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Entscheidung 9 ObA 109/16v×

Entscheidung 9 ObA 109/16v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0028025 Rechtssatz 25.02.1992Zivilrecht
Werden Tätigkeiten verrichtet, die sich sowohl als höhere Dienste als auch als nicht höhere Dienste beurteilen lassen, dann entscheidet im allgemeinen das zeitliche Überwiegen. Haben jedoch die höhere qualifizierten Tätigkeiten für den Arbeitgeber die aussc …
RS0081547 Rechtssatz 26.01.1965Zivilrecht
Bei der Einstufung der Vertragsbediensteten, die verschiedenwertige Arbeiten verrichten, kommt es darauf an, welche Dienste überwiegen, es wäre denn, daß der nicht überwiegende Teil von überragender Bedeutung und Wichtigkeit ist.
RS0082007 Rechtssatz 13.01.1959Zivilrecht
Für die Einstufung eines Vertragsbediensteten kommt es auf die tatsächlich geleisteten Dienste und nicht auf den Dienstvertrag an. Entscheidend ist, welche Dienstleistung überwiegt.
RS0107154 Rechtssatz 16.01.1997Zivilrecht
Die rechtliche Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Vertragsbediensteten den typologisch zu bestimmenden Merkmalen eines Partieführers oder eines Spezialarbeiters in besonderer Verwendung, oder (nur) denen eines Spezialarbeiters entspricht, betrifft nur den …
RS0107567 Rechtssatz 30.01.1997Zivilrecht
Eine der Beschäftigungsgruppe drei zu unterstellende Tätigkeit ist unter anderem diejenige von Verkäufern, "die in einem Geschäft überwiegend allein tätig sind (auch dann, wenn sie einen Lehrling ausbilden)". Damit haben die Kollektivvertragsparteien unmiss …
RS0110650 Rechtssatz 02.09.1998Zivilrecht
KollV für die Handelsangestellten Gehaltstafel. Nach der einen integrierenden Bestandteil des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs bildenden Gehaltsordnung ergibt sich das dem Angestellten nach dem Kollektivvertrag zu zahlende Gehalt n …