Die Revision ist berechtigt.
Ein Mangel des Berufungsverfahrens wird in der Revision nicht geltend gemacht. Dem Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang vorgeworfen, es habe nicht darauf Bedacht genommen, daß für die Klägerin eine Reihe von - im einzelnen in der Revision näher bezeichneten - Berufstätigkeiten in Betracht kommen, die nach dem Kollektivvertrag für die Handelsangestellten in der Beschäftigungsgruppe 4 aufgezählt seien und auf die die Klägerin verwiesen werden dürfe, weil dies keinen unzumutbaren sozialen Abstieg zur Folge habe. Da diese Ausführungen der Rechtsrüge zuzuordnen sind, wird hierauf im folgenden Bedacht genommen werden. Die beklagte Partei macht mit Recht geltend, daß es nicht Aufgabe des Sachverständigen für Berufskunde ist, zu beurteilen, auf welche Berufstätigkeiten der Versicherte verwiesen werden darf. Hiebei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die allein von den Gerichten zu entscheiden ist. Aufgabe des Sachverständigen für Berufskunde ist es bloß, eine Aussage darüber zu machen, welche Leistungsanforderungen an die einzelnen Berufstätigkeiten gestellt werden und, falls dies für die Entscheidung von Bedeutung ist, welche Entlohnung hiefür üblicherweise bezahlt wird. Es war daher unrichtig, daß der Sachverständige für Berufskunde ausführte, die Klägerin dürfe nicht auf einfache Bürotätigkeiten verwiesen werden, weil diese nur in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten einzuordnen seien. Ebenso unrichtig war es, daß das Erstgericht diese Auffassung im Rahmen der Tatsachenfeststellungen wiedergab. Dies schadet jedoch nicht, weil die entsprechenden Ausführungen seines Urteils der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen sind und daher überprüft werden können. Die Frage der Berufsunfähigkeit der Klägerin ist nach § 273 Abs 1 ASVG zu beurteilen. In dieser Bestimmung ist eine Berufs(gruppen)versicherung vorgesehen, deren Leistungen einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands keinen Beruf seiner Berufsgruppe mehr ausüben kann (I*** 1989/S 16). Bei der Lösung dieser Frage kommt es zwar auf die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit an (SSV-NF 1/68; I*** 1989/S 16), dies jedoch nur der Art nach und nicht nach der Gestaltung der Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz. Hierauf kann nur gemäß § 273 Abs 3 ASVG Bedacht genommen werden. Diese Bestimmung wäre überflüssig, wenn es schon nach dem vorangehenden Absatz 1 nur auf den konkreten Arbeitsplatz des Versicherten ankäme. Die Klägerin kann in die Beschäftigungsgruppe 5 des hier maßgebenden Kollektivvertrags für die Handelsangestellten vom 14. Dezember 1983 nur eingestuft werden, wenn man ihre Ausbildung und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt, die für jenen Teil ihrer Tätigkeit erforderlich waren, den sie neben der Verkaufstätigkeit ausgeübt hat. Hiefür ergibt sich aber aus dem medizinischen Leistungskalkül keinerlei Einschränkung, weil durch dieses nur die Tätigkeit in Verkaufsberufen ausgeschlossen wird. Die Klägerin muß sich daher in erster Linie auf die Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 5 des Kollektivvertrages verweisen lassen, wobei davon etwa die Tätigkeit eines selbständigen Einkäufers oder auch eines Abteilungsleiters einer größeren Abteilung in Betracht kommt. Daß bei diesen Tätigkeiten die Einschränkungen ihres Leistungskalküls ohne Bedeutung sind, ist offenkundig und kann daher der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zugrunde gelegt werden, ohne daß es besonderer Feststellungen hierüber bedarf (§ 2 Abs 1 ASGG i.V.m. § 269 ZPO).Ein Mangel des Berufungsverfahrens wird in der Revision nicht geltend gemacht. Dem Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang vorgeworfen, es habe nicht darauf Bedacht genommen, daß für die Klägerin eine Reihe von - im einzelnen in der Revision näher bezeichneten - Berufstätigkeiten in Betracht kommen, die nach dem Kollektivvertrag für die Handelsangestellten in der Beschäftigungsgruppe 4 aufgezählt seien und auf die die Klägerin verwiesen werden dürfe, weil dies keinen unzumutbaren sozialen Abstieg zur Folge habe. Da diese Ausführungen der Rechtsrüge zuzuordnen sind, wird hierauf im folgenden Bedacht genommen werden. Die beklagte Partei macht mit Recht geltend, daß es nicht Aufgabe des Sachverständigen für Berufskunde ist, zu beurteilen, auf welche Berufstätigkeiten der Versicherte verwiesen werden darf. Hiebei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die allein von den Gerichten zu entscheiden ist. Aufgabe des Sachverständigen für Berufskunde ist es bloß, eine Aussage darüber zu machen, welche Leistungsanforderungen an die einzelnen Berufstätigkeiten gestellt werden und, falls dies für die Entscheidung von Bedeutung ist, welche Entlohnung hiefür üblicherweise bezahlt wird. Es war daher unrichtig, daß der Sachverständige für Berufskunde ausführte, die Klägerin dürfe nicht auf einfache Bürotätigkeiten verwiesen werden, weil diese nur in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten einzuordnen seien. Ebenso unrichtig war es, daß das Erstgericht diese Auffassung im Rahmen der Tatsachenfeststellungen wiedergab. Dies schadet jedoch nicht, weil die entsprechenden Ausführungen seines Urteils der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen sind und daher überprüft werden können. Die Frage der Berufsunfähigkeit der Klägerin ist nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG zu beurteilen. In dieser Bestimmung ist eine Berufs(gruppen)versicherung vorgesehen, deren Leistungen einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands keinen Beruf seiner Berufsgruppe mehr ausüben kann (I*** 1989/S 16). Bei der Lösung dieser Frage kommt es zwar auf die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit an (SSV-NF 1/68; I*** 1989/S 16), dies jedoch nur der Art nach und nicht nach der Gestaltung der Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz. Hierauf kann nur gemäß Paragraph 273, Absatz 3, ASVG Bedacht genommen werden. Diese Bestimmung wäre überflüssig, wenn es schon nach dem vorangehenden Absatz 1 nur auf den konkreten Arbeitsplatz des Versicherten ankäme. Die Klägerin kann in die Beschäftigungsgruppe 5 des hier maßgebenden Kollektivvertrags für die Handelsangestellten vom 14. Dezember 1983 nur eingestuft werden, wenn man ihre Ausbildung und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt, die für jenen Teil ihrer Tätigkeit erforderlich waren, den sie neben der Verkaufstätigkeit ausgeübt hat. Hiefür ergibt sich aber aus dem medizinischen Leistungskalkül keinerlei Einschränkung, weil durch dieses nur die Tätigkeit in Verkaufsberufen ausgeschlossen wird. Die Klägerin muß sich daher in erster Linie auf die Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 5 des Kollektivvertrages verweisen lassen, wobei davon etwa die Tätigkeit eines selbständigen Einkäufers oder auch eines Abteilungsleiters einer größeren Abteilung in Betracht kommt. Daß bei diesen Tätigkeiten die Einschränkungen ihres Leistungskalküls ohne Bedeutung sind, ist offenkundig und kann daher der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zugrunde gelegt werden, ohne daß es besonderer Feststellungen hierüber bedarf (Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 269, ZPO).
Sollten die Ausbildung sowie die Fähigkeiten und Kenntnisse der Klägerin nicht ausreichen, um diese Berufstätigkeiten auszuüben, so wäre für sie nichts gewonnen. Sie kann dann nicht den Berufsschutz der Beschäftigungsgruppe 5, sondern nur den einer niedrigeren Beschäftigungsgruppe in Anspruch nehmen. In diesem Fall müßte sie sich aber auch auf die einfachen Bürotätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 3 verweisen lassen, die sie nach den Feststellungen des Erstgerichtes noch ausüben kann, weil in einem solchen Fall kein unzumutbarer sozialer Abstieg gegeben wäre. Dies gilt umso mehr, als neben der vom Erstgericht angeführten Tätigkeit einer Telefonistin noch die Tätigkeit einer Angestellten im Einkauf in Betracht kommt, die nach den Anforderungen, die in den hier maßgebenden Punkten ebenfalls offenkundig sind, auch noch dem Leistungskalkül der Klägerin entsprechen.
Die Vorinstanzen haben daher zu Unrecht angenommen, daß die Klägerin nur auf Berufstätigkeiten verwiesen werden könnte, deren Ausübung für sie einen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeuten würden. Da ihr noch die Ausübung anderer Berufstätigkeiten zugemutet werden kann, ist sie nicht berufsunfähig im Sinn des für sie maßgebenden § 273 Abs 1 ASVG, weshalb die Klage abzuweisen ist. Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASVG.Die Vorinstanzen haben daher zu Unrecht angenommen, daß die Klägerin nur auf Berufstätigkeiten verwiesen werden könnte, deren Ausübung für sie einen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeuten würden. Da ihr noch die Ausübung anderer Berufstätigkeiten zugemutet werden kann, ist sie nicht berufsunfähig im Sinn des für sie maßgebenden Paragraph 273, Absatz eins, ASVG, weshalb die Klage abzuweisen ist. Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG.