Die Revision ist nicht berechtigt.
Die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).
In der Revision wird zusammengefasst unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30. 9. 1997, 10 ObS 186/97v (SSV-NF 11/113), der Standpunkt vertreten, eine zuletzt etwa drei Jahre lang ausgeübte Tätigkeit sei als bloß vorübergehend anzusehen und bedeute keine Lösung von dem früher überwiegend ausgeübten Beruf. Im Fall des Klägers könne von einer nachhaltigen Ausübung der nach der Operation 1997 verrichteten Tätigkeit auch deshalb keine Rede sein, weil er zur Verrichtung der früheren Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen sei; außerdem sei er kalkülsüberschreitend tätig gewesen. Somit dürfe die nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit als Verkäufer nicht für die Bestimmung des Verweisungsfeldes herangezogen werden, sodass mit einer Verweisung des Klägers auf eine Tätigkeit der Beschäftigungsgruppe 2 ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden sei.
Diesen Revisionsausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Während es nach § 255 ASVG auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübten Berufstätigkeiten ankommt, ist in § 273 Abs 1 ASVG von den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Rede. Als berufsunfähig gilt vielmehr der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Nach der Rechtsprechung (SSV-NF 11/113, 12/123, 13/2, 13/112, 14/43 uva; RIS-Justiz RS0084943) ist bei der Prüfung des Verweisungsfeldes von der zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübten Tätigkeit des Angestellten auszugehen. Das ausnahmsweise Abstellen auf einen früher ausgeübten, aus gesundheitlichen Gründen aufgegebenen qualifizierten Beruf wurde jedenfalls dann abgelehnt, wenn der zuletzt ausgeübte Beruf mehrere Jahre ausgeübt wurde (SSV-NF 8/45), weil nach einer entsprechend langen Zeit der Ausübung einer anderen Beschäftigung davon auszugehen ist, dass sich der Versicherte mit der neuen Beschäftigung abgefunden hat und erkennbar auf seinen früheren Berufsweg nicht mehr zurückkehren will, auch wenn ihm dieser möglich wäre; er hat sich dann endgültig einer anderen Berufstätigkeit zugewendet (SSV-NF 11/113). Zeitlich gesehen wurde zuletzt bei einer Tätigkeit eines Versicherungsaußendienstmitarbeiters über einen Zeitraum von 37 Versicherungsmonaten (SSV-NF 14/4) und bei der Tätigkeit als Handelsvertreter über insgesamt 23 Monate (SSV-NF 14/54) nicht von einer "bloß vorübergehenden Tätigkeit" gesprochen. Dies hatte jeweils die Annahme zur Folge, dass der Versicherte nicht mehr auf seinen früheren Beruf zurückgreifen wollte.Während es nach Paragraph 255, ASVG auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübten Berufstätigkeiten ankommt, ist in Paragraph 273, Absatz eins, ASVG von den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Rede. Als berufsunfähig gilt vielmehr der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Nach der Rechtsprechung (SSV-NF 11/113, 12/123, 13/2, 13/112, 14/43 uva; RIS-Justiz RS0084943) ist bei der Prüfung des Verweisungsfeldes von der zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübten Tätigkeit des Angestellten auszugehen. Das ausnahmsweise Abstellen auf einen früher ausgeübten, aus gesundheitlichen Gründen aufgegebenen qualifizierten Beruf wurde jedenfalls dann abgelehnt, wenn der zuletzt ausgeübte Beruf mehrere Jahre ausgeübt wurde (SSV-NF 8/45), weil nach einer entsprechend langen Zeit der Ausübung einer anderen Beschäftigung davon auszugehen ist, dass sich der Versicherte mit der neuen Beschäftigung abgefunden hat und erkennbar auf seinen früheren Berufsweg nicht mehr zurückkehren will, auch wenn ihm dieser möglich wäre; er hat sich dann endgültig einer anderen Berufstätigkeit zugewendet (SSV-NF 11/113). Zeitlich gesehen wurde zuletzt bei einer Tätigkeit eines Versicherungsaußendienstmitarbeiters über einen Zeitraum von 37 Versicherungsmonaten (SSV-NF 14/4) und bei der Tätigkeit als Handelsvertreter über insgesamt 23 Monate (SSV-NF 14/54) nicht von einer "bloß vorübergehenden Tätigkeit" gesprochen. Dies hatte jeweils die Annahme zur Folge, dass der Versicherte nicht mehr auf seinen früheren Beruf zurückgreifen wollte.
Nun ist richtig, dass der Oberste Gerichtshof in der in SSV-NF 11/113 veröffentlichten Entscheidung 10 ObS 186/97v angenommen hat, dass die von einer kaufmännischen Angestellten zuletzt etwa drei Jahre lang ohne zusätzliche Ausbildung ausgeübte Tätigkeit einer Lernhilfe für Kinder als bloß vorübergehend anzusehen sei und keine Lösung von dem früher überwiegend ausgeübten Beruf der kaufmännischen Angestellten bedeute, dies umso mehr, als es sich um eine Halbtagsbeschäftigung mit relativ geringer Entlohnung handelte. Als zuletzt ausgeübter Beruf der Klägerin wurde daher jener der kaufmännischen Angestellten betrachtet, weshalb ihr eine Verweisung auf einen anderen kaufmännischen Beruf zugemutet wurde. Es wurde also nicht (allein) die zeitliche Komponente als maßgeblich angesehen, sondern es wurden weitere Umstände (Halbtagsbeschäftigung ohne zusätzliche Ausbildung mit geringer Entlohnung) herangezogen, die trotz der dreijährigen Ausübung die Annahme rechtfertigten, dass sich die Versicherte nicht von ihrem früheren Beruf als kaufmännische Angestellte gelöst hatte.
Dies gilt auch für den Kläger, der in seinem Beruf als kaufmännischer Angestellter verblieb, jedoch gut drei Jahre vor dem Stichtag seine Tätigkeit änderte, die nun kollektivvertraglich in die Beschäftigungsgruppe 3 (statt zuvor 4) einzuordnen war. § 273 Abs 1 ASVG gewährt jedoch keinen Schutz der im Berufsleben höchsterreichten Tätigkeit; vielmehr ist für die Beurteilung der Verweisbarkeit - wie erwähnt - die zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit maßgeblich, die im Fall des Klägers der Beschäftigungsgruppe 3 zugehörig ist.Dies gilt auch für den Kläger, der in seinem Beruf als kaufmännischer Angestellter verblieb, jedoch gut drei Jahre vor dem Stichtag seine Tätigkeit änderte, die nun kollektivvertraglich in die Beschäftigungsgruppe 3 (statt zuvor 4) einzuordnen war. Paragraph 273, Absatz eins, ASVG gewährt jedoch keinen Schutz der im Berufsleben höchsterreichten Tätigkeit; vielmehr ist für die Beurteilung der Verweisbarkeit - wie erwähnt - die zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit maßgeblich, die im Fall des Klägers der Beschäftigungsgruppe 3 zugehörig ist.
Ein Abstellen darauf, ob eine Änderung der Tätigkeit auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückzuführen ist oder nicht, würde zu unsachlichen Differenzierungen führen, da als Ursachen eines unfreiwilligen beruflichen Abstiegs auch beispielsweise eine Wirtschaftskrise, eine betriebliche Umstellung oder einfach eine Arbeitgeberkündigung in Betracht kommen (SSV-NF 8/45; vgl Schrammel, Der pensionsversicherungsrechtliche Schutz im Fall geminderter Leistungsfähigkeit, in Tomandl [Hrsg], Die Minderung der Leistungsfähigkeit im Recht der Sozialversicherung [1978] 63 [73 f]). Eine längere Zeit fortdauernde Veränderung der Tätigkeit, mag sie freiwillig oder unfreiwillig erfolgt sein, ist eine Tatsache, die für die Beurteilung der Verweisbarkeit nicht außer Acht gelassen werden kann (Schrammel aaO 74). Bei einer gut drei Jahre dauernden geringer qualifizierten Tätigkeit im bisherigen Beruf muss die Relevanz bejaht werden, wobei anzumerken ist, dass weder den Feststellungen ("Der ... angeführte Gesundheitszustand des Klägers besteht seit der Antragstellung.") noch dem von der klagenden Partei im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der Streitverhandlung vom 19. 6. 2002 erstatteten Vorbringen zu entnehmen ist, dass der Kläger in den letzten Jahren vor dem Stichtag auf Kosten seiner Gesundheit gearbeitet hätte.Ein Abstellen darauf, ob eine Änderung der Tätigkeit auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückzuführen ist oder nicht, würde zu unsachlichen Differenzierungen führen, da als Ursachen eines unfreiwilligen beruflichen Abstiegs auch beispielsweise eine Wirtschaftskrise, eine betriebliche Umstellung oder einfach eine Arbeitgeberkündigung in Betracht kommen (SSV-NF 8/45; vergleiche Schrammel, Der pensionsversicherungsrechtliche Schutz im Fall geminderter Leistungsfähigkeit, in Tomandl [Hrsg], Die Minderung der Leistungsfähigkeit im Recht der Sozialversicherung [1978] 63 [73 f]). Eine längere Zeit fortdauernde Veränderung der Tätigkeit, mag sie freiwillig oder unfreiwillig erfolgt sein, ist eine Tatsache, die für die Beurteilung der Verweisbarkeit nicht außer Acht gelassen werden kann (Schrammel aaO 74). Bei einer gut drei Jahre dauernden geringer qualifizierten Tätigkeit im bisherigen Beruf muss die Relevanz bejaht werden, wobei anzumerken ist, dass weder den Feststellungen ("Der ... angeführte Gesundheitszustand des Klägers besteht seit der Antragstellung.") noch dem von der klagenden Partei im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der Streitverhandlung vom 19. 6. 2002 erstatteten Vorbringen zu entnehmen ist, dass der Kläger in den letzten Jahren vor dem Stichtag auf Kosten seiner Gesundheit gearbeitet hätte.
Da das Berufungsgericht zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Berufsunfähigkeitspension verneint hat, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.