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Rechtssatz RS0064770

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064770

Geschäftszahl

10ObS344/88

Entscheidungsdatum

24.01.1989

Norm

KollV für die Handelsangestellten allg

Rechtssatz

In die Beschäftigungsgruppe drei sind Angestellte einzureihen, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbständig ausführen. Mit der selbständigen Ausführung "auf Anweisung" ist nicht gemeint, daß in jedem Einzelfall eine gesonderte Weisung und nachfolgende Überprüfung der durchgeführten Arbeit folgen muß, es soll damit lediglich eine Abgrenzung zur Beschäftigungsgruppe vier - Angestellte mit selbständiger Tätigkeit - vorgenommen werden, die in größerem Umfang Entscheidungsbefugnisse und Verfügungsbefugnisse und besonders qualifizierte eigenverantwortliche Arbeiten umfaßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064770

Dokumentnummer

JJR_19890124_OGH0002_010OBS00344_8800000_002