Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger, der das 55.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, würde nach § 273 Abs 1 ASVG dann als berufsunfähig gelten, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken wäre.Der Kläger, der das 55.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, würde nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG dann als berufsunfähig gelten, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken wäre.
Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung SSV-NF 2/73 ausführlich begründet, daß es sich bei der Pensionsversicherung der Angestellten um eine Berufs(gruppen)versicherung handelt, deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, d.s. alle Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen. Dies ist seither ständige Rechtsprechung (SSV-NF 2/92, 3/108, 156 ua).
Daß ein Angestellter nur auf Berufe verwiesen werden darf, die eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen wie sein zuletzt ausgeübter Angestelltenberuf, gewährt ihm der sogenannte Berufsschutz.
Dazu hat der erkennende Senat insbesondere in SSV-NF 3/108 ausgesprochen, daß ein Angestellter auch innerhalb seiner Berufsgruppe nicht auf Berufe verwiesen werden darf, die für ihn einen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeuten würden. Dabei kommt es auf den sozialen Wert an, den die Allgemeinheit der Ausbildung und den Kenntnissen und Fähigkeiten des Versicherten (am Stichtag) beimißt. Die Einstufung einer Tätigkeit im Kollektivvertrag kann dafür ein Indiz bilden und daher zur Beurteilung des sozialen Wertes herangezogen werden.
In diesem Sinn hat der erkennende Senat schon wiederholt ausgeführt, daß mit der Verweisung von Angestellten der Beschäftigungs(Verwendungs)gruppe 3 (III) des Kollektivvertrags auf Tätigkeiten der nächstniedrigeren Gruppe in der Regel mit keinem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden ist, auch wenn es sich dabei um Arbeiten mit weniger Eigenverantwortung handelt. Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muß ein Versicherter hinnehmen (zB SSV-NF 3/13, 80 und 156; 4/72).In diesem Sinn hat der erkennende Senat schon wiederholt ausgeführt, daß mit der Verweisung von Angestellten der Beschäftigungs(Verwendungs)gruppe 3 (römisch drei) des Kollektivvertrags auf Tätigkeiten der nächstniedrigeren Gruppe in der Regel mit keinem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden ist, auch wenn es sich dabei um Arbeiten mit weniger Eigenverantwortung handelt. Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muß ein Versicherter hinnehmen (zB SSV-NF 3/13, 80 und 156; 4/72).
Bei der Prüfung der Verweisungsmöglichkeiten ist für die Einordnung in eine bestimmte Beschäftigungs(Verwendungs)gruppe die Art der ausgeübten Beschäftigung, nicht aber die vom Arbeitgeber vorgenommene Einreihung oder das bezahlte Gehalt entscheidend (SSV-NF 3/13).
Für den Kläger galt der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1.11.1984 (§ 2 Abs 1 dieses KV).Für den Kläger galt der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1.11.1984 (Paragraph 2, Absatz eins, dieses KV).
Das Verwendungsgruppenschema (§ 19 dieses KV) kennt - für die nicht der Gruppe Meister angehörenden Angestellten - die Verwendungsgruppen I bis VI, von denen im vorliegenden Fall nur die Verwendungsgruppen II bis IV näher zu betrachten sind.Das Verwendungsgruppenschema (Paragraph 19, dieses KV) kennt - für die nicht der Gruppe Meister angehörenden Angestellten - die Verwendungsgruppen römisch eins bis römisch sechs, von denen im vorliegenden Fall nur die Verwendungsgruppen römisch zwei bis römisch vier näher zu betrachten sind.
Tätigkeitsmerkmale der Verwendungsgruppe II sind: Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist. Dazu zählen zB folgende kaufmännische und administrativeTätigkeitsmerkmale der Verwendungsgruppe römisch zwei sind: Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist. Dazu zählen zB folgende kaufmännische und administrative
Angestellte: qualifizierte Hilfskräfte im Büro, im Betrieb, Lager und Versand, Lohnrechner, Inkassanten, Verkäufer im Detailgeschäft.
Tätigkeitsmerkmale der Verwendungsgruppe III sind: Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbständig erledigen. Dazu zählen zB folgende kaufmännische und administrative Angestellte: Korrespondenten, Übersetzer, Bürokräfte in Buchhaltung, Lohn- und Gehaltsverrechner, Fakturisten mit einfachen Verrechnungsaufgaben, zu denen Branchenkenntnisse und Erfahrungen notwendig sind, Kassiere in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigtenzahl bis zu 50 Dienstnehmern oder solche, die einem Hauptkassier unterstehen, Angestellte im Ein- und Verkauf, Statistiker, Magazineure, Vertreter, Verkäufer im Detailgeschäft mit besonderen Agenden oder Fremdsprachen.Tätigkeitsmerkmale der Verwendungsgruppe römisch drei sind: Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbständig erledigen. Dazu zählen zB folgende kaufmännische und administrative Angestellte: Korrespondenten, Übersetzer, Bürokräfte in Buchhaltung, Lohn- und Gehaltsverrechner, Fakturisten mit einfachen Verrechnungsaufgaben, zu denen Branchenkenntnisse und Erfahrungen notwendig sind, Kassiere in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigtenzahl bis zu 50 Dienstnehmern oder solche, die einem Hauptkassier unterstehen, Angestellte im Ein- und Verkauf, Statistiker, Magazineure, Vertreter, Verkäufer im Detailgeschäft mit besonderen Agenden oder Fremdsprachen.
Tätigkeitsmerkmale der Verwendungsgruppe IV sind: Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbst ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen (zwei bis fünf Angestellte, worunter sich Angestellte der Verwendungsgruppe III befinden müssen) beauftragt sind. Dazu gehören zB: selbständige, qualifizierte oder fremdsprachige Korrespondenten, selbständige Buchhalter (in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigungszahl bis zu 50 Dienstnehmern auch Bilanzbuchhalter), selbständige Kassiere in Betrieben mit mehr als 50 Dienstnehmern, Hauptkassiere, Sachbearbeiter (Referenten), Versandleiter im Ein- und Verkauf, Vertreter iS der obigen Tätigkeitsmerkmale, Sachbearbeiter in Verwaltungs- und Personalangelegenheiten, selbständige Filialleiter und Hauptmagazineure.Tätigkeitsmerkmale der Verwendungsgruppe römisch vier sind: Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbst ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen (zwei bis fünf Angestellte, worunter sich Angestellte der Verwendungsgruppe römisch drei befinden müssen) beauftragt sind. Dazu gehören zB: selbständige, qualifizierte oder fremdsprachige Korrespondenten, selbständige Buchhalter (in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigungszahl bis zu 50 Dienstnehmern auch Bilanzbuchhalter), selbständige Kassiere in Betrieben mit mehr als 50 Dienstnehmern, Hauptkassiere, Sachbearbeiter (Referenten), Versandleiter im Ein- und Verkauf, Vertreter iS der obigen Tätigkeitsmerkmale, Sachbearbeiter in Verwaltungs- und Personalangelegenheiten, selbständige Filialleiter und Hauptmagazineure.
Die in erster Instanz behaupteten und festgestellten Tätigkeiten des Klägers als LKW-Verkäufer und Vertreter (auf Provisionsbasis) für den Lungau und Pinzgau, aber auch in der Stadt Salzburg (ständiger Kontakt mit Kunden aus dem Bereich der Transportunternehmen, Führen von Beratungs- und Verkaufsgesprächen, nach Verkaufsabschlüssen Sorge dafür, das Termine und Sonderausstattungen, wie Fahrzeugbeschriftungen, Lackierung, Aufbauten ua den Wünschen der Käufer entsprachen, minimale Büroarbeit ohne Ausbildung bzw Kenntnisse für qualifizierte Verwaltungs- bzw Innendienstarbeit) waren nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen im Rahmen des erteilten Auftrages selbständig zu erledigende Arbeiten, die im wesentlichen keine Ausbildung und keine Kenntnisse oder Fähigkeiten verlangten, die über die für andere zur Verwendungsgruppe III gehörende Angestellte mit kaufmännische und administrative Tätigkeiten erforderlichen hinausgingen.Die in erster Instanz behaupteten und festgestellten Tätigkeiten des Klägers als LKW-Verkäufer und Vertreter (auf Provisionsbasis) für den Lungau und Pinzgau, aber auch in der Stadt Salzburg (ständiger Kontakt mit Kunden aus dem Bereich der Transportunternehmen, Führen von Beratungs- und Verkaufsgesprächen, nach Verkaufsabschlüssen Sorge dafür, das Termine und Sonderausstattungen, wie Fahrzeugbeschriftungen, Lackierung, Aufbauten ua den Wünschen der Käufer entsprachen, minimale Büroarbeit ohne Ausbildung bzw Kenntnisse für qualifizierte Verwaltungs- bzw Innendienstarbeit) waren nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen im Rahmen des erteilten Auftrages selbständig zu erledigende Arbeiten, die im wesentlichen keine Ausbildung und keine Kenntnisse oder Fähigkeiten verlangten, die über die für andere zur Verwendungsgruppe römisch drei gehörende Angestellte mit kaufmännische und administrative Tätigkeiten erforderlichen hinausgingen.
Dafür, daß der Kläger schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig auszuführen hatte, wozu besondere Sachkenntnisse erforderlich waren, oder daß er regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen betreut gewesen wäre, geben weder das Vorbringen in erster Instanz noch die Verfahrensergebnisse irgend einen Anhaltspunkt.
Die Revisionsbehauptung, der Kläger wäre regelmäßig mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen beauftragt gewesen, verstößt gegen das auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot des § 504 Abs 2 ZPO. Daß die von ihm angebahnten Geschäfte von anderen Angestellten durchgeführt wurden, rechtfertigt - entgegen der Meinung des Revisionswerbers - in keiner Weise die Annahme, er wäre mit der Führung, Unterweisung und Beschäftigung dieser Angestellten beauftragt gewesen.Die Revisionsbehauptung, der Kläger wäre regelmäßig mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen beauftragt gewesen, verstößt gegen das auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot des Paragraph 504, Absatz 2, ZPO. Daß die von ihm angebahnten Geschäfte von anderen Angestellten durchgeführt wurden, rechtfertigt - entgegen der Meinung des Revisionswerbers - in keiner Weise die Annahme, er wäre mit der Führung, Unterweisung und Beschäftigung dieser Angestellten beauftragt gewesen.
Selbst wenn der Kläger nicht nur zur Vermittlung, sondern auch zum Abschluß von Geschäften berechtigt gewesen wäre, wäre seine Tätigkeit nicht über die Verwendungsgruppe III hinausgegangen, weil er dabei noch immer nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihm erteilten Auftrages selbständig erledigt hätte (ähnlich SSV-NF 3/13; vgl auch JBl 1990, 395).Selbst wenn der Kläger nicht nur zur Vermittlung, sondern auch zum Abschluß von Geschäften berechtigt gewesen wäre, wäre seine Tätigkeit nicht über die Verwendungsgruppe römisch drei hinausgegangen, weil er dabei noch immer nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihm erteilten Auftrages selbständig erledigt hätte (ähnlich SSV-NF 3/13; vergleiche auch JBl 1990, 395).
In diesem Zusammenhang sei auf die Entscheidung des erkennenden Senates SSV-NF 4/17 hingewiesen, nach der ein in Beschäftigungsgruppe IV eingestufter Viehein und -verkäufer im Außendienst, der über keine in den Beschäftigungsgruppen III und IV allgemein übliche kaufmännische Ausbildung verfügte und auch keinerlei Bürotätigkeit ausgeübt hatte, nur den Berufsschutz eines Angestellten der Beschäftigungsgruppe II beanspruchen kann. Dies wurde damit begründet, daß seine Ausbildung und seine Kenntnisse und Fähigkeiten üblicherweise nur zur Ausführung der in die letztgenannte Beschäftigungsgruppe fallenden einfachen Angestelltentätigkeiten ausreichten. Andernfalls wären Versicherte, die zwar die gleiche Tätigkeit wie der Kläger ausüben, aber auch über eine in den Beschäftigungsgruppen III und IV allgemein übliche kaufmännische Ausbildung verfügen, gegenüber einem solchen Versicherten schlechtergestellt, weil sie sich auf Tätigkeiten dieser Gruppen im Innendienst verweisen lassen müßten. Geringere Kenntnisse und Fähigkeiten und eine schlechtere Ausbildung können aber in der Frage, ob eine Verweisungstätigkeit mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden wäre zu keiner günstigeren Beurteilung gegenüber besser ausgebildeten Versicherten führen, welche die gleiche Tätigkeit verrichtet haben. Diese Überlegungen treffen teilweise auch auf den Kläger zu, so daß auch deshalb bei seiner Verweisung davon auszugehen ist, daß seine Tätigkeit nur der Verwendungsgruppe III des Kollektivvertrages entsprach.In diesem Zusammenhang sei auf die Entscheidung des erkennenden Senates SSV-NF 4/17 hingewiesen, nach der ein in Beschäftigungsgruppe römisch vier eingestufter Viehein und -verkäufer im Außendienst, der über keine in den Beschäftigungsgruppen römisch drei und römisch vier allgemein übliche kaufmännische Ausbildung verfügte und auch keinerlei Bürotätigkeit ausgeübt hatte, nur den Berufsschutz eines Angestellten der Beschäftigungsgruppe römisch zwei beanspruchen kann. Dies wurde damit begründet, daß seine Ausbildung und seine Kenntnisse und Fähigkeiten üblicherweise nur zur Ausführung der in die letztgenannte Beschäftigungsgruppe fallenden einfachen Angestelltentätigkeiten ausreichten. Andernfalls wären Versicherte, die zwar die gleiche Tätigkeit wie der Kläger ausüben, aber auch über eine in den Beschäftigungsgruppen römisch drei und römisch vier allgemein übliche kaufmännische Ausbildung verfügen, gegenüber einem solchen Versicherten schlechtergestellt, weil sie sich auf Tätigkeiten dieser Gruppen im Innendienst verweisen lassen müßten. Geringere Kenntnisse und Fähigkeiten und eine schlechtere Ausbildung können aber in der Frage, ob eine Verweisungstätigkeit mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden wäre zu keiner günstigeren Beurteilung gegenüber besser ausgebildeten Versicherten führen, welche die gleiche Tätigkeit verrichtet haben. Diese Überlegungen treffen teilweise auch auf den Kläger zu, so daß auch deshalb bei seiner Verweisung davon auszugehen ist, daß seine Tätigkeit nur der Verwendungsgruppe römisch drei des Kollektivvertrages entsprach.
Daß die Tätigkeit des Klägers sehr gut honoriert wurde, ist im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß er als Vertreter auf Provisionsbasis arbeitete und offensichtlich viele Aufträge hereinbrachte, qualifiziert diese Vertretertätigkeit aber noch nicht im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Verwendungsgruppe IV.Daß die Tätigkeit des Klägers sehr gut honoriert wurde, ist im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß er als Vertreter auf Provisionsbasis arbeitete und offensichtlich viele Aufträge hereinbrachte, qualifiziert diese Vertretertätigkeit aber noch nicht im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Verwendungsgruppe römisch vier.
Im Sinne der schon zitierten ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates kann der Kläger daher ohne unzumutbaren sozialen Abstieg auf die vom Erstgericht beispielsweise genannten Tätigkeiten eines kaufmännischen Angestellten in der Verwendungsgruppe II verwiesen werden, die sowohl seiner Arbeitsfähigkeit als auch seiner Ausbildung und seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen.Im Sinne der schon zitierten ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates kann der Kläger daher ohne unzumutbaren sozialen Abstieg auf die vom Erstgericht beispielsweise genannten Tätigkeiten eines kaufmännischen Angestellten in der Verwendungsgruppe römisch zwei verwiesen werden, die sowohl seiner Arbeitsfähigkeit als auch seiner Ausbildung und seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.