Rechtssatz RS0064705
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064705
Entscheidungsdatum
31.08.2022
Norm
KollV für die Handelsangestellten allg
Rechtssatz
Maßgeblich für die Einordnung in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe im Rahmen der Prüfung der Verweisungsmöglichkeiten ist die Art der ausgeübten Tätigkeit, nicht aber die vom Dienstgeber tatsächlich vorgenommene Einreihung oder das bezahlte Gehalt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 344/88
Entscheidungstext OGH 24.01.1989 10 ObS 344/88
Veröff: SSV-NF 3/13
- 10 ObS 80/91
Entscheidungstext OGH 26.03.1991 10 ObS 80/91
Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung des Verwendungsschemas (§ 19 dieses KollV). Hier: In die Verwendungsgruppe III einzustufender Lastkraftwagenverkäufer und Vertreter auf Provisionsbasis. (T1)
- 8 ObA 11/97v
Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 ObA 11/97v
nur: Maßgeblich für die Einordnung in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe im Rahmen der Prüfung der Verweisungsmöglichkeiten ist die Art der ausgeübten Tätigkeit. (T2); Beisatz: Die bei den einzelnen Beschäftigungsgruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen stellen nur Beispiele für gleichwertige Tätigkeiten dar. Dies bedeutet aber nicht, dass die aus der Aufnahme der gewählten Beispiele in die Gehaltsordnung ersichtlichen Wertungen der Kollektivvertragsparteien bei der Beurteilung der Tätigkeit des Arbeitnehmers vernachlässigt werden können. (T3)
- 10 ObS 100/99z
Entscheidungstext OGH 09.11.1999 10 ObS 100/99z
Vgl auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit kann nicht von einer früheren Einordnung in bestimmte Verwendungsgruppen ausgegangen werden, für die am Stichtag die Qualifikation fehlt. (T4)
- 8 ObA 189/02f
Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObA 189/02f
Auch; nur: Maßgeblich für die Einordnung in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe ist die Art der ausgeübten Tätigkeit. (T5); Beis wie T3; Beisatz: Die Aussagekraft der Tätigkeitsbeispiele geht aber nicht so weit, dass in einem Fall, in dem auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls trotz des Zutreffens der Beispielstätigkeit die Grundvoraussetzungen der Beschäftigungsgruppe eindeutig nicht verwirklicht sind, dessen ungeachtet die Einstufung in die betroffene Beschäftigungsgruppe vorzunehmen wäre. (T6)
- 9 ObA 101/09g
Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 ObA 101/09g
Vgl auch; nur T5
- 9 ObA 18/10b
Entscheidungstext OGH 29.09.2010 9 ObA 18/10b
nur T5
- 9 ObA 72/11w
Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 ObA 72/11w
nur T5
- 9 ObA 33/11k
Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 ObA 33/11k
Vgl; Beisatz: Hier: Einstufung von „Ladenkassieren in Selbstbedienungsläden“. (T7)
- 9 ObA 79/12a
Entscheidungstext OGH 25.07.2012 9 ObA 79/12a
Auch; nur T5; Beisatz: Hier: KollV der Versorgungsbetriebe der Grazer Stadtwerke. (T8)
- 9 ObA 117/12i
Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 ObA 117/12i
Vgl auch; nur T5; Beisatz: Hier: KollV-IT. (T9)
- 9 ObA 128/12g
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 128/12g
nur T5; Beisatz: Hier: KollV für die DienstnehmerInnen der Versorgungsbetriebe und des zentralen Bereiches der Holding Graz ‑ Kommunale Dienstleistungen GmbH. (T10)
- 9 ObA 13/14y
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 ObA 13/14y
Auch; Beisatz: Im Falle einer Unklarheit des Begriffs eines Tätigkeitsbeispiels ist auf die allgemeine Beschreibung der Beschäftigungsgruppe und die Wertigkeit anderer in der Beschäftigungsgruppe eingestufte Tätigkeiten zurückzugreifen. (T11)
- 8 ObA 68/16g
Entscheidungstext OGH 16.12.2016 8 ObA 68/16g
- 9 ObA 24/17w
Entscheidungstext OGH 20.04.2017 9 ObA 24/17w
Auch
- 9 ObA 15/18y
Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 ObA 15/18y
Auch; nur T5
- 10 ObS 8/22g
Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 ObS 8/22g
Vgl
- 9 ObA 73/22h
Entscheidungstext OGH 31.08.2022 9 ObA 73/22h
Vgl; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich. (T12)
Schlagworte
Auto, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064705
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Dokumentnummer
JJR_19890124_OGH0002_010OBS00344_8800000_001