Rechtssatz RS0064770
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064770
Entscheidungsdatum
24.01.1989
Norm
KollV für die Handelsangestellten allg
Rechtssatz
In die Beschäftigungsgruppe drei sind Angestellte einzureihen, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbständig ausführen. Mit der selbständigen Ausführung "auf Anweisung" ist nicht gemeint, daß in jedem Einzelfall eine gesonderte Weisung und nachfolgende Überprüfung der durchgeführten Arbeit folgen muß, es soll damit lediglich eine Abgrenzung zur Beschäftigungsgruppe vier - Angestellte mit selbständiger Tätigkeit - vorgenommen werden, die in größerem Umfang Entscheidungsbefugnisse und Verfügungsbefugnisse und besonders qualifizierte eigenverantwortliche Arbeiten umfaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064770
Dokumentnummer
JJR_19890124_OGH0002_010OBS00344_8800000_002