Begründung:
Der am 10. 9. 1944 geborene Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrages durch die Beklagte, ihm die Invaliditätspension ab 1. 2. 1994 zu gewähren. Er bringt vor, keiner geregelten Beschäftigung mehr nachgehen zu können.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Der Kläger weist folgendes Leistungskalkül auf: Ab Antragstellung konnte er leichte, mittelschwere und schwere Arbeiten verrichten, wobei Arbeiten überwiegend in gebückter Körperhaltung in mehr als der Hälfte der Tagesarbeitszeit und Arbeiten, die eine Fingerfertigkeit für besondere Feinarbeit erfordern, ausgeschlossen waren. Arbeiten in vorgeneigter Körperhaltung, im Knien und Hocken und im immer wieder vorkommenden kurzfristigen Bücken waren hingegen zumutbar. Ab
November 1997 kam hinzu: Der Kläger war nur mehr für leichte und jeweils kurzzeitig für mittelschwere und für Arbeiten in gebückter Körperhaltung geeignet. Arbeiten in ständiger Kälte und Nässe, an exponierten Stellen, die ein Anhalten mit einer Hand erfordern, sind dem Kläger seither nicht zumutbar. Seit Antragstellung kann der Kläger jedoch im Fabriksmilieu, unter Akkord- und Fließbandbedingungen arbeiten. Er ist seit Antragstellung einordenbar und unterweisbar, anlernbar und umschulbar. Die Anmarschwege sind nicht eingeschränkt. Der Kläger war anfänglich als Eisenbieger, dann als Bodenmacher (Anlegmaurer), der mit Planlesen und mit dem Anreißen der Mauern beschäftigt war, tätig. Er hat auch andere Arbeiten wie beispielsweise Schal- und Betonarbeiten verrichtet. Ab den frühen 70er-Jahren vollzog sich die Entwicklung des Klägers zur Verrichtung von Tätigkeiten, die dem Beruf eines Schalungsbauers entsprechen. Ab den 80er-Jahren war der Kläger überwiegend als Schalungsbauer tätig. Er besitzt hiezu die wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Er hat Eisenbiegerarbeiten, die ein Viertel bis ein Fünftel seiner Tätigkeit ausmachten und sonst Schal- und Betonarbeiten verrichtet und war Partieführer von vier bis fünf Leuten. Er hatte unter anderem die Konsistenz des Ort- und Transportbetons zu überprüfen. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag hat der Kläger überwiegend Schalungsbauertätigkeiten verrichtet. Beim Beruf des Schalungsbauers handelt es sich um einen Lehrberuf mit dreijähriger Lehrzeit. Dabei ist mittelschwere, fallweise auch schwere Arbeit im Stehen und Gehen zu leisten. Gebückte Arbeitshaltung sowie Arbeiten im Freien können dabei nicht ausgeschlossen werden. Reaktionsfähigkeit und Selbständigkeit sind wichtige Berufsanforderungen. Der Kläger ist nicht mehr in der Lage, als Schalungsbauer zu arbeiten, weil Gewichte von 14 kg kurzfristig fünf- bis siebenmal am Tag anzuheben sind. Der Kläger kann als Betonfassonierer ohne Überschreitung seines Leistungskalküls tätig sein. Dieser führt an maschinell gefertigten Betonfertigteilen (Betonschaltkästen, Masten, Stiegen, Rohren u.dgl.) Ausbesserungsarbeiten durch. Er stellt beschädigte Stellen, gebrochene Kanten und entmischte Stellen wieder her. Dabei schleift er die beschädigte Stelle ab, schließt bei Bedarf die Poren, verputzt entmischte Stellen und baut abgebrochene Kanten neu auf. Die entsprechenden Betonfertigteile werden mittels eines Krans von der Fertigung zugeliefert und der Betonfassonierer eruiert die beschädigten Stellen, schleift sie mit Schleifpapier ab, benetzt sie mit Wasser aus einem Kübel, den er bei sich stehen hat und der bei Bedarf mit Wasser halb gefüllt wird, trägt die Spachtelmasse auf die Schadstelle auf und formt beispielsweise die Kante neu. Die Spachtelmasse hat er in einer Maurerpfanne bei seinem Arbeitsplatz. Bei gewissen Betonfertigteilen sind auch Montagearbeiten durchzuführen, wobei das Hantieren mit Schrauben und Metallteilen und dem erforderlichen Werkzeug notwendig ist. Dabei müssen Betonteile manuell gehoben und aufgesetzt werden. Bei Ausbesserungsarbeiten von Stiegen, Masten, Rohren u.dgl. fallen die Montagearbeiten weg, und es bleibt die reine Ausbesserungsarbeit. Die Tätigkeit des Betonfassonierers erfordert eine körperlich leichte Arbeit im Gehen und Stehen. Kurzfristiges Bücken, Knien und Hocken ist laufend erforderlich und über den ganzen Tag verteilt, wobei Ausgleichsbewegungen alle paar Minuten möglich sind. Das kurzfristige Arbeiten in gebückter Haltung kann auch durch Arbeiten im Hocken oder im Knien ersetzt werden. Arbeiten überwiegend in gebückter oder gebeugter oder vorgeneigter Körperhaltung werden nicht gefordert. Fallweise kann es aber vorkommen, daß Arbeiten in gebückter und (kumuliert) in gebeugter/vorgeneigter Körperhaltung zusammen zeitlich überwiegen, das heißt gemessen an einem 8-Stunden-Tag in mehr als vier Stunden am Tag vorkommen. Es muß beidhändig gearbeitet werden, wobei auch eine gebeugte Arbeitshaltung, mittelmotorische Fingerfertigkeit und Fingerbeweglichkeit erforderlich sind. Die Arbeiten werden im Fabriksmilieu verrichtet. Hebeleistungen von einbis zweimal täglich bis 15 kg - das Heben und Tragen eines halbvollen Wasserkübels - sind erforderlich. Für schwere Teile stehen Hebehilfen zur Verfügung. Es gibt mehr als 100 Arbeitsplätze für Betonfassonierer, an denen Arbeiten im Innenbereich auf Leitern oder Arbeiten im Außenbereich (Baustellen) nicht verlangt werden. Für die Tätigkeit eines Betonfassonierers werden mit vernachlässigbaren Ausnahmen in der Regel nur gelernte Maurer oder Maler und Anstreicher herangezogen. Die Kenntnisse und Fähigkeiten des Schalungsbauers sind: Handhaben und Instandhaltung der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Baumaschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe und der zu verwendenden Maschinen; Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihren Eigenschaften sowie ihrer Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten, der schädlichen Einflüsse auf die Baustoffe und deren Maßnahmen zu deren Abwehr sowie zur Verhütung von Schäden; Kenntnis der Lagerung von Baumaterialien, Grundkenntnisse der Statik, Aufstellen und Einwinkeln von Schnurgerüsten, Herstellen von Waagrissen und Aufstichen; Absteifen von Baugruben, Künetten und sonstigen Pölzungen; Kenntnis der Betontechnologie; Herstellen von Betonmischungen unter Verwendung von Betonzusatzmitteln; Transport, Einbringen und Verdichten von Beton, Nachbehandeln von Beton; Herstellen von Betonteilen aus Beton und Stahlbeton; Versetzen von Werkstücken aus Beton; Herstellen von Verblendungen; Versetzen und Montage von Stahlbetonfertigteilen; Abdichten des Bauwerkes mit Abdichtungsbahnen, Brettlaufzügen und Dichtschlämmen, Bearbeiten von Bauholz mit Handwerkzeug und Maschinen; Aufreißen, Einmessen und Anlegen von Schalformen; Aufstellen, Abstützen, Verspannen und Abbauen von Schalungen, Ablängen, Biegen, Verlegen und Binden der Bewehrung; Herstellung von Anschlußmauerwerk und von Übergängen;
Ausfüllen von Trenn- und Arbeitsfugen; Aufstellen von Gerüsten;
Kenntnis der Wärmedämmung und Schalldämmung; Verarbeiten von Dämmstoffen, Lesen von Plänen und Bauzeichnungen sowie von Materiallisten und Stücklisten; Skizzieren; Vermessen von Bauteilen;
Ausfüllen von Ausmaßbestätigungen und Arbeitsbestätigungen;
Feststellen des Materialbedarfes, Herstellen von Dichtbetonschalungen; Montieren von Systemschalungen; Kenntnis über Schalungen aus Metall und Kunststoffen; Aufbauen und Abbauen von Rüstungen; Montieren von Gleitschalungen und Kletterschalungen;
Kenntnis über die Sanierung von Auswechslungen und Betonteilen;
Grundkenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen; Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie der Grundkenntnisse der aushangspflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften.
Ein Schalungsbauer muß die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Betonfassonierers haben. Er kann 10 % seiner Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrberufes verwerten, nicht jedoch die Kenntnisse und Fähigkeiten zur Errichtung und zum Verlegen von Bewehrungen. Ein Betonfassonierer kann bei seiner Tätigkeit die Kenntnisse und Fähigkeiten des Schalungsbauers hinsichtlich der Nachbehandlung von Beton, der Herstellung von Mörtelmischungen und der dazu notwendigen Materialien, der Betonzusammensetzung und Verdichtungsmittel, der zu verwendenden Werkzeuge, das Restaurieren von Betonteilen und Bauwerken sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich von Ausbesserungs-, Nachbesserungs- und Spachtelarbeiten verwerten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil der Kläger durch die Ausübung der Tätigkeit eines Betonfassonierers seinen Berufsschutz als Schalungsbauer erhalte, die Berufsanforderung und das Leistungskalkül des Klägers nicht überstiegen und ausreichend Arbeitsplätze (zumindest 100) am allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden seien. Es gebe drei Sparten von Betonfassonierern, nämlich die in der Betonnachbehandlung bei der Betonwarenerzeugung ausschließlich verwendeten Hilfskräfte, Betonfertigteilnachbehandler, die auch auf Baustellen tätig sind und dort die entsprechenden Fehler bei Betonfertigteilen ausbessern und auch als Maurer eingesetzt werden und die dritte Gruppe der in der Betonfertigteilerzeugung tätigen Betonfassonierer. In der letzteren Gruppe könne der Kläger tätig sein.
Das Berufungsgericht gab der Berufung de Klägers nicht Folge und schloß sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes an, daß die Tätigkeit des Betonfassonierers eine Teiltätigkeit im angelernten Beruf des Klägers sei. Aus der relativ kurzen Anlernzeit, die das Berufungsgericht zwar nicht den Feststellungen, jedoch dem berufskundlichen Gutachten entnahm, sei die Verwandtschaft der beiden Berufe abzuleiten, woraus sich ein Indiz für die berufsschutzerhaltende Verweisbarkeit ergebe. Im übrigen habe auch der Oberste Gerichtshof zu 10 ObS 160/97w die Verweisbarkeit eines Maurers auf die Tätigkeit eines Betonfassonierers gebilligt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Revision ist berechtigt.