Entscheidungsgründe:
Der am 6.8.1948 geborene Kläger kann leichte bis mittelschwere Arbeiten unter Einhaltung der üblichen Arbeitszeiten und Ruhebedingungen verrichten, wobei diese Tätigkeiten im Sitzen, Gehen und Stehen, im Freien sowie in geschlossenen Räumen durchgeführt werden können und auch Tätigkeiten mit Fingergeschicklichkeit einschließen.
Überkopfarbeiten, Bück- und Hebearbeiten sind um ein Drittel eines Arbeitstages zu verkürzen und gleichmäßig auf diesen zu verteilen. Arbeiten an exponierten Stellen sind zumutbar. Arbeiten in Nässe, Kälte, mit atemtraktreizenden Substanzen sind zu vermeiden. Akkord- und Fließbandarbeiten scheiden aus. Einem forcierten und normalen Arbeitstempo ist der Kläger ganztägig gewachsen. Der Kläger ist in der Lage, sich neue Kenntnisse zu Anlernzwecken anzueignen. Ortswechsel und Pendelverkehr sind zumutbar. Mit vermehrten Krankenständen ist nicht zu rechnen.
Außer Streit steht, daß der Kläger war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend als Maurer beschäftigt. Diesen Beruf kann er aufgrund seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen nicht mehr verrichten, er kann jedoch als Fachmarktberater/Fachmarktverkäufer in einem Baumarkt tätig sein. Hiefür wird eine kaufmännische oder handwerkliche Ausbildung gefordert, wie zB als Maurer. Maurer bedürfen nur einer Einweisung von durchschnittlich drei Monaten in das Bestellwesen, die innere Organisation und EDV. Der Schwerpunkt der Tätigkeit in Baumärkten oder Fachgeschäften des Baustoffhandels liegt in der fachkundigen Beratung und im Verkauf. Dabei werden Informationen über bestimmte Eigenschaften der geforderten Artikel, wie beispielsweise Verarbeitung, Handhabung, unterschiedliche Qualitätsmerkmale, Haltbarkeitsdauer, Menge, Preis etc erteilt. Es werden Bestellungen aufgenommen, die gewünschte Ware zu Komissionen zusammengerichtet, verpackt und ein Lieferschein oder im Einzelfall eine Rechnung erstellt. Neben der Beratung und dem Verkauf und allfälligen Kassiertätigkeiten gehört zum Aufgabenbereich unter anderem auch die Kontrolle des Wareneingangs, Durchsicht und Bestandsaufnahmen, Entgegennahme und Abwicklung von Reklamationen, die fachgerechte Lagerhaltung, die Kontrolle von Qualitätsmerkmalen usw.
Nach Ablehnung seines Antrages auf Gewährung der Invaliditätspension mit Bescheid der Beklagten vom 1.Juni 1995 begehrt der Kläger mit der vorliegenden Klage die Zuerkennung der Invaliditätspension ab 1.5.1994.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es vertrat die Rechtsansicht, daß dem Kläger, ausgehend davon, daß er überwiegend den Beruf eines Maurers in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübt habe und ihm daher Berufsschutz zukomme, die Tätigkeit eines Baufachmarktberaters zumutbar sei. Diese Tätigkeit liege innerhalb seiner Berufsgruppe. Infolge ausreichend vorhandener Arbeitsplätze sei er nicht invalid im Sinne des § 255 Abs 1 und 2Es vertrat die Rechtsansicht, daß dem Kläger, ausgehend davon, daß er überwiegend den Beruf eines Maurers in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübt habe und ihm daher Berufsschutz zukomme, die Tätigkeit eines Baufachmarktberaters zumutbar sei. Diese Tätigkeit liege innerhalb seiner Berufsgruppe. Infolge ausreichend vorhandener Arbeitsplätze sei er nicht invalid im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und 2
ASGG.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Rechtlich führte es aus, daß die Frage, ob dem Kläger Berufsschutz als Maurer zukomme, nicht von entscheidender Bedeutung sei, weil er nicht nur als gelernter Maurer verweisbar sei, sondern auch ohne Berufsschutz eine Verweisbarkeit in noch weiterem Umfang gegeben sei. Die Unkenntnis der deutschen Sprache sei kein Verweisungshindernis. Als gelernter Maurer könne der Kläger aber auch noch auf die Tätigkeit des Nachbehandlers in der Fertigteilerzeugung verwiesen werden. Invalidität bestehe daher nicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Revision ist nicht berechtigt.