Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war vom 15. 5. 2000 bis zu ihrer Kündigung zum 31. 1. 2001 als Angestellte beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis ist der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben anzuwenden. Die Klägerin war in die Beschäftigungsgruppe 2 dieses Kollektivvertrages eingestuft. Nach dem allgemeinen Teil der Gehaltsordnung des Kollektivvertrages ist für die Einreihung eines Angestellten in eine Beschäftigungsgruppe lediglich die Art seiner Tätigkeit maßgebend. Übt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten, die in verschiedenen Beschäftigungsgruppen gekennzeichnet sind, gleichzeitig aus, so erfolgt seine Einreihung in diejenige Gruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht.
Die Voraussetzungen für die Einstufung in die Beschäftigungsgruppen 2 und 3 der Gehaltsordnung des Kollektivvertrages sind - soweit hier von Interesse - wie folgt formuliert:
Beschäftigungsgruppe 2: Angestellte, die einfache Tätigkeiten ausführen, z.B.
a) im Ein- und Verkauf:
Verkäufer, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind.
Angestellte mit einfacher Tätigkeit im Einkauf, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind.
Beschäftigungsgruppe 3: Angestellte, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbständig ausführen, z.B.
a) im Ein- und Verkauf:
Verkäufer, die in einem Geschäft überwiegend allein tätig sind (auch dann, wenn sie einen Lehrling ausbilden).
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Die Klägerin begehrte im vorliegenden Verfahren zuletzt S 29.280,30 brutto sA. Sie sei in die Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrags eingestuft gewesen, obwohl sie richtigerweise in die Beschäftigungsgruppe 3 hätte eingestuft werden müssen. Schon der Umstand, dass sie in der Trafik der Beklagten überwiegend allein tätig gewesen sei, rechtfertige die von ihr gewünschte Einstufung. Überdies entspreche auch die Art ihrer Tätigkeit den für Beschäftigungsgruppe 3 verlangten Tätigkeiten. Sie habe daher Anspruch auf den begehrten Differenzbetrag.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Dass die Klägerin des Öfteren allein in der Trafik gewesen sei, könne für sich die Einstufung in Beschäftigungsgruppe 3 nicht rechtfertigen. Für die Einstufung sei die Art der Tätigkeit der Klägerin maßgebend, die aber nur die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 2 rechtfertige. Die von der Klägerin gewünschte Einstufung würde eine Besserstellung gegenüber jenen Trafikangestellten bedeuten, die vor 1998 in ein Beschäftigungsverhältnis eingetreten seien. Für diese sei nämlich weiter der Zusatzkollektivvertrag für Trafikangestellte für die Jahre 1995 bis 2001 maßgebend, der sich an der Beschäftigungsgruppe 2 der Lohnordnung für Handelsangestellte orientiert habe. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf folgende Feststellungen:
Die Klägerin ist gelernte Einzelhandelskauffrau und war vor ihrer Tätigkeit bei der Beklagten in den Branchen Raumausstattung, Schuhhandel und Lexika-Direktvertrieb im Verkauf tätig. In den ersten drei Arbeitswochen der Klägerin bei der Beklagten wurde sie von dieser und einer Arbeitskollegin eingeschult. Ab der vierten Arbeitswoche arbeitete sie alternierend mit ihrer Kollegin entweder im Vormittags- oder im Nachmittagsdienst allein im Geschäft, wobei an den Vormittagen für ein bis zwei Stunden auch die Beklagte anwesend war. Darüber hinaus hatte die Klägerin auch an zwei Wochenenden im Monat Dienst. Sie verkaufte Zeitungen, Zeitschriften, Tabakwaren, Lotto- und Totoscheine sowie artverwandte Artikel und kassierte nach vorgegebenen Preisen ein. Sie nahm auch Zeitungsbestellungen vor, indem sie beim Verlag die jeweils erforderliche Stückzahl anforderte. Die nicht verkauften Zeitungen entnahm sie aus den Regalen und schlichtete sie zum Abtransport, zumal die Beklagte die Möglichkeit hatte, nicht verkaufte Zeitungen innerhalb einer Woche an die Verlage zu retournieren. Die Klägerin übernahm auch Tabakwaren und Zusatzartikel und schlichtete diese im Geschäft ein. Das Einkassieren der ausgefüllten Lotto- und Totoscheine erfolgte über ein von der Klägerin bedientes Lesegerät. Bei fehlerhaften Scheinen oder Zusatzwünschen musste die Klägerin auch selbst eintippen. Lottogewinne zahlte die Klägerin direkt an die Kunden aus. Sie nahm auch den täglichen Kassaabschluss vor, wobei sie sämtliche Verkäufe über die im Geschäft vorhandene Rechenmaschine bonierte. Zu Geschäftsabschluss zählte sie das in der Geldlade befindliche Geld und retournierte das Wechselgeld wieder in diese. Den darüber hinausgehenden Betrag steckte sie in ein Kuvert mit einem handschriftlichen Umsatzvermerk, das sie verschloss und in einen im Geschäft befindlichen Tresor sperrte. Überprüfungen durch die Beklagte erfolgten nur im Rahmen der jährlichen Inventur. Nur im Vormittagsdienst hatte die Klägerin auch die angelieferten Zeitungen zu kontrollieren und nach dem vorgegebenen Schema einzuschlichten. Reservierte Zeitungen waren abzusondern. Im Nachmittagsdienst hatte die Klägerin die zur Abholung geschlichteten Zeitungen nachzukontrollieren, die Stückzahl in vorgedruckte Retourscheine einzutragen und den Rücktransport vorzubereiten. Alle diese Tätigkeiten führte die Klägerin selbständig durch. Die täglichen Umsätze betrugen bis zu S 35.000,-, manchmal sogar bis zu S 80.000,-. Die Bestellung von Tabakwaren und Zusatzartikeln sowie die Buchhaltungsarbeiten und die Bankangelegenheiten waren der Beklagten vorbehalten.
Auf dieser Grundlage vertrat das Erstgericht die Rechtsauffassung, dass die Klägerin in Beschäftigungsgruppe 3 einzustufen sei. Dies sei schon deshalb gerechtfertigt, weil sie überwiegend allein im Geschäftslokal gearbeitet habe. Auch die Art ihrer Tätigkeit, die sich von einer reinen Verkaufstätigkeit unterscheide, sei als "schwierig" im Sinne der Beschäftigungsgruppe 3 anzusehen. Der Hinweis der Beklagten auf die unterschiedliche Entlohnung von Trafikangestellten, die vor dem 1. 1. 1998 eingetreten seien, überzeuge nicht. Die Kollektivvertragsparteien hätten die unterschiedliche Entlohnung wohl bewusst in Kauf genommen. Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab und Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Es vertrat folgende Rechtsauffassung:
Die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages setze primär die selbständige Verrichtung schwieriger Tätigkeiten voraus. Dass ein Angestellter in einem Geschäft überwiegend allein tätig sei, bilde nur dann ein Einstufungskriterium, wenn die erste Voraussetzung gegeben sei. Nur so könne das im Kollektivvertrag angeführte Beispiel verstanden werden. Wenngleich die Kassenführung und der tägliche Kassenabschluss bei doch erheblichen Tagesumsätzen mit besonderer Verantwortung verbunden sei, sei die Tätigkeit der Klägerin nicht als "schwierig" zu bewerten. Die Übernahme angelieferter Waren, deren Einschlichten in die Regale, sowie die Vorbereitung für den Abtransport und die telefonische Bestellung von Zeitungen rechtfertige dies nicht. Kundenberatungstätigkeiten seien nur ausnahmsweise vorzunehmen. Die Tätigkeit des Angestellten in einer Trafik beschränke sich daher in ihrem Schwergewicht auf eine reine Verkaufstätigkeit im Sinne der Ausfolgung verlangter Waren an die Kunden gegen Übernahme des vorgegebenen Verkaufspreises. Angesichts der geringen Geschäftsflächen der meisten Trafiken sei die Alleintätigkeit des Trafikangestellten geradezu als branchenüblich anzusehen.
Es sei auch richtig, dass sich der Zusatzkollektivvertrag für Trafikangestellte, der für vor dem 1. 1. 1998 eingetretene Angestellte gelte, hinsichtlich der Entlohnung an die Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten orientiere. Er enthalte nur Anordnungen für die Beschäftigungsgruppen 1 und 2, sodass davon ausgegangen werden könne, dass die Kollektivvertragspartner die Einstufung eines Trafikangestellten in die Beschäftigungsgruppe 3 gar nicht ins Auge gefasst haben. Die von der Klägerin gewünschte Einstufung wäre daher eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung der vor dem 1. 1. 1998 eingetretenen Angestellten. Dies könne den Kollektivvertragsparteien nicht unterstellt werden. Die Klägerin sei daher in Beschäftigungsgruppe 2 einzustufen.
Gründe für eine Revisionszulassung seien nicht zu erkennen. Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, es im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.