Die Revision ist teilweise berechtigt.
Die Vorinstanzen haben zutreffend darauf verwiesen, daß für die Einordnung in eine Beschäftigungsgruppe der Gehaltsordnung des hier anzuwendenden Kollektivvertrages die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgeblich ist und daß die bei den einzelnen Beschäftigungsgruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen nur Beispiele für gleichwertige Tätigkeiten darstellen (vgl etwa die schon vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung Arb 7588). Dies bedeutet aber nicht, daß die aus der Aufnahme der gewählten Beispiele in die Gehaltsordnung ersichtlichen Wertungen der Kollektivvertragsparteien bei der Beurteilung der Tätigkeit des Arbeitnehmers vernachlässigt werden können.Die Vorinstanzen haben zutreffend darauf verwiesen, daß für die Einordnung in eine Beschäftigungsgruppe der Gehaltsordnung des hier anzuwendenden Kollektivvertrages die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgeblich ist und daß die bei den einzelnen Beschäftigungsgruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen nur Beispiele für gleichwertige Tätigkeiten darstellen vergleiche etwa die schon vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung Arb 7588). Dies bedeutet aber nicht, daß die aus der Aufnahme der gewählten Beispiele in die Gehaltsordnung ersichtlichen Wertungen der Kollektivvertragsparteien bei der Beurteilung der Tätigkeit des Arbeitnehmers vernachlässigt werden können.
Kollektivverträge sind in ihrem normativen Teil nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzes gelten (§§ 6 und 7 ABGB), auszulegen. Die Normadressaten, denen nur der Text des Kollektivvertrages zur Verfügung steht, können die Vorstellungen, welche die Kollektivvertragsparteien beim Abschluß vom Inhalt der Norm besessen haben, weder kennen noch feststellen. Sie müssen sich vielmehr darauf verlassen können, daß die Absicht der Parteien in erkennbarer Weise im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat. Für den Normadreassaten kann daher nur der in der Norm objektiv erkennbare Wille des Normengebers maßgebend sein. Der Normadressat muß sich an den klaren Wortlaut der Norm halten können und muß in seinem Vertrauen darauf geschützt werden, daß die Norm so gilt, wie sie von ihm verstanden werden muß. In erster Linie ist daher der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen (SZ 62/135 m.w.N).Kollektivverträge sind in ihrem normativen Teil nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzes gelten (Paragraphen 6 und 7 ABGB), auszulegen. Die Normadressaten, denen nur der Text des Kollektivvertrages zur Verfügung steht, können die Vorstellungen, welche die Kollektivvertragsparteien beim Abschluß vom Inhalt der Norm besessen haben, weder kennen noch feststellen. Sie müssen sich vielmehr darauf verlassen können, daß die Absicht der Parteien in erkennbarer Weise im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat. Für den Normadreassaten kann daher nur der in der Norm objektiv erkennbare Wille des Normengebers maßgebend sein. Der Normadressat muß sich an den klaren Wortlaut der Norm halten können und muß in seinem Vertrauen darauf geschützt werden, daß die Norm so gilt, wie sie von ihm verstanden werden muß. In erster Linie ist daher der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen (SZ 62/135 m.w.N).
In der hier zu beurteilenden Gehaltsordnung haben die Kollektivvertragsparteien als eines der Beispiele für eine der Beschäftigungsgruppe 3 zu unterstellende Tätigkeit diejenige von Verkäufern aufgenommen, "die in einem Geschäft überwiegend allein tätig sind (auch dann, wenn sie einen Lehrling ausbilden)". Damit haben die Kollektivvertragsparteien unmißverständlich ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, den Umstand, daß ein Verkäufer in einem Geschäft überwiegend auf sich allein gestellt ist, als ausreichend anzusehen, seine Tätigkeit - unabhängig vom im Einzelfall gegebenen Arbeitsbereich - als eine schwierige und ein Mindestmaß von Selbständigkeit erfordernde anzusehen.
Diese Wertung ist auch nachvollziehbar und sachgerecht. Die Tatsache, daß ein Verkäufer ein Geschäft weitgehend alleine zu betreuen hat, bringt zwangsläufig Schwierigkeiten mit sich, die selbständiges Denken, eigenes Beurteilungsvermögen und dem jeweiligen Einzelfall angepaßtes Verhalten erfordern. So wird der überwiegend allein in einem Geschäft tätige Verkäufer regelmäßig mit den verschiedensten Kundenwünschen, aber auch mit Reklamationen und Beschwerden konfrontiert. Die Befolgung von im vorhinein erteilten allgemeinen Weisungen reicht zur Bewältigung der damit verbundenen Anforderungen wegen ihrer Vielfalt und Unvorhersehbarkeit nicht aus. Weitere Schwierigkeiten ergeben sich daraus, daß wegen des Fehlens einer ständigen qualifizierten Vertretung jede Abwesenheit vom Geschäft, ja sogar jedes kurzfristige Verlassen des Verkaufsraumes geeignete Vorkehrungen des überwiegend allein im Geschäft tätigen Verkäufers verlangt.
Alles in allem rechtfertigt es daher die Tatsache, daß ein Verkäufer (wenn auch mit einem von ihm ausgebildeten Lehrling) in einem Geschäft überwiegend allein tätig ist, seine Tätigkeit der Beschäftigungsgruppe 3 des hier anzuwendenden Kollektivvertrages zu unterstellen. Umstände, die im hier zu beurteilenden Fall gegen diese Wertung sprechen könnten, wurden nicht behauptet und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.
Soweit die Klägerin daher "überwiegend allein" im Geschäft in Aigen tätig war - die dies zum Ausdruck bringenden Feststellungen sind im Gegensatz zur Meinung des Revisionsgegners durch das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin gedeckt (AS 3 Abs 1 in ON 1, AS 22 in ON 5) -, begehrt sie zu Recht ihre Einstufung in die BeschäftigungsgruppeSoweit die Klägerin daher "überwiegend allein" im Geschäft in Aigen tätig war - die dies zum Ausdruck bringenden Feststellungen sind im Gegensatz zur Meinung des Revisionsgegners durch das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin gedeckt (AS 3 Absatz eins, in ON 1, AS 22 in ON 5) -, begehrt sie zu Recht ihre Einstufung in die Beschäftigungsgruppe
3.
Ca acht Monate, nämlich vom 15.3.1994 bis zum 30.11.1994, war allerdings die Klägerin im Sinne der dargestellten Terminologie nicht "überwiegend allein" im Geschäft tätig, weil während dieses Zeitraumes der von ihr ausgebildete Lehrling Bettina E***** über das Ende der Lehrzeit hinaus im Geschäft in Aigen weiterbeschäftigt wurde. Dies hat aber keinen Einfluß auf die Einstufung der Klägerin:
Wie ausgeführt, haben die Kollektivvertragsparteien in der Gehaltsordnung zum Ausdruck gebracht, daß die Ausbildung eines Lehrlings durch einen sonst überwiegend allein tätigen Verkäufer der Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 3 nicht entgegensteht. Dabei war den Kollektivvertragsparteien zweifelsohne bewußt, daß § 18 Abs 1 BAG den Lehrberechtigten verpflichtet, den Lehrling über das Ende des Lehrverhältnisses hinaus weitere vier Monate im Betrieb im erlernten Beruf weiterzubeschäftigen. Mangels gegenteiliger Hinweise in der Gehaltsordnung kann daher nicht angenommen werden, daß die Weiterbeschäftigung des Lehrlings während der Behaltepflicht des § 18 Abs 1 BAG einen Anlaß darstellt, den sonst allein im Geschäft tätigen Verkäufer für die Dauer der Weiterbeschäftigung in die Beschäftigungsgruppe 2 zurückzustufen. Dies muß umsomehr gelten, als dieser Rückstufung mit Ende der Weiterbeschäftigung sofort wieder eine Einstufung in die Gehaltsgruppe 3 folgen müßte. Den Kollektivvertragsparteien kann nicht zugesonnen werden, ein derartiges "Pendeln" zwischen den in Betracht kommenden Beschäftigungsgruppen beabsichtigt zu haben.Wie ausgeführt, haben die Kollektivvertragsparteien in der Gehaltsordnung zum Ausdruck gebracht, daß die Ausbildung eines Lehrlings durch einen sonst überwiegend allein tätigen Verkäufer der Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 3 nicht entgegensteht. Dabei war den Kollektivvertragsparteien zweifelsohne bewußt, daß Paragraph 18, Absatz eins, BAG den Lehrberechtigten verpflichtet, den Lehrling über das Ende des Lehrverhältnisses hinaus weitere vier Monate im Betrieb im erlernten Beruf weiterzubeschäftigen. Mangels gegenteiliger Hinweise in der Gehaltsordnung kann daher nicht angenommen werden, daß die Weiterbeschäftigung des Lehrlings während der Behaltepflicht des Paragraph 18, Absatz eins, BAG einen Anlaß darstellt, den sonst allein im Geschäft tätigen Verkäufer für die Dauer der Weiterbeschäftigung in die Beschäftigungsgruppe 2 zurückzustufen. Dies muß umsomehr gelten, als dieser Rückstufung mit Ende der Weiterbeschäftigung sofort wieder eine Einstufung in die Gehaltsgruppe 3 folgen müßte. Den Kollektivvertragsparteien kann nicht zugesonnen werden, ein derartiges "Pendeln" zwischen den in Betracht kommenden Beschäftigungsgruppen beabsichtigt zu haben.
Daß die Weiterbeschäftigung des (vormaligen) Lehrlings hier geringfügig (nämlich um vier Monate) länger folgte, als gesetzlich vorgeschrieben, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Damit ist aber der Klägerin beizupflichten, daß ihre Ansprüche während des gesamten geltend gemachten Zeitraumes auf der Grundlage der Ansätze der Beschäftigungsgruppe 3 zu berechnen sind.
Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist aber die Forderung der Klägerin nach den außer Streit gestellten Tatsachen und Berechnungen um S 87,14 sA überhöht. Diese Differenz betrifft den von der Klägerin für März 1995 bezogenen Lohn, den sie in der Klage mit S 11.518,54 beziffert, der aber in der Folge mit S 11.605,68 außer Streit gestellt wurde. Im übrigen erweist sich das Klagebegehren aber als berechtigt.
In teilweiser Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen in diesem Sinne abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO, jene über die Kosten des Verfahrens dritter Instanz auf den §§ 43 Abs 2 und 50 Abs 1 ZPO. Im ersten Abschnitt des erstinstanzlichen Verfahrens (bis zur Einschränkung des Klagebegehrens in der Tagsatzung vom 7.12.1995) ist die Klägerin mit ca 75 % ihres Begehrens durchgedrungen und hat daher Anspruch auf 50 % ihrer Kosten bzw auf 75 % ihrer Barauslagen im Sinne § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO. Im zweiten Abschnitt des Verfahrens erster Instanz und mit ihrer Berufungsschrift ist die Klägerin mit ca 86 % siegreich geblieben, sodaß sie insofern Anspruch auf 72 % ihrer Kosten bzw auf 86 % ihrer Barauslagen im Sinne § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO hat. Ab der mündlichen Berufungsverhandlung ist aber von einem Streitwert von nur mehr S 29.616,16 brutto sA auszugehen (§ 12 Abs 3 RAT). In dieser Verhandlung und in der dritten Instanz ist die Klägerin nur mehr mit S 87,14 brutto sA unterlegen, sodaß ihr insofern im Sinn des § 43 Abs 2 ZPO voller Kostenersatz zusteht.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 Absatz eins, ZPO, jene über die Kosten des Verfahrens dritter Instanz auf den Paragraphen 43, Absatz 2 und 50 Absatz eins, ZPO. Im ersten Abschnitt des erstinstanzlichen Verfahrens (bis zur Einschränkung des Klagebegehrens in der Tagsatzung vom 7.12.1995) ist die Klägerin mit ca 75 % ihres Begehrens durchgedrungen und hat daher Anspruch auf 50 % ihrer Kosten bzw auf 75 % ihrer Barauslagen im Sinne Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO. Im zweiten Abschnitt des Verfahrens erster Instanz und mit ihrer Berufungsschrift ist die Klägerin mit ca 86 % siegreich geblieben, sodaß sie insofern Anspruch auf 72 % ihrer Kosten bzw auf 86 % ihrer Barauslagen im Sinne Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO hat. Ab der mündlichen Berufungsverhandlung ist aber von einem Streitwert von nur mehr S 29.616,16 brutto sA auszugehen (Paragraph 12, Absatz 3, RAT). In dieser Verhandlung und in der dritten Instanz ist die Klägerin nur mehr mit S 87,14 brutto sA unterlegen, sodaß ihr insofern im Sinn des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO voller Kostenersatz zusteht.