Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Selbst wenn man alle Tätigkeiten der Klägerin, wie sie im Dienstzeugnis der A*** S*** Gesellschaft mbH vom 31. Oktober 1974 ausführlich und anschaulich dargelegt, aber nicht vollständig festgestellt sind - die Klägerin war mit anderen Mitarbeitern auch darum bemüht, die Ware für den Kunden rechtzeitig vom Lieferwerk heranzuschaffen und den Versand derselben an die Kunden zu veranlassen, sie besorgte außerdem die Einteilung der Ware für die Kunden in Wien und veranlaßte deren Versand mit dem firmeneigenen LKW - zur Beurteilung heranzieht, so gehen diese in keiner Weise über die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten hinaus. In diese sind Angestellte einzureihen, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbständig ausführen. Mit der selbständigen Ausführung "auf Anweisung" ist nicht gemeint, daß in jedem Einzelfall eine gesonderte Weisung und nachfolgende Überprüfung der durchgeführten Arbeit folgen muß, es soll damit lediglich eine Abgrenzung zur Beschäftigungsgruppe 4 - Angestellte mit selbständiger Tätigkeit - vorgenommen werden, die in größerem Umfang Entscheidungs- und Verfügungsbefugnisse und besonders qualifizierte eigenverantwortliche Arbeiten umfaßt. Die Haupttätigkeit der Klägerin war jene von Fakturisten, die nach allgemeinen Angaben oder Unterlagen (z.B. Preislisten, Konditionsrahmen) fakturieren und Ausgangsrechnungen prüfen. Der übrige Tätigkeitsbereich der Klägerin läßt sich unter die in Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages angeführten Angestellten im Einkauf einordnen, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbständig Anbote einholen und/oder bearbeiten, Waren bestellen oder nach vorangegangenen Dispositionen abrufen, einschließlich der Überwachung von Fristen und Konditionen. Maßgeblich für die Einordnung in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe im Rahmen der Prüfung der Verweisungsmöglichkeiten ist die Art der ausgeübten Tätigkeit, nicht aber die vom Dienstgeber tatsächlich vorgenommene Einreihung oder das bezahlte Gehalt.Verfahrensmängel liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Selbst wenn man alle Tätigkeiten der Klägerin, wie sie im Dienstzeugnis der A*** S*** Gesellschaft mbH vom 31. Oktober 1974 ausführlich und anschaulich dargelegt, aber nicht vollständig festgestellt sind - die Klägerin war mit anderen Mitarbeitern auch darum bemüht, die Ware für den Kunden rechtzeitig vom Lieferwerk heranzuschaffen und den Versand derselben an die Kunden zu veranlassen, sie besorgte außerdem die Einteilung der Ware für die Kunden in Wien und veranlaßte deren Versand mit dem firmeneigenen LKW - zur Beurteilung heranzieht, so gehen diese in keiner Weise über die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten hinaus. In diese sind Angestellte einzureihen, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbständig ausführen. Mit der selbständigen Ausführung "auf Anweisung" ist nicht gemeint, daß in jedem Einzelfall eine gesonderte Weisung und nachfolgende Überprüfung der durchgeführten Arbeit folgen muß, es soll damit lediglich eine Abgrenzung zur Beschäftigungsgruppe 4 - Angestellte mit selbständiger Tätigkeit - vorgenommen werden, die in größerem Umfang Entscheidungs- und Verfügungsbefugnisse und besonders qualifizierte eigenverantwortliche Arbeiten umfaßt. Die Haupttätigkeit der Klägerin war jene von Fakturisten, die nach allgemeinen Angaben oder Unterlagen (z.B. Preislisten, Konditionsrahmen) fakturieren und Ausgangsrechnungen prüfen. Der übrige Tätigkeitsbereich der Klägerin läßt sich unter die in Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages angeführten Angestellten im Einkauf einordnen, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbständig Anbote einholen und/oder bearbeiten, Waren bestellen oder nach vorangegangenen Dispositionen abrufen, einschließlich der Überwachung von Fristen und Konditionen. Maßgeblich für die Einordnung in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe im Rahmen der Prüfung der Verweisungsmöglichkeiten ist die Art der ausgeübten Tätigkeit, nicht aber die vom Dienstgeber tatsächlich vorgenommene Einreihung oder das bezahlte Gehalt.
Da unbestritten ist, daß die Klägerin die Voraussetzungen des § 273 Abs. 3 lit. c ASVG nicht erfüllt, die Berufsunfähigkeit daher nach dessen Abs. 1 zu beurteilen ist, ist das Berufungsgericht zurecht zu der Auffassung gelangt, daß der Klägerin eine Verweisung auf Bürotätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrages durchaus zumutbar ist. Da dies auch dann der Fall ist, wenn man von den Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ausgeht, wie sie sich - im Gegensatz zu den offenbar unvollständigen Feststellungen - aus dem ärztlichen Gutachten ergeben, bedurfte es keiner diesbezüglichen Ergänzung des Verfahrens. Daß aber die Verweisung einer in der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten tätig gewesenen Angestellten auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 keinen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeutet, wird auch in der Revision nicht bezweifelt und ist auch zutreffend.Da unbestritten ist, daß die Klägerin die Voraussetzungen des Paragraph 273, Absatz 3, Litera c, ASVG nicht erfüllt, die Berufsunfähigkeit daher nach dessen Absatz eins, zu beurteilen ist, ist das Berufungsgericht zurecht zu der Auffassung gelangt, daß der Klägerin eine Verweisung auf Bürotätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrages durchaus zumutbar ist. Da dies auch dann der Fall ist, wenn man von den Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ausgeht, wie sie sich - im Gegensatz zu den offenbar unvollständigen Feststellungen - aus dem ärztlichen Gutachten ergeben, bedurfte es keiner diesbezüglichen Ergänzung des Verfahrens. Daß aber die Verweisung einer in der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten tätig gewesenen Angestellten auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 keinen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeutet, wird auch in der Revision nicht bezweifelt und ist auch zutreffend.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.