Die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die in der Revision vertretene Ansicht, eine Verweisung sei nur im Rahmen der Landwirtschaft zulässig, eine Verweisung auf den gewerblichen Sektor nicht zumutbar, weil der Berufsschutz verloren gehe, ist nicht zutreffend. Wie sich schon aus dem Wortlaut des § 255 Abs.1 und Abs.2 ASVG ergibt, ist für die Beurteilung der Invalidität der Vergleich des körperlichen und geistigen Zustandes des Versicherten mit jenem von gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten maßgeblich. Der Gesetzgeber stellt also auf die Ausbildung sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten im ausgeübten Beruf ab. Es kommt daher für die Beurteilung der Verweisbarkeit nur auf den tatsächlichen Inhalt der erlernten oder angelernten Tätigkeit an, nicht aber darauf, ob diese - inhaltlich gleiche - Tätigkeit nun im landwirtschaftlichen, gewerblichen, industriellen, privaten oder im Verwaltungsbereich ausgeübt wird. Ebenso wie Versicherte ihren erlernten oder angelernten Beruf in jeder der genannten Sparten ausüben können, können sie auch auf jede inhaltlich gleiche oder ähnliche Tätigkeit in allen diesen Bereichen verwiesen werden, wenn ihre Arbeitsfähigkeit hiezu ausreicht. Denn es macht keinen Unterschied, ob ein Versicherter seine erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten etwa in einem landwirtschaftlichen oder in einem Gewerbebetrieb einsetzt. Auf die bisher ausgeübte Tätigkeit in ihrer konkreten Ausformung ist nur bei Beurteilung der Invalidität nach § 255 Abs.4 ASVG Bedacht zu nehmen.Die in der Revision vertretene Ansicht, eine Verweisung sei nur im Rahmen der Landwirtschaft zulässig, eine Verweisung auf den gewerblichen Sektor nicht zumutbar, weil der Berufsschutz verloren gehe, ist nicht zutreffend. Wie sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 255, Absatz eins und Absatz 2, ASVG ergibt, ist für die Beurteilung der Invalidität der Vergleich des körperlichen und geistigen Zustandes des Versicherten mit jenem von gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten maßgeblich. Der Gesetzgeber stellt also auf die Ausbildung sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten im ausgeübten Beruf ab. Es kommt daher für die Beurteilung der Verweisbarkeit nur auf den tatsächlichen Inhalt der erlernten oder angelernten Tätigkeit an, nicht aber darauf, ob diese - inhaltlich gleiche - Tätigkeit nun im landwirtschaftlichen, gewerblichen, industriellen, privaten oder im Verwaltungsbereich ausgeübt wird. Ebenso wie Versicherte ihren erlernten oder angelernten Beruf in jeder der genannten Sparten ausüben können, können sie auch auf jede inhaltlich gleiche oder ähnliche Tätigkeit in allen diesen Bereichen verwiesen werden, wenn ihre Arbeitsfähigkeit hiezu ausreicht. Denn es macht keinen Unterschied, ob ein Versicherter seine erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten etwa in einem landwirtschaftlichen oder in einem Gewerbebetrieb einsetzt. Auf die bisher ausgeübte Tätigkeit in ihrer konkreten Ausformung ist nur bei Beurteilung der Invalidität nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG Bedacht zu nehmen.
Richtig ist, daß ein Versicherter, der überwiegend in einem erlernten Beruf tätig war, nicht auf Teiltätigkeiten dieses Berufes verwiesen werden darf, bei denen er den Berufsschutz verlieren würde (SSV-NF 3/29). Aber auch hier ist nur der Inhalt, die Qualifikation der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Teiltätigkeit für die Beurteilung maßgeblich. Der Kernbereich der Ausbildung einer ländlichen Hauswirtschaftsgehilfin umfaßt die qualifizierte wirtschaftliche Führung eines großen Haushaltes und die Personenbetreuung. Kenntnisse in Tierhaltung und im Ackerbau werden anders als bei der Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter nur in Grundzügen vermittelt (vgl die Verordnung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für Oberösterreich vom 17.11.1983, mit welcher auf Grund der oö Landarbeitsordnung eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen wurde). Auf Grund ihres medizinischen Leistungskalküls sind der Klägerin aber nur die schweren Arbeiten in der Landwirtschaft, vornehmlich Tierhaltung und Feldarbeit, nicht mehr zumutbar, während sie alle den häuslichen und persönlichen Bereich betreffenden Arbeiten noch leisten kann. Zu Recht ist das Berufungsgericht daher zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin auf die in diesen Bereich fallenden Teiltätigkeiten (Küche, Vorratshaltung, Bekleidungs- und Wäschewesen, Personenbetreuung) beispielsweise in Schulinternaten, Krankenhäusern, Beherbergungsbetrieben, Kurheimen, aber auch in privaten Haushalten verwiesen werden kann. Da hiebei ein Großteil der im Lehrberuf einer ländlichen Hauswirtschaftsgehilfin erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, bleibt auch der Berufsschutz erhalten. Die Klägerin ist daher nicht invalide im Sinne des § 255 Abs.1 ASVG.Richtig ist, daß ein Versicherter, der überwiegend in einem erlernten Beruf tätig war, nicht auf Teiltätigkeiten dieses Berufes verwiesen werden darf, bei denen er den Berufsschutz verlieren würde (SSV-NF 3/29). Aber auch hier ist nur der Inhalt, die Qualifikation der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Teiltätigkeit für die Beurteilung maßgeblich. Der Kernbereich der Ausbildung einer ländlichen Hauswirtschaftsgehilfin umfaßt die qualifizierte wirtschaftliche Führung eines großen Haushaltes und die Personenbetreuung. Kenntnisse in Tierhaltung und im Ackerbau werden anders als bei der Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter nur in Grundzügen vermittelt vergleiche die Verordnung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für Oberösterreich vom 17.11.1983, mit welcher auf Grund der oö Landarbeitsordnung eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen wurde). Auf Grund ihres medizinischen Leistungskalküls sind der Klägerin aber nur die schweren Arbeiten in der Landwirtschaft, vornehmlich Tierhaltung und Feldarbeit, nicht mehr zumutbar, während sie alle den häuslichen und persönlichen Bereich betreffenden Arbeiten noch leisten kann. Zu Recht ist das Berufungsgericht daher zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin auf die in diesen Bereich fallenden Teiltätigkeiten (Küche, Vorratshaltung, Bekleidungs- und Wäschewesen, Personenbetreuung) beispielsweise in Schulinternaten, Krankenhäusern, Beherbergungsbetrieben, Kurheimen, aber auch in privaten Haushalten verwiesen werden kann. Da hiebei ein Großteil der im Lehrberuf einer ländlichen Hauswirtschaftsgehilfin erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, bleibt auch der Berufsschutz erhalten. Die Klägerin ist daher nicht invalide im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG.Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.