Rechtssatz RS0107567
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107567
Entscheidungsdatum
29.09.2016
Norm
KollV für Handelsangestellte allg
Rechtssatz
Eine der Beschäftigungsgruppe drei zu unterstellende Tätigkeit ist unter anderem diejenige von Verkäufern, "die in einem Geschäft überwiegend allein tätig sind (auch dann, wenn sie einen Lehrling ausbilden)". Damit haben die Kollektivvertragsparteien unmissverständlich ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, den Umstand, dass ein Verkäufer in einem Geschäft überwiegend auf sich allein gestellt ist, als ausreichend anzusehen, seine Tätigkeit - unabhängig vom im Einzelfall gegebenen Arbeitsbereich - als eine schwierige und ein Mindestmaß von Selbständigkeit erfordernde anzusehen.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 11/97v
Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 ObA 11/97v
- 8 ObA 189/02f
Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObA 189/02f
Vgl aber; Beisatz: Die Tätigkeit einer Trafikangestellten ist auch dann nicht als "schwierig" einzustufen, wenn sie (überwiegend) allein in einem Geschäft ausgeübt wird: Einstufung in Beschäftigungsgruppe 2 der GehaltsO (im Unterschied zu der in 8 ObA 11/97v zu beurteilenden Tätigkeit einer allein im Geschäft befindlichen Schuhverkäuferin, die regelmäßig die Kunden beraten muss und mit verschiedenen Wünschen, aber auch mit Reklamationen und Beschwerden konfrontiert wird). (T1)
- 9 ObA 28/06t
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 9 ObA 28/06t
Vgl
- 9 ObA 101/09g
Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 ObA 101/09g
Vgl; Beisatz: Die Einstufung in die jeweilige Beschäftigungsgruppe (hier: des Kollektivvertrags für Angestellte und Lehrlinge in den Handelsbetrieben) ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls. (T2)
- 9 ObA 114/12y
Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 ObA 114/12y
Vgl; Beis ähnlich wie T2
- 8 ObA 5/14i
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 ObA 5/14i
Vgl; Beis wie T2
- 8 ObA 47/15t
Entscheidungstext OGH 29.10.2015 8 ObA 47/15t
Auch; Beis ähnlich wie T2
- 9 ObA 109/16v
Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 ObA 109/16v
Auch; Beis ähnlich wie T2
Schlagworte
Beschäftigungsgruppe 3, Einordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107567
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19970130_OGH0002_008OBA00011_97V0000_001