Rechtssatz RS0084915
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084915
Entscheidungsdatum
15.07.2014
Rechtssatz
Ein unzumutbarer sozialer Abstieg, der zu einer Berufsunfähigkeit im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG führt, liegt - ungeachtet der Tatsache, daß zwischen den kollektivvertraglichen Gehältern der Verwendungsgruppen III und II keine solchen Unterschiede bestehen, die zu einem unzumutbaren Abstieg führen - vor, wenn ein früherer Filialleiter und Vorgesetzter zweier weiterer Dienstnehmer die einfachen kaufmännischen Arbeiten der Verwendungsgruppe II ausüben müßte. Die frühere Stellung genießt nämlich in den Augen der Öffentlichkeit wesentlich höheres Ansehen als die eines Fakturisten mit einfacher Verrechnung oder einer Hilfskraft, die nach allgemeiner Anschauung untergeordnete Tätigkeiten darstellen.Ein unzumutbarer sozialer Abstieg, der zu einer Berufsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG führt, liegt - ungeachtet der Tatsache, daß zwischen den kollektivvertraglichen Gehältern der Verwendungsgruppen römisch drei und römisch zwei keine solchen Unterschiede bestehen, die zu einem unzumutbaren Abstieg führen - vor, wenn ein früherer Filialleiter und Vorgesetzter zweier weiterer Dienstnehmer die einfachen kaufmännischen Arbeiten der Verwendungsgruppe römisch zwei ausüben müßte. Die frühere Stellung genießt nämlich in den Augen der Öffentlichkeit wesentlich höheres Ansehen als die eines Fakturisten mit einfacher Verrechnung oder einer Hilfskraft, die nach allgemeiner Anschauung untergeordnete Tätigkeiten darstellen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 51/87
Entscheidungstext OGH 15.12.1987 10 ObS 51/87
- 10 ObS 193/88
Entscheidungstext OGH 18.04.1989 10 ObS 193/88
Vgl
- 10 ObS 21/90
Entscheidungstext OGH 06.02.1990 10 ObS 21/90
Vgl; Veröff: SSV-NF 4/16
- 10 ObS 172/90
Entscheidungstext OGH 08.05.1990 10 ObS 172/90
Auch; nur: Die frühere Stellung genießt nämlich in den Augen der Öffentlichkeit wesentlich höheres Ansehen. (T1)
- 10 ObS 102/90
Entscheidungstext OGH 16.06.1992 10 ObS 102/90
Auch; nur T1; Veröff: SSV-NF 6/67
- 10 ObS 138/93
Entscheidungstext OGH 24.08.1993 10 ObS 138/93
Auch
- 10 ObS 239/98i
Entscheidungstext OGH 15.09.1998 10 ObS 239/98i
Vgl auch
- 10 ObS 75/14y
Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 ObS 75/14y
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084915
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19871215_OGH0002_010OBS00051_8700000_001