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Rechtssatz RS0084441×

Rechtssatz RS0084441

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084441

Entscheidungsdatum

13.04.2010

Rechtssatz

Es kommt für die Beurteilung der Verweisbarkeit nur auf den tatsächlichen Inhalt der erlernten oder angelernten Tätigkeit an, nicht aber darauf, ob diese - inhaltlich gleiche - Tätigkeit nun im landwirtschaftlichen, gewerblichen, industriellen, privaten oder im Verwaltungsbereich ausgeübt wird. Ebenso wie Versicherte ihren erlernten oder angelernten Beruf in jeder der genannten Sparten ausüben können, können sie auch auf jene inhaltliche gleiche oder ähnliche Tätigkeit in allen diesen Bereichen verwiesen werden, wenn ihre Arbeitsfähigkeit hiezu ausreicht.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 369/89
    Entscheidungstext OGH 09.01.1990 10 ObS 369/89
    Veröff: SSV-NF 4/2
  • 10 ObS 64/90
    Entscheidungstext OGH 26.06.1990 10 ObS 64/90
    nur: Es kommt für die Beurteilung der Verweisbarkeit nur auf den tatsächlichen Inhalt der erlernten oder angelernten Tätigkeit an. (T1)
  • 10 ObS 114/98g
    Entscheidungstext OGH 31.03.1998 10 ObS 114/98g
    Vgl auch
  • 10 ObS 311/98b
    Entscheidungstext OGH 20.10.1998 10 ObS 311/98b
    Vgl auch
  • 10 ObS 51/10p
    Entscheidungstext OGH 13.04.2010 10 ObS 51/10p
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084441

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2010

Dokumentnummer

JJR_19900109_OGH0002_010OBS00369_8900000_001