Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger führt in seinem Rechtsmittel aus, ein Maurer sei nicht auf die Tätigkeiten eines Fachmarktberaters bzw Verkaufsberaters in Baumärkten verweisbar. Die Ausbildung und Tätigkeit eines Maurers sei nämlich auf das handwerklich einwandfreie Errichten von Bauwerken des Hoch- und Tiefbaues ausgerichtet, während ein Fachmarktberater Kunden im Wesentlichen Orientierungshilfe zum Auffinden der gewünschten Baustoffe gebe, Informationen über Verwendungszweck, Haltbarkeitsdauer, Menge, Preis und Artikelnummer erteile, Bestellungen aufnehme, Waren verpacke, Lieferscheine ausstelle und Inkassotätigkeiten verrichte. Der Schwerpunkt liege hier in der fachkundigen Beratung und im Verkauf. Die von einem Maurer verlangte oben dargestellte handwerkliche Tätigkeit werde hingegen von einem Fachmarktberater überhaupt nicht ausgeführt.
Diese Argumente sind nicht geeignet, den Obersten Gerichtshof zu einem Abgehen von seiner wiederholt ausgesprochenen Rechtsansicht zu veranlassen, wonach in vielen Fällen gelernte Handwerker auf den Beruf eines Fachmarktberaters/Fachmarktverkäufers in der jeweiligen Branche verwiesen werden können. So hat der Senat etwa die grundsätzliche Verweisbarkeit eines Tischlers auf Wohn- und Verkaufsberater in Einrichtungshäusern (SSV-NF 10/58; 10 ObS 76/98v; 10 ObS 258/98h), eines Installateurs auf die Tätigkeit eines Baumarktberaters für Installationsbedarf (10 ObS 2339/96k; 10 ObS 369/97f; 10 ObS 17/99v) oder eines Karosseurs auf die Tätigkeit eines Kundendienstberaters (SSV-NF 8/84), aber insbesondere auch die Verweisbarkeit eines gelernten Maurers auf den Beruf eines Fachmarktberaters/Fachmarktverkäufers (SSV-NF 12/25) ausdrücklich bejaht. In der zuletzt genannten Entscheidung wurde darauf hingewiesen, dass ein Maurer für einen Fachmarktberater nach einer durchschnittlich dreimonatigen Einweisung in das Bestellwesen, die interne Organisation und EDV, sohin nach einer üblicherweise zumutbaren Nachschulung qualifiziert sei. Dass diese Einweisung eine Umschulung in einen neuen Beruf bilde, lasse sich aus den Feststellungen nicht ableiten. Ein Maurer müsse sich daher der von der Rechtsprechung als zumutbar angesehenen Einweisung zur Anpassung an die Berufsanforderungen, die seinem Leistungskalkül entsprechen, unterziehen. Diese Verweisungstätigkeit werde von solchen Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise verrichtet. Unter Zugrundelegung der festgestellten Anforderungen im Verweisungsberuf Fachmarktberater/Fachmarktverkäufer stellten die handwerkliche Ausbildung des Klägers als Maurer und die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ein Anstellungs- und Ausübungskriterium des Verweisungsberufes dar, weshalb es sich bei diesem Verweisungsberuf um eine qualifizierte Teiltätigkeit des Lehrberufes Maurer handle. Die Verweisung auf Teiltätigkeiten sei aber zulässig, weil damit der bereits erworbene Berufsschutz nicht verloren gehe.
Die nunmehr angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichtes steht mit den dargestellten Grundsätzen, insbesondere mit der zitierten Entscheidung SSV-NF 12/25 völlig im Einklang. Überdies hat der Oberste Gerichtshof mehrmals ausgesprochen, dass der Wechsel eines qualifizierten Facharbeiters in eine Angestelltenposition zu keinem Verlust des Berufsschutzes führt, wenn eine entsprechende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf besteht (SSV-NF 10/58; 10 ObS 258/98h; 10 ObS 311/98b). Diese Nahebeziehung des erlernten und ausgeübten Berufes zu dem genannten Verweisungsberuf ist auch im vorliegenden Fall nicht zu bezweifeln. Das in der Revision betonte weitgehende Fehlen einer handwerklichen Tätigkeit im Verweisungsberuf ist demnach kein Verweisungshindernis.
Zutreffend verweist der Revisionswerber an sich darauf, dass der Gesetz- bzw Verordnungsgeber der qualifizierten Beratung mehr und mehr Rechnung trage, wie sich etwa in der Einführung des Lehrberufes "Gartencenterkaufmann" zeige (vgl dazu die Änderung der Lehrberufsliste durch die Verordnung BGBl II 1998/150 und die Gartencenterkaufmann-Ausbildungsordnung BGBl II 1998/157). Wenngleich auch richtig ist, dass die Ausbildung zum Gartencenterkaufmann drei Jahre dauert und eine Anrechnung der Lehrzeit etwa auf die verwandten Lehrberufe Friedhofs- und Ziergärtner oder Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) nur mit einem Lehrjahr vorgesehen ist, zwingt dies nicht zu dem vom Revisionswerber gezogenen Schluss, deshalb dürfe ein Maurer nicht auf Fachberatungstätigkeiten verwiesen werden.Zutreffend verweist der Revisionswerber an sich darauf, dass der Gesetz- bzw Verordnungsgeber der qualifizierten Beratung mehr und mehr Rechnung trage, wie sich etwa in der Einführung des Lehrberufes "Gartencenterkaufmann" zeige vergleiche dazu die Änderung der Lehrberufsliste durch die Verordnung BGBl römisch zwei 1998/150 und die Gartencenterkaufmann-Ausbildungsordnung BGBl römisch zwei 1998/157). Wenngleich auch richtig ist, dass die Ausbildung zum Gartencenterkaufmann drei Jahre dauert und eine Anrechnung der Lehrzeit etwa auf die verwandten Lehrberufe Friedhofs- und Ziergärtner oder Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) nur mit einem Lehrjahr vorgesehen ist, zwingt dies nicht zu dem vom Revisionswerber gezogenen Schluss, deshalb dürfe ein Maurer nicht auf Fachberatungstätigkeiten verwiesen werden.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.