Die Revision ist im Sinne ihres hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt allerdings nicht vor. Die Beklagte rügt unter diesem Revisionsgrund, daß das Erstgericht nach der ihr zugegangenen Protokollsabschrift die Verhandlung nicht geschlossen, sondern "kurzfristig" erstreckt habe. Welchen Inhalt die der Beklagten zugekommene Protokollsabschrift hatte, braucht hier nicht weiter erörtert zu werden. Die im Gerichtsakt erliegende maßgebende Urschrift des Verhandlungsprotokolls vom 10.Juli 1992 (ON 23) hält fest, daß im Anschluß an die "kurzfristige Erstreckung" der Vorsitzende den in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß verkündete, daß die Verhandlung geschlossen werde und die Entscheidung schriftlich ergehe. Soweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, liefert das in Gemäßheit der §§ 207 ff ZPO errichtete Protokoll über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung vollen Beweis (§ 215 Abs 1 ZPO). Nach dem Inhalt dieses Protokolls ist also davon auszugehen, daß das Erstgericht die Verhandlung geschlossen und das Urteil der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten hat.Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt allerdings nicht vor. Die Beklagte rügt unter diesem Revisionsgrund, daß das Erstgericht nach der ihr zugegangenen Protokollsabschrift die Verhandlung nicht geschlossen, sondern "kurzfristig" erstreckt habe. Welchen Inhalt die der Beklagten zugekommene Protokollsabschrift hatte, braucht hier nicht weiter erörtert zu werden. Die im Gerichtsakt erliegende maßgebende Urschrift des Verhandlungsprotokolls vom 10.Juli 1992 (ON 23) hält fest, daß im Anschluß an die "kurzfristige Erstreckung" der Vorsitzende den in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß verkündete, daß die Verhandlung geschlossen werde und die Entscheidung schriftlich ergehe. Soweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, liefert das in Gemäßheit der Paragraphen 207, ff ZPO errichtete Protokoll über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung vollen Beweis (Paragraph 215, Absatz eins, ZPO). Nach dem Inhalt dieses Protokolls ist also davon auszugehen, daß das Erstgericht die Verhandlung geschlossen und das Urteil der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten hat.
In ihrer Rechtsrüge steht die Beklagte zunächst zu Unrecht auf dem Standpunkt, die Klägerin genieße keinen Berufsschutz als angelernte Kellnerin. Dem stehen die unangefochten gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen entgegen, wonach die Klägerin nicht nur die Kellnerlehre absolviert, sondern in den letzten 15 Jahren vor Antragstellung alle Tätigkeiten ausübte, die die Haupttätigkeit eines gelernten Kellners darstellen. Weiters wurde festgestellt, daß die Klägerin alle Kenntnisse und Fähigkeiten einer gelernten Kellnerin erworben hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (SSV-NF 3/29 = SZ 62/37 ua) kann ein Versicherter, der überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war, nicht auf Teiltätigkeiten dieses Berufes verwiesen werden, bei denen er den Berufsschutz verlieren würde. Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen wird, muß daher eine Tätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf im Sinne des § 255 Abs 1 und 2 ASVG sein. Aber auch hier ist nur der Inhalt, die Qualifikation der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Teiltätigkeit für die Beurteilung maßgeblich (SSV-NF 4/2).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (SSV-NF 3/29 = SZ 62/37 ua) kann ein Versicherter, der überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war, nicht auf Teiltätigkeiten dieses Berufes verwiesen werden, bei denen er den Berufsschutz verlieren würde. Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen wird, muß daher eine Tätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG sein. Aber auch hier ist nur der Inhalt, die Qualifikation der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Teiltätigkeit für die Beurteilung maßgeblich (SSV-NF 4/2).
Das Erstgericht stellte fest, daß die Klägerin noch als Kellnerin tätig sein könne, dies "insbesondere" in Kaffeehäusern, Konditoreien und Bars. Es folgte dabei dem berufskundlichen Sachverständigengutachten und führte dazu in seiner Beweiswürdigung aus, es sei einleuchtend, daß insbesondere in Kaffeehäusern, Konditoreien und Bars, wo neben Getränken "grundsätzlich" nur kleine Speisen serviert werden, nur fallweise mittelschwere Hebe- und Trageleistung verlangt würden. Das Berufungsgericht hingegen war der Auffassung, daß es sich bei den in Kaffeehäusern und Konditoreien verlangten Serviertätigkeiten nicht um qualifizierte Tätigkeiten handle, weshalb dadurch der Berufsschutz einer gelernten oder angelernten Kellnerin verlorenginge. Es verwies dabei in seiner rechtlichen Beurteilung auf Anforderungen, die an Kellnerinnen und Serviererinnen gestellt würden, für die sich aber keine Feststellungsgrundlagen finden. Im vorliegenden Fall geht es auch nicht darum, ob die Klägerin durch qualifizierte Tätigkeiten Berufsschutz als angelernte Kellnerin erlangte, woran nach den obigen Darlegungen nicht mehr zu zweifeln ist, sondern ob sie diesen Berufsschutz bei einer Verweisung auf andere Tätigkeiten verlieren würde. Nach der Entscheidung SSV-NF 4/166 wurde einer Versicherten, die im Beobachtungszeitraum überwiegend als Serviererin in einer Imbißstube beschäftigt war, in der Würstl, Pommes frites, Grillkoteletts und gegrillte Hühner angeboten wurden, der Berufsschutz als angelernte Kellnerin versagt, weil dabei keine Kenntnisse und Fähigkeiten in jenem Ausmaß zum Tragen gekommen seien, das hiefür üblicherweise von gelernten Arbeitern dieser Berufsgruppe erwartet werde. Die sich aus dem medizinischen Leistungskalkül der Klägerin ergebenden Einschränkungen wirken sich aber gerade auf den Umfang der noch zumutbaren Serviertätigkeit aus, während die Klägerin zu anderen Teiltätigkeiten des Kellnerinnenberufes durchaus noch befähigt ist. Es fehlen aber Feststellungen darüber, ob es auf dem österreichischen Arbeitsmarkt eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen gibt, auf denen die Klägerin trotz der eingeschränkten Hebe- und Trageleistung den Beruf einer Kellnerin noch ausüben könnte, etwa auch in Kaffeehäusern, Konditoreien und Bars, wo möglicherweise - namentlich in gehobeneren Betrieben - Kellner(innen) beschäftigt werden, von denen man erwartet, daß sie die angebotenen Speisen und ihre Zubereitung sowie alle Getränke kennen und die Gäste beraten. Daß die Klägerin nur mehr zu Serviertätigkeiten unqualifizierter Art befähigt wäre, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, wurde nämlich vom Erstgericht nicht festgestellt. Daß in Kaffeehäusern möglicherweise vorwiegend "angelernte" Kräfte verwendet werden, wie das Berufungsgericht ausführt, sagt nichts darüber aus, wieviele Arbeitsplätze vorhanden sind, auf denen die Klägerin trotz ihrer Einschärnkungen im Hebe- und Tragebereich noch als Kellnerin arbeiten könnte.
Die Sache ist aber auch aus einem anderen Grund nicht spruchreif. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates kann nämlich eine angelernte Kellnerin grundsätzlich auf die Tätigkeiten einer Küchenkassierin verwiesen werden (SSV-NF 2/128; vgl auch SSV-NF 6/4). Ob dies auch im Fall der Klägerin möglich ist, wurde bisher nicht erörtert. Insbesondere steht nicht fest, welche Anforderungen derzeit an Küchenkassierinnen gestellt werden und wieviel Arbeitsplätze auf dem österreichischen Arbeitsmarkt in diesem Beruf zur Verfügung stehen. In dem der Entscheidung SSV-NF 2/128 zugrundeliegenden Fall war festgestellt worden, daß im Bundesgebiet eine 100 übersteigende, aber 200 nicht erreichende Zahl von derartigen Arbeitsplätzen vorhanden sei. Wohl betraf diese Entscheidung den Beruf der Küchenkassierin, doch kann hieraus für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden: Solange eine Tatsache nicht aufgrund einer Mehrzahl gleichartiger Entscheidungen offenkundig ist, hier also die Zahl der Arbeitsplätze für Küchenkassierinnen, muß sie in jedem Verfahren von den Tatsacheninstanzen geprüft und neuerlich festgestellt werden, wobei Vorentscheidungen nur im Rahmen der Würdigung von Beweisen zum Tragen kommen können (SSV-NF 6/4 = DRdA 1992, 367 [Harrer]).Die Sache ist aber auch aus einem anderen Grund nicht spruchreif. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates kann nämlich eine angelernte Kellnerin grundsätzlich auf die Tätigkeiten einer Küchenkassierin verwiesen werden (SSV-NF 2/128; vergleiche auch SSV-NF 6/4). Ob dies auch im Fall der Klägerin möglich ist, wurde bisher nicht erörtert. Insbesondere steht nicht fest, welche Anforderungen derzeit an Küchenkassierinnen gestellt werden und wieviel Arbeitsplätze auf dem österreichischen Arbeitsmarkt in diesem Beruf zur Verfügung stehen. In dem der Entscheidung SSV-NF 2/128 zugrundeliegenden Fall war festgestellt worden, daß im Bundesgebiet eine 100 übersteigende, aber 200 nicht erreichende Zahl von derartigen Arbeitsplätzen vorhanden sei. Wohl betraf diese Entscheidung den Beruf der Küchenkassierin, doch kann hieraus für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden: Solange eine Tatsache nicht aufgrund einer Mehrzahl gleichartiger Entscheidungen offenkundig ist, hier also die Zahl der Arbeitsplätze für Küchenkassierinnen, muß sie in jedem Verfahren von den Tatsacheninstanzen geprüft und neuerlich festgestellt werden, wobei Vorentscheidungen nur im Rahmen der Würdigung von Beweisen zum Tragen kommen können (SSV-NF 6/4 = DRdA 1992, 367 [Harrer]).
Der Revision war daher Folge zu geben. Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.