Da unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach § 503 Z 2 ZPO nur der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel (nämlich über das Anforderungsprofil einer Lernhilfe) geltend gemacht werden, liegt insgesamt nur der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vor. Dieser wird von der Klägerin dahin ausgeführt, daß sie den Beruf einer Lernhilfe, also eine höhere nicht kaufmännische Tätigkeit zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt habe, weshalb diese Tätigkeit zur Bestimmung des Verweisungsfeldes heranzuziehen sei. Daher sei die von den Vorinstanzen in Erwägung gezogene Verweisung auf die Tätigkeit einer Fakturistin oder einer Büro- und Kanzleihilfskraft eine Verweisung außerhalb des Verweisungsfeldes, die überdies einen unzumutbaren sozialen Abstieg darstellen würde.Da unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO nur der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel (nämlich über das Anforderungsprofil einer Lernhilfe) geltend gemacht werden, liegt insgesamt nur der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vor. Dieser wird von der Klägerin dahin ausgeführt, daß sie den Beruf einer Lernhilfe, also eine höhere nicht kaufmännische Tätigkeit zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt habe, weshalb diese Tätigkeit zur Bestimmung des Verweisungsfeldes heranzuziehen sei. Daher sei die von den Vorinstanzen in Erwägung gezogene Verweisung auf die Tätigkeit einer Fakturistin oder einer Büro- und Kanzleihilfskraft eine Verweisung außerhalb des Verweisungsfeldes, die überdies einen unzumutbaren sozialen Abstieg darstellen würde.
Diesen Ausführungen kann im Ergebnis nicht gefolgt werden.
War ein Arbeiter in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag, also überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig, dann gilt er nach § 255 Abs 1 ASVG nur dann als invalid, wenn seine Arbeitskraft in jedem dieser Berufe auf weniger als die Hälfte der eines entsprechenden gesunden Versicherten herabgesunken ist. Für die Berufsunfähigkeit eines Angestellten nach § 273 Abs 1 ASVG kommt es hingegen im allgemeinen nur auf das Herabsinken der Arbeitsfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf an (ständige Rechtsprechung seit SSV-NF 1/68). Der Oberste Gerichtshof hat auch wiederholt ausgeführt, daß der zuletzt ausgeübte Angestelltenberuf nur dann für die Bestimmung des Verweisungsfeldes berücksichtigt werden kann, wenn er nicht nur vorübergehend ausgeübt wurde (SSV-NF 2/73; 4/17, 101; 6/53, 135 und 153 ua). Zur Sachgerechtheit dieser Auffassung wurde darauf verwiesen, daß es nicht gerechtfertigt wäre, einem Angestellten den Berufsschutz einer Berufsgruppe zuzubilligen, der er nur während einer nach den Umständen des Einzelfalles nicht nennenswerten Zeit angehört hat (SSV-NF 7/51). Der Senat hat weiters ausgesprochen, daß die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeits- fähigkeit vorliegen, nach den Verhältnissen am Stichtag vorzunehmen ist, die durch den dem Eintritt des Versicherungsfalles nachfolgenden Pensionsantrag ausgelöst wird (SSV-NF 3/27, 89; 6/153, 7/51). Während es nach § 255 ASVG auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübten Berufstätigkeiten ankommt, ist in § 273 Abs 1 ASVG von den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Rede. Als berufsunfähig gilt vielmehr der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Nach der zitierten Rechtsprechung ist bei Prüfung des Verweisungsfeldes von der zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübten Tätigkeit des Angestellten auszugehen. Ob ausnahmsweise auf einen früher ausgeübten Beruf Bedacht genommen werden müsse, wurde in der Entscheidung SSV-NF 3/108 ausdrücklich dahingestellt gelassen und in der Entscheidung SSV-NF 7/51 ohne nähere Begründung verneint. Nach der Entscheidung SSV-NF 8/45 ist die Aufgabe eines qualifizierten Berufes aus gesundheitlichen Gründen nicht nur dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der später ausgeübte Beruf zeitmäßig erheblich überwiegt, sondern jedenfalls bereits dann, wenn der zuletzt ausgeübte Beruf mehrere Jahre ausgeübt wurde. Selbst wenn ein Versicherter seinen früheren qualifizierteren Beruf infolge Krankheit aufgeben mußte, ist nach einer entsprechend langen Zeit der Ausübung einer anderen Beschäftigung (dort waren es mehr als sechs Jahre) davon auszugehen, daß sich der Versicherte mit der neuen Beschäftigung abgefunden hat und erkennbar auf seinen früheren Berufsweg nicht mehr zurückkehren will, auch wenn ihm dieser möglich wäre; er hat sich dann endgültig einer anderen Berufstätigkeit zugewendet. Dabei wurde darauf Bedacht genommen, daß die erlernte und verwirklichte Berufsfunktion wohl dann eine erhöhte Beachtung verdiene, wenn sie das angestrebte Ziel oder die Zwischenstufe einer Aufwärtsentwicklung sei und der Versicherte dorthin nicht nur für eine vorübergehende Zeit gelangt sei. Ein unfreiwilliger beruflicher Abstieg solle die Vorstellung, die man vom bisherigen Beruf des Versicherten hatte, nicht verdrängen. Dabei wurde auf die Rechtsprechung des deutschen BSG Bedacht genommen, das hier an einen gestreckten Versicherungsfall denkt, bei dem der körperliche oder geistige Zustand die Einsatzfähigkeit des Versicherten nur langsam bis zur Berufsunfähigkeit herunterdrückt (vgl BSGE 32, 242; weitere Nachweise in SSV-NF 8/45).War ein Arbeiter in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag, also überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig, dann gilt er nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG nur dann als invalid, wenn seine Arbeitskraft in jedem dieser Berufe auf weniger als die Hälfte der eines entsprechenden gesunden Versicherten herabgesunken ist. Für die Berufsunfähigkeit eines Angestellten nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG kommt es hingegen im allgemeinen nur auf das Herabsinken der Arbeitsfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf an (ständige Rechtsprechung seit SSV-NF 1/68). Der Oberste Gerichtshof hat auch wiederholt ausgeführt, daß der zuletzt ausgeübte Angestelltenberuf nur dann für die Bestimmung des Verweisungsfeldes berücksichtigt werden kann, wenn er nicht nur vorübergehend ausgeübt wurde (SSV-NF 2/73; 4/17, 101; 6/53, 135 und 153 ua). Zur Sachgerechtheit dieser Auffassung wurde darauf verwiesen, daß es nicht gerechtfertigt wäre, einem Angestellten den Berufsschutz einer Berufsgruppe zuzubilligen, der er nur während einer nach den Umständen des Einzelfalles nicht nennenswerten Zeit angehört hat (SSV-NF 7/51). Der Senat hat weiters ausgesprochen, daß die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeits- fähigkeit vorliegen, nach den Verhältnissen am Stichtag vorzunehmen ist, die durch den dem Eintritt des Versicherungsfalles nachfolgenden Pensionsantrag ausgelöst wird (SSV-NF 3/27, 89; 6/153, 7/51). Während es nach Paragraph 255, ASVG auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübten Berufstätigkeiten ankommt, ist in Paragraph 273, Absatz eins, ASVG von den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Rede. Als berufsunfähig gilt vielmehr der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Nach der zitierten Rechtsprechung ist bei Prüfung des Verweisungsfeldes von der zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübten Tätigkeit des Angestellten auszugehen. Ob ausnahmsweise auf einen früher ausgeübten Beruf Bedacht genommen werden müsse, wurde in der Entscheidung SSV-NF 3/108 ausdrücklich dahingestellt gelassen und in der Entscheidung SSV-NF 7/51 ohne nähere Begründung verneint. Nach der Entscheidung SSV-NF 8/45 ist die Aufgabe eines qualifizierten Berufes aus gesundheitlichen Gründen nicht nur dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der später ausgeübte Beruf zeitmäßig erheblich überwiegt, sondern jedenfalls bereits dann, wenn der zuletzt ausgeübte Beruf mehrere Jahre ausgeübt wurde. Selbst wenn ein Versicherter seinen früheren qualifizierteren Beruf infolge Krankheit aufgeben mußte, ist nach einer entsprechend langen Zeit der Ausübung einer anderen Beschäftigung (dort waren es mehr als sechs Jahre) davon auszugehen, daß sich der Versicherte mit der neuen Beschäftigung abgefunden hat und erkennbar auf seinen früheren Berufsweg nicht mehr zurückkehren will, auch wenn ihm dieser möglich wäre; er hat sich dann endgültig einer anderen Berufstätigkeit zugewendet. Dabei wurde darauf Bedacht genommen, daß die erlernte und verwirklichte Berufsfunktion wohl dann eine erhöhte Beachtung verdiene, wenn sie das angestrebte Ziel oder die Zwischenstufe einer Aufwärtsentwicklung sei und der Versicherte dorthin nicht nur für eine vorübergehende Zeit gelangt sei. Ein unfreiwilliger beruflicher Abstieg solle die Vorstellung, die man vom bisherigen Beruf des Versicherten hatte, nicht verdrängen. Dabei wurde auf die Rechtsprechung des deutschen BSG Bedacht genommen, das hier an einen gestreckten Versicherungsfall denkt, bei dem der körperliche oder geistige Zustand die Einsatzfähigkeit des Versicherten nur langsam bis zur Berufsunfähigkeit herunterdrückt vergleiche BSGE 32, 242; weitere Nachweise in SSV-NF 8/45).
Geht man von den dargestellten Grundsätzen aus und zieht man in Betracht, daß die Klägerin die Lehre als Einzelhandelskauffrau absolviert, die Lehrabschlußprüfung abgelegt und seit 1970 überwiegend auch als kaufmännische Angestellte tätig war, dann ist die Annahme gerechtfertigt, daß die von ihr zuletzt etwa drei Jahre lang ohne zusätzliche Ausbildung ausgeübte Tätigkeit einer Lernhilfe für Kinder als bloß vorübergehend anzusehen ist und keine Lösung von dem früher überwiegend ausgeübten Beruf der kaufmännischen Angestellten bedeutete. Dies umsomehr, als es sich um eine Halbtagsbeschäftigung mit relativ geringer Entlohnung handelte. Als zuletzt ausgeübter Beruf der Klägerin ist daher jener der kaufmännischen Angestellten zu betrachten, weshalb eine Verweisung der Klägerin auf den Beruf der Fakturistin eine Verweisung innerhalb ihrer Berufsgruppe bedeutet und dieser Verweisung nicht entgegensteht, daß sie zuletzt nicht in einem kaufmännischen Beruf tätig war.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.