Rechtssatz RS0084441
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084441
Entscheidungsdatum
13.04.2010
Rechtssatz
Es kommt für die Beurteilung der Verweisbarkeit nur auf den tatsächlichen Inhalt der erlernten oder angelernten Tätigkeit an, nicht aber darauf, ob diese - inhaltlich gleiche - Tätigkeit nun im landwirtschaftlichen, gewerblichen, industriellen, privaten oder im Verwaltungsbereich ausgeübt wird. Ebenso wie Versicherte ihren erlernten oder angelernten Beruf in jeder der genannten Sparten ausüben können, können sie auch auf jene inhaltliche gleiche oder ähnliche Tätigkeit in allen diesen Bereichen verwiesen werden, wenn ihre Arbeitsfähigkeit hiezu ausreicht.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 369/89
Entscheidungstext OGH 09.01.1990 10 ObS 369/89
Veröff: SSV-NF 4/2
- 10 ObS 64/90
Entscheidungstext OGH 26.06.1990 10 ObS 64/90
nur: Es kommt für die Beurteilung der Verweisbarkeit nur auf den tatsächlichen Inhalt der erlernten oder angelernten Tätigkeit an. (T1)
- 10 ObS 114/98g
Entscheidungstext OGH 31.03.1998 10 ObS 114/98g
Vgl auch
- 10 ObS 311/98b
Entscheidungstext OGH 20.10.1998 10 ObS 311/98b
Vgl auch
- 10 ObS 51/10p
Entscheidungstext OGH 13.04.2010 10 ObS 51/10p
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084441
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2010
Dokumentnummer
JJR_19900109_OGH0002_010OBS00369_8900000_001