Der Senat hat zwar zunächst - in den Entscheidungen SSV-NF 3/119 und 4/140 - bei einem Stahlbauschlosser bzw einem auch als Schlosser ausgebildeten Drahtzieher ausgesprochen, daß die Verweisung auf Tätigkeiten als einfacher Kontrollschlosser (sog Zwischen- und Endkontrollor sowie Fertigungsprüfer) zur Erhaltung des Berufsschutzes zulässig sei, die dort vorgenommene Gleichstellung von Zwischen- und Endkontrolloren jedoch in der späteren Entscheidung SSV-NF 6/67 nicht mehr aufrechterhalten. In der letztgenannten Entscheidung wurde hervorgehoben, daß sich die Tätigkeiten eines Zwischenkontrollors - im Gegensatz zur Tätigkeit des Endkontrollors oder Fertigungsprüfers - qualitativ nicht wesentlich von Hilfsarbeiten hervorhebe und bloß untergeordnet sei, wodurch aber der Berufsschutz des Bauschlossers verlorenginge. Daß ein Versicherter, der überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war, auch auf Teiltätigkeiten seiner Berufsgruppe verwiesen werden darf, durch die er den bereits erworbenen Berufsschutz nicht verliert, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 3/119, 3/122, 5/40, 7/6, ARD 4440/15/93 u.a.m.; vgl hierzu auch SSV-NF 8/59 zur Zulässigkeit der Verweisung eines bisher vorwiegend im Freien tätigen Bauspenglers auf in Werkstätten - also im Innendienst - zu verrichtende Spenglertätigkeiten). Ob es sich allerdings bei der Verweisungstätigkeit um eine Teiltätigkeit des bisher ausgeübten erlernten oder angelernten Berufes handelt, ist - sofern nicht offenkundig - in jedem Einzelfall besonders zu prüfen.Der Senat hat zwar zunächst - in den Entscheidungen SSV-NF 3/119 und 4/140 - bei einem Stahlbauschlosser bzw einem auch als Schlosser ausgebildeten Drahtzieher ausgesprochen, daß die Verweisung auf Tätigkeiten als einfacher Kontrollschlosser (sog Zwischen- und Endkontrollor sowie Fertigungsprüfer) zur Erhaltung des Berufsschutzes zulässig sei, die dort vorgenommene Gleichstellung von Zwischen- und Endkontrolloren jedoch in der späteren Entscheidung SSV-NF 6/67 nicht mehr aufrechterhalten. In der letztgenannten Entscheidung wurde hervorgehoben, daß sich die Tätigkeiten eines Zwischenkontrollors - im Gegensatz zur Tätigkeit des Endkontrollors oder Fertigungsprüfers - qualitativ nicht wesentlich von Hilfsarbeiten hervorhebe und bloß untergeordnet sei, wodurch aber der Berufsschutz des Bauschlossers verlorenginge. Daß ein Versicherter, der überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war, auch auf Teiltätigkeiten seiner Berufsgruppe verwiesen werden darf, durch die er den bereits erworbenen Berufsschutz nicht verliert, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 3/119, 3/122, 5/40, 7/6, ARD 4440/15/93 u.a.m.; vergleiche hierzu auch SSV-NF 8/59 zur Zulässigkeit der Verweisung eines bisher vorwiegend im Freien tätigen Bauspenglers auf in Werkstätten - also im Innendienst - zu verrichtende Spenglertätigkeiten). Ob es sich allerdings bei der Verweisungstätigkeit um eine Teiltätigkeit des bisher ausgeübten erlernten oder angelernten Berufes handelt, ist - sofern nicht offenkundig - in jedem Einzelfall besonders zu prüfen.
Die Feststellungen der Tatsacheninstanzen reichen dazu nicht aus. Anknüpfend an die Qualifikationsabgrenzung der in der Praxis vorkommenden unterschiedlichen Berufsarten von Industriekontrolloren werden daher genaue Feststellungen dazu zu treffen sein, welche exakten Anforderungsprofile an die Verweisungsberufe eines Zwischenund/oder Endkontrollors sowie eines Fertigungsprüfers zu stellen sind, inwieweit diese sich nur auf Hilfsarbeiten (Hilfsverrichtungen) beschränken und inwieweit ein berufliches Wiesen als Bau- oder Industrieschlosser verwertet werden kann, wobei auch auf die beim Kläger bereits vorhandenen bzw durch zumutbare Nachschulung erlernbaren Kenntnisse in diesem Verweisungsfeld einzugehen sein wird (ebenso 6.3.1997, 10 ObS 36/97k).
Zutreffend verweist der Revisionswerber aber auch darauf, daß die Vorinstanzen die Zahl der auf dem österreichischen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze für derartige Verweisungsberufe nicht festgestellt haben. Mangels Offenkundigkeit steht diese Zahl auch nicht annäherungsweise fest. Dies ist jedoch für eine Verweisung unabdingbare Voraussetzung, wobei als Mindestzahl grundsätzlich österreichweit 100 derartige (freie und besetzte) Arbeitsplätze in einem Verweisungsberuf zu Verfügung stehen müssen (SSV-NF 7/37).
Da diese für die abschließende Beurteilung wesentlichen Fragen ungeklärt blieben, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Ergänzung des Verfahrens durch das Erstgericht aufzuheben (ebenso 10 ObS 36/97k).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.