Die Revision der Klägerin ist berechtigt.
Die Frage, welcher Berufsgruppe ein Versicherter angehört, welche anderen Berufe in dieser Berufsgruppe zur Verfügung stehen, welche Voraussetzungen für die Ausübung dieser Berufe erforderlich sind und mit welchen Anforderungen diese verbunden sind, ist eine Tatfrage. Sind diese Umstände nicht offenkundig (wovon für den Bereich der Krankenpflege nicht ausgegangen werden kann), so sind hierüber von den Tatsacheninstanzen Feststellungen zu treffen. Ausgehend von diesen Feststellungen, deren Überprüfung dem Revisionsgericht verwehrt ist, ist dann die Frage zu prüfen, ob die Verweisung eines Versicherten auf einen in Frage kommenden Beruf seiner Berufsgruppe zulässig ist.
Es trifft zu, daß der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SSV-NF 5/94 die Verweisung eines Diplomkrankenpflegers auf Tätigkeiten in der Krankenhausverwaltung - Eintragung verschlüsselter Daten auf Diagnosezettel nach einem Codierungskatalog - für zulässig erachte. Dieser Entscheidung lag jedoch die dort von den Vorinstanzen getroffene Feststellung zugrunde, daß für diese Aufgaben in der Regel nur medizinisch Vorgebildete wie diplomierte Krankenpfleger bzw Krankenschwestern herangezogen werden; der Kläger hatte in diesem Fall diese Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt. Aus der Begründung dieser Entscheidung ist jedoch für die beklagte Partei nichts gewonnen. Solange eine Tatsache nicht aufgrund einer Mehrzahl gleichartiger Entscheidungen als offenkundig anzusehen ist, muß sie in jedem Verfahren von den Tatsacheninstanzen geprüft und aufgrund der von ihnen aufgenommenen Beweise neu festgestellt werden, wobei Vorentscheidungen nur im Rahmen der Würdigung der Beweise zum Tragen kommen können (SSV-NF 5/38). Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 29.September 1992, 10 Ob S 223/92, lagen die Feststellungen zugrunde, daß in Krankenanstalten strikt zwischen Verwaltungs- und Pflegepersonen unterschieden wird. Diplomiertes Krankenpflegepersonal ist demnach für die Tätigkeiten der Krankenhausverwaltung, auch für die Eintragung auf Diagnosezetteln nicht ausgebildet und wird hiefür auch nicht eingesetzt. Aus diesen Feststellungen, die der Entscheidung in der genannten Rechtssache zugrundezulegen waren, ergab sich, daß die in Frage stehende Tätigkeit in der Krankenhausverwaltung nicht der Berufsgruppe der diplomierten Krankenpfleger zuzuzählen sei. Daß auch diplomierte Krankenpfleger im Rahmen ihrer Tätigkeit bestimmte Aufzeichnungen zu führen haben, stehe dem nicht entgegen. Die Besorgung dieser Nebenaufgaben könne im Hinblick auf den Inhalt der Ausbildung und die Gesamtheit der Aufgaben des praktischen Krankenpflegedienstes nicht zur Folge haben, daß die Berufsgruppe der in dieser Sparte Beschäftigten mit der Berufsgruppe der ausschließlich mit administrativen Aufgaben befaßten Dienstnehmer gleichgestellt werde. Die Verweisung einer diplomierten Krankenschwester auf die Tätigkeit in der Krankenhausverwaltung wurde daher abgelehnt.
Die in der zuletzt genannten Entscheidung dargelegten Grundsätze gelten auch für den vorliegenden Fall. Nach den unbekämpft gebliebenen, jedoch vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Feststellungen des Erstgerichtes wäre die Tätigkeit einer Verwaltungsschwester der Klägerin zwar grundsätzlich zumutbar, jedoch erfordert eine solche Tätigkeit Ausbildungsinhalte, die mit der Berufsausbildung einer Diplomkrankenschwester nicht vermittelt werden. Darüber hinaus bedeutet eine derartige Verwendung eine Berufsentfremdung, weil die eigentlichen Inhalte der Tätigkeit einer diplomierten Krankenschwester nahezu völlig ausgeklammert sind. Eine derartige Tätigkeit muß im Sinne einer völligen Umstellung auf ein anderes Berufsbild betrachtet werden (Seite 9 des erstgerichtlichen Urteiles). Von diesen den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen ausgehend, kommt ebenso wie im Fall der Entscheidung 10 Ob S 223/92 eine Verweisung der nunmehrigen Klägerin auf eine Tätigkeit in der Krankenhausverwaltung nicht in Betracht.
Der vom Erstgericht vernommene berufskundliche Sachverständige hat die Verweisung der Klägerin auf die Tätigkeit einer "Sozialschwester in der Heimhilfe" in Erwägung gezogen, weil bei dieser Tätigkeit der Einsatz von Desinfektionsmitteln so gestaltet werden könne, daß die in Krankenhäusern und Heimen auftretende gesundheitliche Beeinträchtigung, wie sie bei der Klägerin hiedurch manifest sei, ausgeschaltet werden könnte. In freier Beweiswürdigung von diesem Gutachten teilweise abweichend stellte das Erstgericht fest, daß auch eine "Sozialschwester in der Heimhilfe" exponierte Stellen ebensowenig ausschließen könne wie schwere körperliche Belastungen beim Aufrichten, Umbetten und bei der Mobilisierung von pflegebedürftigen Patienten. Entgegen dem Sachverständigengutachten werde bei der Tätigkeit einer solchen "Sozialschwester" das Limit von 25 kg Hebe- und Trageleistung überschritten. Es sei nicht einzusehen, warum eine "Sozialschwester" mit jenen muskulären Belastungen nicht konfrontiert sein solle, die auch eine diplomierte Krankenschwester regelmäßig und wiederkehrend auf sich zu nehmen habe, zumal pflegebedürftige Menschen noch viel weniger mobilisierbar seien als "Normalpatienten". Dieses vom Erstgericht angenommene Anforderungsprofil wurde von der beklagten Partei unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung bekämpft. Das Berufungsgericht setzte sich mit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung und deren Bekämpfung nicht inhaltlich auseinander, weil es das Anforderungsprofil im Beruf einer "Sozialschwester" für rechtlich unbeachtlich ansah. Diese Auffassung kann jedoch nicht geteilt werden, weil es vom Anforderungsprofil in diesem Beruf abhängt, ob die Klägerin darauf verwiesen werden kann. Das Urteil des Berufungsgerichtes leidet daher an einem Feststellungsmangel, der die rechtliche Beurteilung der Frage, ob die Klägerin als diplomierte Krankenschwester auf die Tätigkeit einer "Sozialschwester in der Heimhilfe" verwiesen werden kann, nicht zuläßt. Bei der Feststellung des Anforderungsprofils wird auch darauf Bedacht zu nehmen sein, daß die medizinische Hauskrankenpflege (§ 151 ASVG) durch diplomierte Krankenschwestern (bzw. diplomierte Krankenpfleger) erbracht wird, die auch "mobile Krankenschwestern" genannt werden und worunter diplomierte Krankenschwestern zu verstehen sind, die ihren Dienst nicht in einem Krankenhaus, sondern am jeweiligen Aufenthaltsort der Patienten (in Hauspflege) versehen (vgl. Berufslexikon Band 2 "Ausgewählte Berufe" 11.Auflage, 387 Stichwort "Mobile Krankenschwester"). Erst wenn das Anforderungsprofil auch einer solchen Krankenschwester feststeht, kann die rechtliche Zumutbarkeit der Verweisbarkeit der Klägerin auf eine solche Tätigkeit beurteilt werden.Der vom Erstgericht vernommene berufskundliche Sachverständige hat die Verweisung der Klägerin auf die Tätigkeit einer "Sozialschwester in der Heimhilfe" in Erwägung gezogen, weil bei dieser Tätigkeit der Einsatz von Desinfektionsmitteln so gestaltet werden könne, daß die in Krankenhäusern und Heimen auftretende gesundheitliche Beeinträchtigung, wie sie bei der Klägerin hiedurch manifest sei, ausgeschaltet werden könnte. In freier Beweiswürdigung von diesem Gutachten teilweise abweichend stellte das Erstgericht fest, daß auch eine "Sozialschwester in der Heimhilfe" exponierte Stellen ebensowenig ausschließen könne wie schwere körperliche Belastungen beim Aufrichten, Umbetten und bei der Mobilisierung von pflegebedürftigen Patienten. Entgegen dem Sachverständigengutachten werde bei der Tätigkeit einer solchen "Sozialschwester" das Limit von 25 kg Hebe- und Trageleistung überschritten. Es sei nicht einzusehen, warum eine "Sozialschwester" mit jenen muskulären Belastungen nicht konfrontiert sein solle, die auch eine diplomierte Krankenschwester regelmäßig und wiederkehrend auf sich zu nehmen habe, zumal pflegebedürftige Menschen noch viel weniger mobilisierbar seien als "Normalpatienten". Dieses vom Erstgericht angenommene Anforderungsprofil wurde von der beklagten Partei unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung bekämpft. Das Berufungsgericht setzte sich mit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung und deren Bekämpfung nicht inhaltlich auseinander, weil es das Anforderungsprofil im Beruf einer "Sozialschwester" für rechtlich unbeachtlich ansah. Diese Auffassung kann jedoch nicht geteilt werden, weil es vom Anforderungsprofil in diesem Beruf abhängt, ob die Klägerin darauf verwiesen werden kann. Das Urteil des Berufungsgerichtes leidet daher an einem Feststellungsmangel, der die rechtliche Beurteilung der Frage, ob die Klägerin als diplomierte Krankenschwester auf die Tätigkeit einer "Sozialschwester in der Heimhilfe" verwiesen werden kann, nicht zuläßt. Bei der Feststellung des Anforderungsprofils wird auch darauf Bedacht zu nehmen sein, daß die medizinische Hauskrankenpflege (Paragraph 151, ASVG) durch diplomierte Krankenschwestern (bzw. diplomierte Krankenpfleger) erbracht wird, die auch "mobile Krankenschwestern" genannt werden und worunter diplomierte Krankenschwestern zu verstehen sind, die ihren Dienst nicht in einem Krankenhaus, sondern am jeweiligen Aufenthaltsort der Patienten (in Hauspflege) versehen vergleiche Berufslexikon Band 2 "Ausgewählte Berufe" 11.Auflage, 387 Stichwort "Mobile Krankenschwester"). Erst wenn das Anforderungsprofil auch einer solchen Krankenschwester feststeht, kann die rechtliche Zumutbarkeit der Verweisbarkeit der Klägerin auf eine solche Tätigkeit beurteilt werden.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.