Rechtssatz RS0084509
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084509
Entscheidungsdatum
29.03.2022
Rechtssatz
Entschließt sich ein Versicherter trotz der Invalidität weiterhin berufstätig zu bleiben, ist die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit vorliegen, ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (späteren) Antragstellung abzustellen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 31/89
Entscheidungstext OGH 21.02.1989 10 ObS 31/89
Veröff: SZ 62/22 = SSV-NF 3/27
- 10 ObS 208/89
Entscheidungstext OGH 29.08.1989 10 ObS 208/89
Veröff: SSV-NF 3/89
- 10 ObS 5/90
Entscheidungstext OGH 27.02.1990 10 ObS 5/90
Vgl auch; Veröff: SSV-NF 4/21
- 10 ObS 16/91
Entscheidungstext OGH 29.01.1991 10 ObS 16/91
- 10 ObS 309/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 10 ObS 309/92
Veröff: SSV-NF 6/153
- 10 ObS 76/93
Entscheidungstext OGH 11.05.1993 10 ObS 76/93
Beisatz: Es ist vom Stichtag auszugehen, der durch den dem Eintritt des Versicherungsfalles nachfolgenden Pensionsantrag ausgelöst wird. (T1) Veröff: SSV-NF 7/51
- 10 ObS 219/93
Entscheidungstext OGH 11.05.1994 10 ObS 219/93
Auch; Beis wie T1
- 10 ObS 186/97v
Entscheidungstext OGH 30.09.1997 10 ObS 186/97v
Auch; Beis wie T1
- 10 ObS 177/98x
Entscheidungstext OGH 19.05.1998 10 ObS 177/98x
Vgl auch
- 10 ObS 100/99z
Entscheidungstext OGH 09.11.1999 10 ObS 100/99z
Auch; Beisatz: Hier: Versicherter bezog Arbeitslosengeld. (T2)
- 10 ObS 343/99k
Entscheidungstext OGH 11.01.2000 10 ObS 343/99k
Vgl auch; Beisatz: Der Versicherte hat die Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter bei zwei Versicherungsunternehmen doch über einen so langen Zeitraum (37 Versicherungsmonate) ausgeübt, dass nicht mehr von einer bloß vorübergehenden Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl SSV-NF 6/153; 10 ObS 309/92). Dem Kläger kommt im Hinblick auf diese Tätigkeit auch Berufsschutz als kaufmännischer Angestellter zu. (T3)
- 10 ObS 98/00k
Entscheidungstext OGH 23.05.2000 10 ObS 98/00k
Vgl auch; Beisatz: Wenn der zuletzt ausgeübte Angstelltenberuf, der grundsätzlich das Verweisungsfeld bestimmt, nicht nur vorübergehend und nicht nur in einer nach den Umständen des Einzelfalles nicht nennenswerten Zeit ausgeübt wurde, davon auszugehen, dass der Versicherte nicht mehr auf seinen bisherigen Beruf zurückgreifen wollte. (Tätigkeit als Handelsvertreter - mit Unterbrechungen - über insgesamt 23 Monate ist nicht "vorübergehend". (T4)
- 10 ObS 246/00z
Entscheidungstext OGH 19.09.2000 10 ObS 246/00z
- 10 ObS 74/03k
Entscheidungstext OGH 04.03.2003 10 ObS 74/03k
Vgl auch; Beisatz: Eine längere Zeit fortdauernde Veränderung der Tätigkeit, mag sie freiwillig oder unfreiwillig erfolgt sein, ist eine Tatsache, die für die Beurteilung der Verweisbarkeit nicht außer Acht gelassen werden kann. Bei einer gut drei Jahre dauernden geringer qualifizierten Tätigkeit im bisherigen Beruf ist die Relevanz zu bejahen. (T5)
- 10 ObS 97/03t
Entscheidungstext OGH 08.04.2003 10 ObS 97/03t
Beis wie T1
- 10 ObS 8/22g
Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 ObS 8/22g
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084509
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Dokumentnummer
JJR_19890221_OGH0002_010OBS00031_8900000_001