- 10 ObS 15/88
Entscheidungstext OGH 05.07.1988 10 ObS 15/88
Veröff: SZ 61/167 = SSV-NF 2/73
- 10 ObS 193/88
Entscheidungstext OGH 18.04.1989 10 ObS 193/88
nur: Bei der Pensionsversicherung der Angestellten handelt es sich um eine Berufsversicherung (Berufsgruppenversicherung), deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf in seiner zuletzt ausgeübten Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. (T1)
Veröff: SSV-NF 3/41
- 10 ObS 346/89
Entscheidungstext OGH 18.09.1990 10 ObS 346/89
nur T1; Veröff: SSV-NF 4/97
- 10 ObS 326/90
Entscheidungstext OGH 09.10.1990 10 ObS 326/90
- 10 ObS 80/91
Entscheidungstext OGH 26.03.1991 10 ObS 80/91
Veröff: SSV-NF 5/34
- 10 ObS 76/93
Entscheidungstext OGH 11.05.1993 10 ObS 76/93
Auch; nur T1; nur: Dabei kann aber nur ein Beruf berücksichtigt werden, der nicht nur vorübergehend ausgeübt wurde. (T2)
Veröff: SSV-NF 7/51
- 10 ObS 219/93
Entscheidungstext OGH 11.05.1994 10 ObS 219/93
Auch; nur T1; nur T2
- 10 ObS 101/95
Entscheidungstext OGH 08.06.1995 10 ObS 101/95
nur T1
- 10 ObS 117/95
Entscheidungstext OGH 05.07.1995 10 ObS 117/95
nur T1
- 10 ObS 142/95
Entscheidungstext OGH 20.07.1995 10 ObS 142/95
nur T1; Beisatz: Dabei ist von dem Angestelltenberuf auszugehen, den der (die) Versicherte zuletzt ausgeübt hat. (T3)
- 10 ObS 2308/96a
Entscheidungstext OGH 08.10.1996 10 ObS 2308/96a
Auch; nur T2
- 10 ObS 186/97v
Entscheidungstext OGH 30.09.1997 10 ObS 186/97v
Auch
- 10 ObS 211/98x
Entscheidungstext OGH 23.06.1998 10 ObS 211/98x
nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 71/106
- 10 ObS 239/98i
Entscheidungstext OGH 15.09.1998 10 ObS 239/98i
- 10 ObS 206/98m
Entscheidungstext OGH 15.09.1998 10 ObS 206/98m
nur T1; Beis wie T3
- 10 ObS 271/98w
Entscheidungstext OGH 01.12.1998 10 ObS 271/98w
Beis wie T3; Beisatz: Auszugehen ist bei der Prüfung der Verweisungsmöglichkeit auf die für den zuletzt ausgeübten Beruf notwendige Ausbildung sowie die hiefür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Kenntnissen, die im Rahmen einer Jahrzehnte zurückliegenden Ausbildung erworben wurden, jedoch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ohne jede Bedeutung waren, kommt keine Bedeutung zu. (T4)
- 10 ObS 43/99t
Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 ObS 43/99t
Auch; Beis wie T3
- 10 ObS 198/99m
Entscheidungstext OGH 14.09.1999 10 ObS 198/99m
Auch; Beis wie T3
- 10 ObS 245/99y
Entscheidungstext OGH 09.11.1999 10 ObS 245/99y
Vgl auch; nur T2
- 10 ObS 343/99k
Entscheidungstext OGH 11.01.2000 10 ObS 343/99k
Vgl auch; Beisatz: Der Versicherte hat die Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter bei zwei Versicherungsunternehmen doch über einen so langen Zeitraum (37 Versicherungsmonate) ausgeübt, dass nicht mehr von einer bloß vorübergehenden Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl SSV-NF 6/153; 10 ObS 309/92). Dem Kläger kommt im Hinblick auf diese Tätigkeit auch Berufsschutz als kaufmännischer Angestellter zu. (T5)
- 10 ObS 309/99k
Entscheidungstext OGH 18.04.2000 10 ObS 309/99k
Auch; nur T2
- 10 ObS 101/00a
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 10 ObS 101/00a
Auch
- 10 ObS 67/01b
Entscheidungstext OGH 20.03.2001 10 ObS 67/01b
Auch; Beisatz: Eine Verweisung auf eine völlig anders gelagerte Sparte ist nicht zulässig. (T6)
- 10 ObS 72/01p
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 10 ObS 72/01p
Auch; nur T1; Beis wie T3
- 10 ObS 3/02t
Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 3/02t
Auch
- 10 ObS 78/02x
Entscheidungstext OGH 23.07.2002 10 ObS 78/02x
Auch; nur T1
- 10 ObS 402/02v
Entscheidungstext OGH 14.01.2003 10 ObS 402/02v
Vgl auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, also die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen. (T7)
- 10 ObS 240/02w
Entscheidungstext OGH 16.09.2003 10 ObS 240/02w
Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die Versicherte ihren letzten Beruf nicht aus freier Wahl, sondern wegen einer Krankheit, einem Unfall oder drohender Kündigung aufgegeben hat. (T8)
Beis wie T7; Beisatz: Hier: Eine zuletzt lediglich eineinhalb Monate und nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit als Schlossführerin kann nicht als der das Verweisungsfeld bestimmende Beruf angesehen werden. (T9)
- 10 ObS 80/04v
Entscheidungstext OGH 18.05.2004 10 ObS 80/04v
- 10 ObS 56/05s
Entscheidungstext OGH 09.08.2005 10 ObS 56/05s
Beis wie T3; Beisatz: Zur Berufsgruppe zählen nicht nur Berufe aus einer bestimmten Branche, sondern auch solche aus anderen Branchen, wenn sie gleichwertige Kenntnisse voraussetzen. (T10)
- 10 ObS 71/06y
Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 ObS 71/06y
Beis wie T7
- 10 ObS 93/06h
Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 ObS 93/06h
Beis wie T7
- 10 ObS 186/06k
Entscheidungstext OGH 11.05.2007 10 ObS 186/06k
Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Tätigkeit einer Informationsangestellten im Verkauf ist derselben Berufsgruppe zuzurechnen wie der Beruf einer Einzelhandelskauffrau. (T11)
- 10 ObS 158/07v
Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 ObS 158/07v
Vgl auch
- 10 ObS 55/08y
Entscheidungstext OGH 27.05.2008 10 ObS 55/08y
Vgl; Beisatz: Eine Berufsgruppe ist nach der Rechtsprechung dadurch charakterisiert, dass die darin enthaltenen Berufe eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen. Das Abstellen auf eine „ähnliche Ausbildung" und „gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten" impliziert, dass für die Beurteilung möglicher Verweisungsberufe keineswegs eine gleiche Ausbildung und gleiche Kenntnisse und Fähigkeiten maßgeblich sind. (T12)
- 10 ObS 80/09a
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 ObS 80/09a
Vgl auch; Beisatz: Die frühere Ausübung eines technischen Berufs durch den Versicherten (hier: gelernter Wasser- und Heizungsinstallateur) bewirkt keine Einschränkung seiner Verweisbarkeit im Rahmen seines zuletzt ausgeübten (überwiegend) kaufmännischen Berufs, mögen auch die im erlernten Beruf erworbenen technischen Kenntnisse bei seiner zuletzt ausgeübten Angestelltentätigkeit von wesentlicher Bedeutung gewesen sein. (T13)
- 10 ObS 146/11k
Entscheidungstext OGH 17.01.2012 10 ObS 146/11k
Auch
- 10 ObS 65/13a
Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 ObS 65/13a
nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Die frühere Ausübung des Berufs eines Gärtnergehilfen durch den Versicherten bewirkt keine Einschränkung seiner Verweisbarkeit im Rahmen seines zuletzt ausgeübten überwiegend kaufmännischen Berufs, mögen auch die im erlernten Beruf erworbenen Kenntnisse für seine Tätigkeit als Erstverkäufer in einem Gartencenter von wesentlicher Bedeutung gewesen sein. (T14)