Die Revision ist im Ergebnis im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen - wie hier - bereits das Berufungsgericht verneinte, können auch in Sozialrechtssachen im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden (SSV-NF 11/15; 7/74 uva). Die Frage, ob die eingeholten Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen, gehört ebenso in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung wie jene, ob die eingeholten Sachverständigengutachten erschöpfend sind oder ob noch weitere Gutachten oder noch andere Kontrollbeweise zu demselben Beweisthema aufzunehmen gewesen wären (RIS-Justiz RS0043163 [T 6, T 9]).
Der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels kann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen von den Vorinstanzen getroffen werden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (RIS-Justiz RS0043480 [T 15, T 19]). In Wahrheit bekämpft die Revisionswerberin unter Punkt 2.1. und 2.2. ihrer Rechtsmittelschrift die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof jedoch nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T 10]). Die Rechtsrüge ist im Ergebnis berechtigt.
Nach dem Inhalt des Anstaltsakts hat die Klägerin Versicherungsmonate nur in der Pensionsversicherung der Angetellten erworben. Sie ist damit der Pensionsversicherung der Angestellten leistungszugehörig (§ 245 Abs 2 ASVG). Ob bei ihr ein Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, ist nach § 273 Abs 1 ASVG zu beurteilen. Die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 2 iVm § 255 Abs 4 ASVG erfüllt nämlich die noch vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz 57 Jahre alt gewordene Klägerin nicht, weil sie in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 12. 1999) nur eineinhalb Monate eine Tätigkeit ausübte, sodass die besondere Leistungsvoraussetzung einer Tätigkeit, die 120 Kalendermonate vor dem Stichtag hindurch ausgeübt wurde, nicht gegeben ist.Nach dem Inhalt des Anstaltsakts hat die Klägerin Versicherungsmonate nur in der Pensionsversicherung der Angetellten erworben. Sie ist damit der Pensionsversicherung der Angestellten leistungszugehörig (Paragraph 245, Absatz 2, ASVG). Ob bei ihr ein Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, ist nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG zu beurteilen. Die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 273, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 255, Absatz 4, ASVG erfüllt nämlich die noch vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz 57 Jahre alt gewordene Klägerin nicht, weil sie in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 12. 1999) nur eineinhalb Monate eine Tätigkeit ausübte, sodass die besondere Leistungsvoraussetzung einer Tätigkeit, die 120 Kalendermonate vor dem Stichtag hindurch ausgeübt wurde, nicht gegeben ist.
Nach § 273 Abs 1 ASVG gilt die Versicherte als berufsunfähig, deren Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs handelt es sich bei der Pensionsversicherung der Angestellten um eine Berufs-(Gruppen-)Versicherung, deren Leistungen einsetzen, wenn die Versicherte infolge ihres körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf ihrer Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Dabei ist von dem Angestelltenberuf auszugehen, den die Versicherte - nicht bloß vorübergehend - zuletzt ausgeübt hat (SSV-NF 2/92, 8/45, 8/101, 10/11, 11/113, 12/86 ua). Dies gilt auch dann, wenn die Versicherte ihren letzten Beruf nicht aus freier Wahl, sondern wegen einer Krankheit, einem Unfall oder drohender Kündigung aufgegeben hat (SSV-NF 10/11, 12/123). Zur Sachgerechtheit dieser Auffassung wurde darauf hingewiesen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, einer (einem) Angestellten den Berufsschutz einer Berufsgruppe zuzubilligen, der sie (er) nur während einer nach den Umständen des Einzelfalls nicht nennenswerten Zeit angehört hat (SSV-NF 7/51). Der zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübte Beruf bestimmt das Verweisungsfeld. Darunter sind alle Berufe zu verstehen, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (SSV-NF 9/53, 12/86 mwN uva). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen und der Revisionswerberin war die zuletzt lediglich eineinhalb Monate ausgeübte Tätigkeit der Klägerin als Schlossführerin nur vorübergehend, sodass sie nicht als der das Verweisungsfeld bestimmende Beruf angesehen werden kann. Da Feststellungen über den zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübten Beruf der Klägerin fehlen, ist eine Aufhebung unumgänglich. Da es offenbar einer Verhandlung erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war an das Erstgericht zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die Berufslaufbahn der Klägerin zu klären sein, um den zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübten Angestelltenberuf der Klägerin feststellen zu können. Aufgrund dieses werden die Verweisungsmöglichkeiten und dann weiter zu prüfen sein, ob die Verweisung zu einem sozialen Abstieg führte, der eine Verweisung unzulässig machen würde (siehe dazu zB SSV-NF 14/129, 12/32, 10/11).Nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG gilt die Versicherte als berufsunfähig, deren Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs handelt es sich bei der Pensionsversicherung der Angestellten um eine Berufs-(Gruppen-)Versicherung, deren Leistungen einsetzen, wenn die Versicherte infolge ihres körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf ihrer Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Dabei ist von dem Angestelltenberuf auszugehen, den die Versicherte - nicht bloß vorübergehend - zuletzt ausgeübt hat (SSV-NF 2/92, 8/45, 8/101, 10/11, 11/113, 12/86 ua). Dies gilt auch dann, wenn die Versicherte ihren letzten Beruf nicht aus freier Wahl, sondern wegen einer Krankheit, einem Unfall oder drohender Kündigung aufgegeben hat (SSV-NF 10/11, 12/123). Zur Sachgerechtheit dieser Auffassung wurde darauf hingewiesen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, einer (einem) Angestellten den Berufsschutz einer Berufsgruppe zuzubilligen, der sie (er) nur während einer nach den Umständen des Einzelfalls nicht nennenswerten Zeit angehört hat (SSV-NF 7/51). Der zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübte Beruf bestimmt das Verweisungsfeld. Darunter sind alle Berufe zu verstehen, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (SSV-NF 9/53, 12/86 mwN uva). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen und der Revisionswerberin war die zuletzt lediglich eineinhalb Monate ausgeübte Tätigkeit der Klägerin als Schlossführerin nur vorübergehend, sodass sie nicht als der das Verweisungsfeld bestimmende Beruf angesehen werden kann. Da Feststellungen über den zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübten Beruf der Klägerin fehlen, ist eine Aufhebung unumgänglich. Da es offenbar einer Verhandlung erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war an das Erstgericht zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die Berufslaufbahn der Klägerin zu klären sein, um den zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübten Angestelltenberuf der Klägerin feststellen zu können. Aufgrund dieses werden die Verweisungsmöglichkeiten und dann weiter zu prüfen sein, ob die Verweisung zu einem sozialen Abstieg führte, der eine Verweisung unzulässig machen würde (siehe dazu zB SSV-NF 14/129, 12/32, 10/11).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.