Begründung:
Der am 26. 5. 1951 geborene Kläger hat den Beruf eines Gas- und Wasserleitungsinstallateurs erlernt und in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag auch überwiegend ausgeübt. Diese Tätigkeit kann der Kläger unter Berücksichtigung seines körperlichen Leidenszustandes nicht mehr ausüben. Ihm sind nämlich nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten bei normaler Arbeitszeit unter Einhaltung der üblichen Arbeitspausen zumutbar. Arbeiten auf hohen Leitern (mit mehr als fünf Sprossen) und Gerüsten sowie Arbeiten in vorwiegend gebückter Körperhaltung (Zwangshaltung) sind ausgeschlossen.
Der Kläger bezog von der beklagten Partei im Zeitraum 1. 9. 1996 bis 31. 5. 1998 eine befristete Invaliditätspension. Mit Bescheid der beklagten Partei vom 1. 7. 1998 wurde sein Antrag auf Weitergewährung der Invaliditätspension abgelehnt.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren ab, wobei es in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis gelangte, dass der Kläger ausgehend vom Berufsschutz als Installateur im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG noch die artverwandten Tätigkeiten eines Wassermanns im Gemeindebereich und eines Lageristen in einem Installationsunternehmen verrichten könne.Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren ab, wobei es in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis gelangte, dass der Kläger ausgehend vom Berufsschutz als Installateur im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG noch die artverwandten Tätigkeiten eines Wassermanns im Gemeindebereich und eines Lageristen in einem Installationsunternehmen verrichten könne.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge. Es erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger ab 1. 6. 1998 eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß und bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung eine vorläufige Zahlung von monatlich S 8.000 zu gewähren. Wegen Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nahm das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung zur Frage der Verweisbarkeit des Klägers durch Einholung eines weiteren berufskundlichen Sachverständigengutachtens vor und gelangte im Tatsächlichen - wie bereits das Erstgericht - zu dem Ergebnis, dass für den Kläger der Installateurberuf in sämtlichen hauptberuflichen Einsatzbereichen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen mehrfacher Kalkülsüberschreitung ausscheide. Einen Beruf mit der Berufsbezeichnung "Wassermann" gebe es auf dem allgemeinen (aktuellen) Arbeitsmarkt nicht. Es seien aber grundsätzlich Arbeitsplätze für "Wassermeister" in größeren Städten und für "Wasserwarter" in kleineren Gemeinden in ausreichender Anzahl am Arbeitsmarkt vorhanden, wobei das Berufungsgericht den Tätigkeitsbereich sowie das Anforderungsprofil dieser beiden Tätigkeiten näher feststellte. Zum Verweisungsberuf des Lageristen (Kommissionierers) stellte das Berufungsgericht fest, dass diese Arbeitnehmer im Sanitärgroßhandel als kaufmännische Angestellte (Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für Handelsangestellte) beschäftigt seien. Sie stellten Sanitärwaren je nach Bestellwunsch für die gewerbliche Weiterverwendung (im Regelfall Installateurbetriebe) zusammen, fertigten Lieferscheine aus, überprüften Bestellscheine, führten einfache Abrechnungsarbeiten durch und sorgten für die ordnungsgemäße Lagerbuchhaltung sowie für die rechtzeitige Nachbestellung von Sanitär- und Installationswaren. Es handle sich dabei um Arbeiten mit leichter, häufig mittelschwerer und zumindest gelegentlich schwerer körperlicher Belastung im Rahmen des Hantierens der schweren Lagerware. Die Arbeiten werden häufig in gebückter, jedoch nicht in vorwiegend gebeugter - Arbeitshaltung durchgeführt. Das Besteigen von Hochleitern könne zumindest nicht ausgeschlossen werden.
Zur Verweisungstätigkeit eines Kunden- oder Verkaufsberaters in Sanitär-Großmärkten stellte das Berufungsgericht fest, dass diese Arbeitnehmer den Kunden (zumeist Privatkunden) bei Bedarf beim Auffinden der gewünschten Verkaufsware Hilfestellungen gäben. Sie gäben weiters Produktinformationen, erteilten Auskünfte über die zur Verfügung stehenden Warenwerte, bestellten Waren nach und sorgten für den Materialnachschub. Sie hätten Kunden auf Wunsch (insbesondere bei schweren Waren) beim Hantieren (mitunter auch beim Einladen in das Fahrzeug des Kunden) mit der Verkaufsware behilflich zu sein, sofern keine Lagerarbeiter zur Verfügung stünden. Die "Fachberatung" beschränke sich zumeist auf Produktnamen auf der Grundlage eines Produkt- bzw Fachkatalogs. Zunehmend würden die nachgefragten Informationen über einen PC abgerufen. Der Kundenberater sei auch für die ordnungsgemäße Regalisierung der Sanitätswaren in seinem Verkaufsbereich verantwortlich.
Die wichtigste Aufnahmevoraussetzung für den Beruf des "Installateur-Kundenberaters" in Sanitär-Großmärkten sei die persönliche Eignung für Kundenberatung (Kundenkontakt), Kommunikations- und Kontaktfähigkeit, wobei gerade diese Aufnahmevoraussetzungen häufig bei jahrzehntelang handwerklich tätig gewesenen Installateuren nicht vorhanden seien. Wenn eine abgeschlossene Berufsausbildung verlangt werde, handle es sich dabei um eine kaufmännische Berufsausbildung als Einzel- und Großhandelskaufmann/frau. Die berufliche Einschulung erfolge innerbetrieblich und dauere insgesamt ca drei bis vier Monate (auf jeden Fall unter sechs Monate) und baue keinesfalls auf einen erlernten Installateurberuf auf. Die kollektivvertragliche Einstufung erfolge üblicherweise in die Beschäftigungsgruppe 2 (kaufmännische Hilfskräfte) des Kollektivvertrages für Handelsangestellte bei Neuanstellung. Grundsätzlich seien gelernte, persönlich geeignete Arbeitskräfte (Verkäufer, Handwerker) und speziell Fachverkäufer oder Fachhandwerker (im Falle der Verkaufssparte Sanitär: Installateure oder Fliesenleger) willkommen. Der Slogan "Fachkräfte beraten Sie" könne "marketingmäßig" gut verkauft werden. Zu einer auch nur halbwegs substantiellen Verwertung des Berufsqualifikationsprofiles eines gelernten Installateurs komme es im Rahmen der Beschäftigung als Kundenberater in Sanitärgroßmärkten jedoch nicht. Dies treffe auch auf die anderen "Kundenberaterberufe" zB in Baumärkten zu, was aufgrund missverständlicher berufskundig-fachlicher Ausführungen in erstinstanzlichen Entscheidungen zu objektiv überprüfbaren falschen Schlussfolgerungen in den vom beigezogenen berufskundlichen Sachverständigen durchstudierten Instanzen-Entscheidungen geführt habe. Für geeignete ungelernte und vor allem für kaufmännisch ausgebildete Stellenbewerber reiche insgesamt eine drei- bis viermonatige innerbetriebliche Einschulung für das Erwerben der erforderlichen Fachqualifikation aus und es erübrige sich somit eine detaillierte Analyse hinsichtlich substantieller Verwertung des Berufsqualifikationsprofiles des gelernten Installateurs. Arbeitsmarktrealistisch erspare sich der persönlich geeignete Installateur infolge seiner Material-, Werkzeug- und handwerklichen Kenntnisse ca ein Monat von der für kaufmännisch ausgebildete oder ungelernte, persönlich geeignete Personen vorgeschriebenen Einschulungs- bzw Ausbildungszeit. Die innerbetriebliche Einschulung umfasse hauptsächlich kaufmännische Kenntnisse sowie Produktkenntnisse, den Umgang mit der hauseigenen EDV-Anlage sowie Lagerhaltungs- und Preisgestaltungsinformationen.
Darüber hinaus komme es für den Kläger bei der Ausübung des Berufes Kundenberater in Sanitärgroßmärkten zur Überschreitung des vorliegenden medizinischen Leistungskalküls, indem Arbeiten mit leichter bis fallweise mittelschwerer körperlicher Belastung und gelegentlich (kurzzeitig) vermengt mit schweren körperlichen Belastungen (speziell Tragebelastungen über 15 bis 20 kg beim Hantieren mit diversen Sanitärwaren) verlangt werden und die Arbeiten auch häufig in gebückter Arbeitshaltung durchgeführt werden.
Schließlich stellte das Berufungsgericht noch fest, dass es sich bei den Lehrberufen "Gas- und Wasserleitungsinstallateur" und "Schlosser" um zwei eigenständige und unterschiedliche Lehrberufe handle.
Daraus folgerte das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht, dass es keinen Verweisungsberuf gebe, den der Kläger unter Aufrechterhaltung seines Berufsschutzes ausüben könne. Der Kläger sei daher als invalid im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG anzusehen.Daraus folgerte das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht, dass es keinen Verweisungsberuf gebe, den der Kläger unter Aufrechterhaltung seines Berufsschutzes ausüben könne. Der Kläger sei daher als invalid im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG anzusehen.
In der auf den Rechtsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision beantragt die beklagte Partei die Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.