Bei der Pensionsversicherung der Angestellten handelt es sich um eine Berufsgruppenversicherung, deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Dabei ist in der Regel von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld; das sind alle Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (SSV-NF 7/51, 7/61, 8/45, 9/21 jeweils mwN). Innerhalb seiner Berufsgruppe darf der Versicherte nicht auf Berufe verwiesen werden, die für ihn einen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeuten würden (SSV-NF 7/57). Bei der Prüfung der Verweisungsmöglichkeiten ist für die Zuordnung einer bestimmten Beschäftigungs- oder Verwendungsgruppe die Art der ausgeübten Beschäftigung, nicht aber - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - die vom Arbeitgeber vorgenommene Einreihung oder das ausbezahlte Gehalt entscheidend (SSV-NF 6/53 mwN; 7/57).
Als letzten, nicht nur vorübergehend ausgeübten Beruf des Klägers legten die Vorinstanzen zutreffend seine Tätigkeit als Filialleiter, und zwar zuletzt in den Jahren 1990 bis Ende September 1992 als Leiter einer Filiale der B***** AG zugrunde. In den Jahren 1985 bis 1989 war der Kläger zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Filialleiter seines früheren Arbeitgebers auch als Filialinspektor tätig. Diese zusätzliche Tätigkeit ist aber bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht bis zuletzt ausgeübt wurde. Wie Schrammel in Tomandl, Die Minderung der Leistungsfähigkeit im Recht der Sozialversicherung, 74 mwN, zutreffend ausführt, ist eine berufliche Veränderung - mag sie freiwillig oder unfreiwillig erfolgt sein -, die längere Zeit fortdauert, eine Gegebenheit, die für das Merkmal des bisherigen Berufes jedenfalls Relevanz besitzen muß. Der erkennende Senat hat zu SSV-NF 8/45 ausgesprochen, daß bei einem Versicherten, der seinen früheren qualifizierten Beruf infolge Krankheit aufgeben mußte, nach mehreren Jahren der Ausübung einer anderen Beschäftigung davon auszugehen ist, daß sich der Versicherte mit der neuen Beschäftigung abgefunden hat und erkennbar auf seinen früheren Berufsweg nicht mehr zurückkehren will, auch wenn ihm dies möglich wäre. Ist die verstrichene Zeit hingegen noch zu kurz, um derartiges anzunehmen, wäre nicht auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit abzustellen, weil der krankheitsbedingte soziale Abstieg eines Angestellten nicht das "Ergebnis freier Wahl" wäre (vgl SSV-NF 25/66; SVSlg 35.643). Ob diese Überlegungen auch für den Fall einer nicht krankheitsbedingten, sondern unter dem Eindruck einer drohenden Kündigung - in diesem Sinne jedenfalls das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers - erfolgten beruflichen Veränderung zu gelten haben, kann im Hinblick auf den hier bereits verstrichenen Zeitraum von fast drei Jahren dahingestellt bleiben. Die Ansicht des Revisionswerbers, es wäre für ihn besser gewesen, die Weiterbeschäftigung bei Einschränkung seines Tätigkeitsbereiches abzulehnen und eine Kündigung zu akzeptieren, "um sodann einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension zu erhalten", verkennt die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeitspension und vermengt offenbar das Risiko der Arbeitslosenversicherung mit jenem der Pensionsversicherung (vgl SSV-NF 1/23, 1/68 ua).Als letzten, nicht nur vorübergehend ausgeübten Beruf des Klägers legten die Vorinstanzen zutreffend seine Tätigkeit als Filialleiter, und zwar zuletzt in den Jahren 1990 bis Ende September 1992 als Leiter einer Filiale der B***** AG zugrunde. In den Jahren 1985 bis 1989 war der Kläger zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Filialleiter seines früheren Arbeitgebers auch als Filialinspektor tätig. Diese zusätzliche Tätigkeit ist aber bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht bis zuletzt ausgeübt wurde. Wie Schrammel in Tomandl, Die Minderung der Leistungsfähigkeit im Recht der Sozialversicherung, 74 mwN, zutreffend ausführt, ist eine berufliche Veränderung - mag sie freiwillig oder unfreiwillig erfolgt sein -, die längere Zeit fortdauert, eine Gegebenheit, die für das Merkmal des bisherigen Berufes jedenfalls Relevanz besitzen muß. Der erkennende Senat hat zu SSV-NF 8/45 ausgesprochen, daß bei einem Versicherten, der seinen früheren qualifizierten Beruf infolge Krankheit aufgeben mußte, nach mehreren Jahren der Ausübung einer anderen Beschäftigung davon auszugehen ist, daß sich der Versicherte mit der neuen Beschäftigung abgefunden hat und erkennbar auf seinen früheren Berufsweg nicht mehr zurückkehren will, auch wenn ihm dies möglich wäre. Ist die verstrichene Zeit hingegen noch zu kurz, um derartiges anzunehmen, wäre nicht auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit abzustellen, weil der krankheitsbedingte soziale Abstieg eines Angestellten nicht das "Ergebnis freier Wahl" wäre vergleiche SSV-NF 25/66; SVSlg 35.643). Ob diese Überlegungen auch für den Fall einer nicht krankheitsbedingten, sondern unter dem Eindruck einer drohenden Kündigung - in diesem Sinne jedenfalls das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers - erfolgten beruflichen Veränderung zu gelten haben, kann im Hinblick auf den hier bereits verstrichenen Zeitraum von fast drei Jahren dahingestellt bleiben. Die Ansicht des Revisionswerbers, es wäre für ihn besser gewesen, die Weiterbeschäftigung bei Einschränkung seines Tätigkeitsbereiches abzulehnen und eine Kündigung zu akzeptieren, "um sodann einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension zu erhalten", verkennt die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeitspension und vermengt offenbar das Risiko der Arbeitslosenversicherung mit jenem der Pensionsversicherung vergleiche SSV-NF 1/23, 1/68 ua).
Geht man also von jenem Angestelltenberuf aus, den der Kläger zuletzt ausgeübt hat, so stellt sich die Frage nach dem genauen Inhalt dieser Tätigkeit und dem Aufgabengebiet des Versicherten (SSV-NF 9/21). Hiezu fehlt es allerdings an detaillierten Feststellungen der Tatsacheninstanzen. Schon die Feststellung des Erstgerichtes, daß Filialleiter berufstypisch in die Beschäftigungsgruppe 3 oder 4 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs eingereiht werden, läßt erkennen, daß der Inhalt der Tätigkeit und das Aufgabengebiet eines Filialleiters keineswegs in allen Fällen gleich ist, sondern beachtliche Unterschiede bestehen können. In die Beschäftigungsgruppe 3 des genannten Kollektivvertrages fallen Angestellte, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbständig durchführen; dazu zählen beispielsweise Filialleiter, soweit sie nicht in eine höhere Berufsgruppe einzustufen sind. In die Berufsgruppe 4 fallen Angestellte mit selbständiger Tätigkeit; dazu zählen beispielsweise Filialleiter, die selbständig über Waren, Lagerhaltung und sonstige Betriebsmittel Verfügungen treffen, die Warenpräsentation und/oder verkaufsfördernde Maßnahmen durchführen, zur selbständigen Preisgestaltung oder zur Preisgestaltung im Rahmen allgemeiner Richtlinien berechtigt sind und für die Abrechnung vereinnahmter Geldbeträge Sorge tragen.
Zutreffend stellte das Berufungsgericht auf das Berufsbild eines "Filialleiters bei der Firma B*****" ab. Dieses Berufsbild ist jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht notorisch; insbesondere ist auch nicht notorisch, daß allen Filialleitern der B***** AG nur geringe Dispositonsbefugnisse zukommen. Hierauf weist der Revisionswerber zutreffend hin.
Tatsachen, welche bei Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises (§ 269 ZPO). Allgemeinkundig sind aber nur jene Tatsachen, die einer beliebig großen Anzahl von Menschen bekannt oder doch ohne Schwierigkeiten jederzeit zuverlässig wahrnehmbar sind. Gemeint sind zB Erfahrungssätze der allgemeinen Lebenserfahrung, geographische Tatsachen oder Ereignisse des Zeitgeschehens; ebenso wird man etwa die Tatsachen einer Eintragung im Firmen- oder Grundbuch als notorisch ansehen können (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 269). Der erkennende Senat bejahte auch in einer ganzen Reihe von Entscheidungen die Offenkundigkeit der Anforderungen in jenen Verweisungsberufen, die sich weitgehend unter den Augen der Öffentlichkeit abspielen, weit verbreitend sind und deren Anforderungen allgemein bekannt sind. Als Beispiele sind hier etwa Portiere, Geschirrabräumer, Bürodiener, Aufseher, Garderobiere, Billeteure etc zu nennen (RIS-Justiz RS0040179). Verneint wurde die Offenkundigkeit etwa bei den unterschiedlichen Arten von Industriekontrolloren (SSV-NF 11/21) oder für den Bereich der Krankenpflegeberufe (SSV-NF 6/105). Die mangelnde Offenkundigkeit muß auch für die unterschiedliche Ausgestaltung des Berufsbildes eines Filialleiters gelten, bei dem davon auszugehen ist, daß sich die Berufsausübung nicht weitgehend unter den Augen der Öffentlichkeit abspielt. Der Inhalt der vom Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeit eines Filialleiters der B***** AG ist daher im Einzelfall besonders zu prüfen und es sind genaue Feststellungen dazu zu treffen, die eine Einordnung des Klägers in eine der Beschäftigungsgruppen des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs erlauben (SSV-NF 6/105; RIS-Justiz RS0107991). Erst danach wird zu prüfen sein, ob die Verweisung des Klägers auf einen in Frage kommenden (anderen) Beruf seiner Berufsgruppe zulässig ist.Tatsachen, welche bei Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises (Paragraph 269, ZPO). Allgemeinkundig sind aber nur jene Tatsachen, die einer beliebig großen Anzahl von Menschen bekannt oder doch ohne Schwierigkeiten jederzeit zuverlässig wahrnehmbar sind. Gemeint sind zB Erfahrungssätze der allgemeinen Lebenserfahrung, geographische Tatsachen oder Ereignisse des Zeitgeschehens; ebenso wird man etwa die Tatsachen einer Eintragung im Firmen- oder Grundbuch als notorisch ansehen können (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 269,). Der erkennende Senat bejahte auch in einer ganzen Reihe von Entscheidungen die Offenkundigkeit der Anforderungen in jenen Verweisungsberufen, die sich weitgehend unter den Augen der Öffentlichkeit abspielen, weit verbreitend sind und deren Anforderungen allgemein bekannt sind. Als Beispiele sind hier etwa Portiere, Geschirrabräumer, Bürodiener, Aufseher, Garderobiere, Billeteure etc zu nennen (RIS-Justiz RS0040179). Verneint wurde die Offenkundigkeit etwa bei den unterschiedlichen Arten von Industriekontrolloren (SSV-NF 11/21) oder für den Bereich der Krankenpflegeberufe (SSV-NF 6/105). Die mangelnde Offenkundigkeit muß auch für die unterschiedliche Ausgestaltung des Berufsbildes eines Filialleiters gelten, bei dem davon auszugehen ist, daß sich die Berufsausübung nicht weitgehend unter den Augen der Öffentlichkeit abspielt. Der Inhalt der vom Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeit eines Filialleiters der B***** AG ist daher im Einzelfall besonders zu prüfen und es sind genaue Feststellungen dazu zu treffen, die eine Einordnung des Klägers in eine der Beschäftigungsgruppen des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs erlauben (SSV-NF 6/105; RIS-Justiz RS0107991). Erst danach wird zu prüfen sein, ob die Verweisung des Klägers auf einen in Frage kommenden (anderen) Beruf seiner Berufsgruppe zulässig ist.
Richtig gingen die Vorinstanzen in diesem Zusammenhang erkennbar davon aus, daß die Verweisung eines Angestellten einer bestimmten Berufsgruppe des Kollektivvertrages auf Tätigkeiten der nächstniedrigeren Gruppe in der Regel mit keinem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden ist (SSV-NF 4/16, 9/29, 9/103 ua). Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muß ein Versicherter hinnehmen (SSV-NF 5/34 mwN). Der soziale Abstieg ist unzumutbar, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießt (SSV-NF 9/29 ua).
Da sohin für die abschließende Beurteilung wesentliche Fragen ungeklärt blieben, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Ergänzung des Verfahrens aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.