Die Revision ist im Sinne des hilfweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Wurde - wie hier - eine Invaliditätspension befristet gewährt, so hängt der Anspruch auf Weitergewährung davon ab, ob der Versicherte nach Ablauf der Frist, für die sie zuerkannt wurde (noch, erstmals oder wieder) invalid im Sinne des § 255 ASVG ist; dabei ist ein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung der befristeten Pension nicht anzustellen (SSV-NF 6/17, 8/46). Ein fristgerechter Antrag auf Weitergewährung löst im Falle des lückenlosen Weiterbestehens von Invalidität keinen neuen Versicherungsfall der Invalidität und keinen neuen Stichtag im Sinne des § 223 Abs 2 ASVG aus (SSV-NF 8/46, 10/98 ua); dieser ist daher weiterhin der 1. 2. 1994.Wurde - wie hier - eine Invaliditätspension befristet gewährt, so hängt der Anspruch auf Weitergewährung davon ab, ob der Versicherte nach Ablauf der Frist, für die sie zuerkannt wurde (noch, erstmals oder wieder) invalid im Sinne des Paragraph 255, ASVG ist; dabei ist ein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung der befristeten Pension nicht anzustellen (SSV-NF 6/17, 8/46). Ein fristgerechter Antrag auf Weitergewährung löst im Falle des lückenlosen Weiterbestehens von Invalidität keinen neuen Versicherungsfall der Invalidität und keinen neuen Stichtag im Sinne des Paragraph 223, Absatz 2, ASVG aus (SSV-NF 8/46, 10/98 ua); dieser ist daher weiterhin der 1. 2. 1994.
Auszugehen ist davon, daß der Kläger Berufsschutz als Rohrleitungsmonteur im Sinne des § 255 Abs 1 und 2 ASVG genießt. Aus den Feststellungen ergibt sich, daß er im Hinblick auf das medizinische Leistungskalkül diesen Beruf nicht mehr ausüben kann. Strittig ist lediglich, ob er bei Aufrechterhaltung seines Berufsschutzes (vgl SSV-NF 3/119, 4/140, 6/67 ua) auf andere Tätigkeiten verwiesen werden kann.Auszugehen ist davon, daß der Kläger Berufsschutz als Rohrleitungsmonteur im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG genießt. Aus den Feststellungen ergibt sich, daß er im Hinblick auf das medizinische Leistungskalkül diesen Beruf nicht mehr ausüben kann. Strittig ist lediglich, ob er bei Aufrechterhaltung seines Berufsschutzes vergleiche SSV-NF 3/119, 4/140, 6/67 ua) auf andere Tätigkeiten verwiesen werden kann.
Ob ein Versicherter, der Berufsschutz als Schlosser genießt, auf die Tätigkeit eines Industriekontrollors oder Fertigungsprüfers verwiesen werden kann, wurde in der bisherigen Rechtsprechung bereits mehrfach untersucht (SSV-NF 3/119, 4/140, 6/67, zuletzt 11/21). Der Kläger führt dazu in seiner Revision an sich zutreffend aus, er könnte nur dann auf die Tätigkeit oder eine Teiltätigkeit des Schlosserberufes verwiesen werden, wenn er etwa in seinem erlernten Beruf als Kraftfahrzeugmechaniker oder sonst in einem Schlosserberuf gearbeitet hätte. Diesen Ausführungen ist aber entgegenzuhalten, daß es im vorliegenden Fall gar nicht um die Verweisung eines Schlossers geht, sondern um die eines (angelernten) Rohrleitungsmonteurs. Zu prüfen ist also der Verweisungsrahmen dieses tatsächlich ausgeübten Berufes. Die Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um beurteilen zu können, ob der Kläger als Rohrleitungsmonteur auf qualifizierte Teiltätigkeiten dieses Berufes in Form des Industriekontrollors oder Fertigungsprüfers verwiesen werden kann. Daß ein Versicherter, der überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war, auch auf Teiltätigkeiten seiner Berufsgruppe verwiesen werden darf, durch die er den bereits erworbenen Berufsschutz nicht verliert, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 3/119, 3/122, 5/40, 7/6 ua). Ob es sich allerdings bei der Verweisungstätigkeit um eine Teiltätigkeit des bisher ausgeübten erlernten oder angelernten Berufes (hier also des Rohrleitungsmonteurs) handelt, ist - sofern nicht offenkundig - in jedem Einzelfall besonders zu prüfen. Daher werden - anknüpfend an das in der Entscheidung 10 ObS 36/97z (SSV-NF 11/21). Ausgeführte zur Qualifikationsabgrenzung der in der Praxis vorkommenden unterschiedlichen Berufsarten von Industriekontrolloren und Fertigungsprüfern - genaue Feststellungen dazu zu treffen sein, welche Anforderungen an solche Berufe gestellt werden, inwieweit diese sich nur auf Hilfsarbeiten (-verrichtungen) beschränken und inwieweit in ihnen das berufliche Wissen eines Rohrleitungsmonteurs verwertet werden kann, wobei auch auf die nach den Feststellungen des Erstgerichtes beim Kläger vorhandenen bzw durch zumutbare Nachschulung erlernbaren Kenntnisse in diesem Verweisungsfeld einzugehen sein wird (ebenso 10 ObS 422/97z).
Schließlich wurde auch die - keineswegs offenkundige - Zahl der auf dem österreichischen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze für derartige Verweisungstätigkeiten nicht festgestellt. Dies ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung für eine Verweisung unabdingbare Voraussetzung, wobei als Mindestzahl grundsätzlich österreichweit 100 derartige Arbeitsplätze in einem Verweisungsberuf zur Verfügung stehen müssen (SSV-NF 7/37).
Da diese für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Fragen ungeklärt blieben, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Ergänzung des Verfahrens aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.