Die Revision ist im Sinn eines Aufhebungsantrags, den der auf Abänderung gerichtete Revisionsantrag einschließt (SZ 48/1, 48/19 ua), berechtigt.
Auf das Vorbringen, daß das Berufungsgericht unzulässige Neuerung berücksichtigte, als es die Frage der geminderten Arbeitsfähigkeit der Klägerin nach § 255 ASVG beurteilte, muß nicht eingegangen werden, weil die Berücksichtigung von Neuerungen durch das Berufungsgericht nicht anfechtbar ist (MGA ZPO14 503/49). Die vorhandenen Tatsachenfeststellungen reichen aber nicht aus, um beurteilen zu können, ob § 255 Abs 3 ASVG anzuwenden ist. Dem steht zwar nicht entgegen, daß die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten leistungszuständig ist, weil es nur auf den Inhalt der vom Versicherten ausgeübten Berufstätigkeit ankommt (SSV-NF 3/2, 3/156 ua). Hier ist also entscheidend, ob die Tätigkeit der Klägerin als "Dekorateurin im Auslagenbereich" eine Tätigkeit war, die unter die im § 1 Abs 1 AngG angeführten Arbeiten fiel. Hievon kommen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht die höheren nicht kaufmännischen, sondern die kaufmännischen Dienste in Betracht. Darunter fallen nämlich Dienstleistungen, die ihrer Art nach zu den typischen Tätigkeiten eines Kaufmannes gehören und für die Führung des Betriebes eine nicht bloß untergeordnete Bedeutung (§ 1 Abs 2 AngG) haben. Es muß sich daher - ohne daß dabei ein alzu strenger Maßstab anzulegen wäre - zumindest um einen Ausschnitt aus dem typischen Tätigkeitsbereich eines Kaufmanns handeln; die in Frage kommenden Verrichtungen müssen ihrer Art nach eine kaufmännische Ausbildung und/oder Geschicklichkeit erfordern, und sie dürfen nicht so einfach und anspruchslos sein, daß sie von jedem Menschen mit durchschnittlicher Bildung ohne weiteres erbracht werden können. Kaufmännische Dienste dieser Art sind insbesondere alle jene mit dem Ein- und Verkauf zusammenhängenden Tätigkeiten, die eine selbständige Anpassung des Arbeitnehmers an eine konkrete (Markt-)Situation zur Hebung des Umsatzes erfordern, wie insbesondere Kundenwerbung, Kundenberatung, Einfluß auf die Preisbildung, Sorge um die Lagerergänzung, Einkauf und Bestellung, ferner Buchführung, Geldgebarung und Warenprüfung (SZ 51/187; ZAS 1982/180; RdA 1984, 44).Auf das Vorbringen, daß das Berufungsgericht unzulässige Neuerung berücksichtigte, als es die Frage der geminderten Arbeitsfähigkeit der Klägerin nach Paragraph 255, ASVG beurteilte, muß nicht eingegangen werden, weil die Berücksichtigung von Neuerungen durch das Berufungsgericht nicht anfechtbar ist (MGA ZPO14 503/49). Die vorhandenen Tatsachenfeststellungen reichen aber nicht aus, um beurteilen zu können, ob Paragraph 255, Absatz 3, ASVG anzuwenden ist. Dem steht zwar nicht entgegen, daß die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten leistungszuständig ist, weil es nur auf den Inhalt der vom Versicherten ausgeübten Berufstätigkeit ankommt (SSV-NF 3/2, 3/156 ua). Hier ist also entscheidend, ob die Tätigkeit der Klägerin als "Dekorateurin im Auslagenbereich" eine Tätigkeit war, die unter die im Paragraph eins, Absatz eins, AngG angeführten Arbeiten fiel. Hievon kommen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht die höheren nicht kaufmännischen, sondern die kaufmännischen Dienste in Betracht. Darunter fallen nämlich Dienstleistungen, die ihrer Art nach zu den typischen Tätigkeiten eines Kaufmannes gehören und für die Führung des Betriebes eine nicht bloß untergeordnete Bedeutung (Paragraph eins, Absatz 2, AngG) haben. Es muß sich daher - ohne daß dabei ein alzu strenger Maßstab anzulegen wäre - zumindest um einen Ausschnitt aus dem typischen Tätigkeitsbereich eines Kaufmanns handeln; die in Frage kommenden Verrichtungen müssen ihrer Art nach eine kaufmännische Ausbildung und/oder Geschicklichkeit erfordern, und sie dürfen nicht so einfach und anspruchslos sein, daß sie von jedem Menschen mit durchschnittlicher Bildung ohne weiteres erbracht werden können. Kaufmännische Dienste dieser Art sind insbesondere alle jene mit dem Ein- und Verkauf zusammenhängenden Tätigkeiten, die eine selbständige Anpassung des Arbeitnehmers an eine konkrete (Markt-)Situation zur Hebung des Umsatzes erfordern, wie insbesondere Kundenwerbung, Kundenberatung, Einfluß auf die Preisbildung, Sorge um die Lagerergänzung, Einkauf und Bestellung, ferner Buchführung, Geldgebarung und Warenprüfung (SZ 51/187; ZAS 1982/180; RdA 1984, 44).
Die Tätigkeit einer "Dekorateurin im Auslagenbereich" (vgl. zum Inhalt das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebene Berufslexikon unter dem Stichwort "Schaufenstergestalter") ist eine mit dem Verkauf zusammenhängende Tätigkeit, die eine selbständige Anpassung des Arbeitnehmers an eine konkrete Marktsituation zur Hebung des Umsatzes erfordert und mit der Kundenwerbung zumindest vergleichbar ist. Sie gehört daher zu den kaufmännischen Diensten im Sinn des § 1 Abs 1 AngG. Um beurteilen zu können, ob die Klägerin nicht bloß vorwiegend untergeordnete Verrichtungen im Sinne des Abs 2 dieser Gesetzesstelle leistete, müssen jedoch ergänzende Feststellungen über den Umfang ihrer Ausbildung und den Inhalt ihrer Tätigkeit getroffen werden, zumal es nicht auf die Tätigkeit ankommt, wie sie gewöhnlich ausgeübt wird, sondern darauf, wie sie konkret vom Versicherten ausgeübt wurde. Diese Feststellungen sind entgegen den Revisionsausführungen ungeachtet des Umstandes notwendig, daß die beklagte Partei selbst die Frage der Minderung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin nach § 273 ASVG beurteilt hat, weil darin noch kein Zugeständnis der Tatsachen liegt, die für die Anwendung dieser Gesetzesstelle maßgebd sind.Die Tätigkeit einer "Dekorateurin im Auslagenbereich" vergleiche zum Inhalt das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebene Berufslexikon unter dem Stichwort "Schaufenstergestalter") ist eine mit dem Verkauf zusammenhängende Tätigkeit, die eine selbständige Anpassung des Arbeitnehmers an eine konkrete Marktsituation zur Hebung des Umsatzes erfordert und mit der Kundenwerbung zumindest vergleichbar ist. Sie gehört daher zu den kaufmännischen Diensten im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, AngG. Um beurteilen zu können, ob die Klägerin nicht bloß vorwiegend untergeordnete Verrichtungen im Sinne des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle leistete, müssen jedoch ergänzende Feststellungen über den Umfang ihrer Ausbildung und den Inhalt ihrer Tätigkeit getroffen werden, zumal es nicht auf die Tätigkeit ankommt, wie sie gewöhnlich ausgeübt wird, sondern darauf, wie sie konkret vom Versicherten ausgeübt wurde. Diese Feststellungen sind entgegen den Revisionsausführungen ungeachtet des Umstandes notwendig, daß die beklagte Partei selbst die Frage der Minderung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin nach Paragraph 273, ASVG beurteilt hat, weil darin noch kein Zugeständnis der Tatsachen liegt, die für die Anwendung dieser Gesetzesstelle maßgebd sind.
Ohne die angeführten Feststellungen kann im übrigen auch dann, wenn § 273 ASVG anzuwenden wäre, die Frage der Minderung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin noch nicht abschließend gelöst werden. Bei der Bestimmung der Berufe, deren Ausübung dem Versicherten noch zuzumuten ist, kommt es nämlich auch darauf an, ob mit dem Verweisungsberuf ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden wäre, wofür die Einstufung der vom Versicherten ausgeübten Tätigkeit im Kollektivvertrag einen Anhaltspunkt bildet (vgl. SSV-NF 2/57, 3/80, 3/156). Dabei ist ebenfalls nicht entscheidend, was die Parteien des Arbeitsvertrages vereinbart haben, sondern allein, wie das Arbeitsverhältnis nach dem Inhalt der Tätigkeit einzustufen ist. Sollte sich aufgrund der ergänzenden Feststellungen ergeben, daß das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin höchstens in die Beschäftigungsgruppe 3 des für sie maßgebenden Kollektivvertrages für Handelsangestellte einzustufen war, so könnte sie auch auf einfache Bürotätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 verwiesen werden (SSV-NF 3/156).Ohne die angeführten Feststellungen kann im übrigen auch dann, wenn Paragraph 273, ASVG anzuwenden wäre, die Frage der Minderung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin noch nicht abschließend gelöst werden. Bei der Bestimmung der Berufe, deren Ausübung dem Versicherten noch zuzumuten ist, kommt es nämlich auch darauf an, ob mit dem Verweisungsberuf ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden wäre, wofür die Einstufung der vom Versicherten ausgeübten Tätigkeit im Kollektivvertrag einen Anhaltspunkt bildet vergleiche SSV-NF 2/57, 3/80, 3/156). Dabei ist ebenfalls nicht entscheidend, was die Parteien des Arbeitsvertrages vereinbart haben, sondern allein, wie das Arbeitsverhältnis nach dem Inhalt der Tätigkeit einzustufen ist. Sollte sich aufgrund der ergänzenden Feststellungen ergeben, daß das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin höchstens in die Beschäftigungsgruppe 3 des für sie maßgebenden Kollektivvertrages für Handelsangestellte einzustufen war, so könnte sie auch auf einfache Bürotätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 verwiesen werden (SSV-NF 3/156).
Da somit ergänzende Feststellungen über die Ausbildung der Klägerin und über den Inhalt der Berufstätigkeit getroffen werden müssen, welche die Klägerin während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend ausübte, und es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war die Streitsache gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 510 Abs 1 ZPO an die erste Instanz zurückzuverweisen.Da somit ergänzende Feststellungen über die Ausbildung der Klägerin und über den Inhalt der Berufstätigkeit getroffen werden müssen, welche die Klägerin während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend ausübte, und es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war die Streitsache gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz eins, ZPO an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.