Die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, sind gleichartige Tätigkeiten im Sinne des § 255 Abs. 4 lit. c ASVG solche, die im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen unter anderem an die Handfertigkeit, Intelligenz, Kenntnisse für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Körperhaltung, Durchhaltevermögen, Schwere der Arbeit und schließlich auch an die Konzentration stellen. Die Gleichartigkeit der während des Beobachtungszeitraumes ausgeübten Tätigkeiten ist nicht erst dann zu bejahen, wenn sie hinsichtlich aller genannten Parameter gegeben ist, es kommt vielmehr auf den Kernbereich der Tätigkeit, also auf jene Umstände an, die ihr Wesen ausmachen und sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden. Übereinstimmungen im Randbereich führen ebensowenig zur Bejahung der Gleichartigkeit wie unterschiedliche Anforderungen im letztgenannten Bereich der Annahme der Gleichartigkeit entgegenstehen können (SSV-NF 2/53).Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, sind gleichartige Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 255, Absatz 4, Litera c, ASVG solche, die im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen unter anderem an die Handfertigkeit, Intelligenz, Kenntnisse für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Körperhaltung, Durchhaltevermögen, Schwere der Arbeit und schließlich auch an die Konzentration stellen. Die Gleichartigkeit der während des Beobachtungszeitraumes ausgeübten Tätigkeiten ist nicht erst dann zu bejahen, wenn sie hinsichtlich aller genannten Parameter gegeben ist, es kommt vielmehr auf den Kernbereich der Tätigkeit, also auf jene Umstände an, die ihr Wesen ausmachen und sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden. Übereinstimmungen im Randbereich führen ebensowenig zur Bejahung der Gleichartigkeit wie unterschiedliche Anforderungen im letztgenannten Bereich der Annahme der Gleichartigkeit entgegenstehen können (SSV-NF 2/53).
Vergleicht man den Beruf eines Verschiebers und jenen eines Kranführers und Staplerfahrers nach den genannten Grundsätzen so zeigt sich, daß die Kernbereiche der beiden Tätigkeiten, die unterschiedlichen Berufsgruppen zuzuordnen sind, in nahezu allen Punkten, die ihr Wesen ausmachen, so sehr voneinander unterschieden sind, daß von einer Gleichartigkeit keine Rede sein kann. Die Tätigkeiten unterscheiden sich nicht nur in der Schwere der Arbeit und in der Körperhaltung, sondern sehr wesentlich in den für die Ausübung erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten und in den Arbeitsabläufen. Daß für beide Berufe eine erhöhte Konzentration und Verantwortungsbewußtsein erforderlich sind, reicht nicht aus, um eine Gleichartigkeit anzunehmen; diese Erfordernisse treffen auf eine sehr große Zahl von keineswegs artverwandten Berufen zu. Soweit der Revisionswerber ausführt, die Voraussetzung des § 255 Abs. 4 lit. c ASVG wäre erfüllt gewesen, hätte er nach der gesundheitlich erzwungenen Aufgabe seiner Tätigkeit bei der Firma A*** M*** AG die Invaliditätspension beantragt und nicht als Tischlereihilfsarbeiter weitergearbeitet, dies könne ihm rechtlich nicht zum Nachteil gereichen, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gewährung einer Invaliditätspension nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur zum Stichtag zu erfolgen hat. Ohne Antragstellung und damit ohne einen bestimmten Stichtag könnte gar nicht geklärt werden, ob gemäß § 255 Abs. 4 lit. c in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt wurde. Entschließt sich daher ein Versicherter trotz Eintrittes der Invalidität weiterhin berufstätig zu bleiben, insbesondere um weitere Versicherungszeiten zu erwerben und damit die Versicherungsleistung entweder überhaupt erst zu ermöglichen oder diese der Höhe nach zu verbessern, so ist die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit vorliegen, ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (späteren) Antragstellung abzustellen (10 Ob S 31/89). Geht man von diesem Grundsatz aus, dann sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 255 Abs. 4 ASVG nicht gegeben. Daß aber nach der - hier anzuwendenden - Bestimmung des § 255 Abs. 3 ASVG der Kläger wegen der gegebenen Verweisungsmöglichkeiten nicht invalide ist, wird in der Revision nicht bestritten.Vergleicht man den Beruf eines Verschiebers und jenen eines Kranführers und Staplerfahrers nach den genannten Grundsätzen so zeigt sich, daß die Kernbereiche der beiden Tätigkeiten, die unterschiedlichen Berufsgruppen zuzuordnen sind, in nahezu allen Punkten, die ihr Wesen ausmachen, so sehr voneinander unterschieden sind, daß von einer Gleichartigkeit keine Rede sein kann. Die Tätigkeiten unterscheiden sich nicht nur in der Schwere der Arbeit und in der Körperhaltung, sondern sehr wesentlich in den für die Ausübung erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten und in den Arbeitsabläufen. Daß für beide Berufe eine erhöhte Konzentration und Verantwortungsbewußtsein erforderlich sind, reicht nicht aus, um eine Gleichartigkeit anzunehmen; diese Erfordernisse treffen auf eine sehr große Zahl von keineswegs artverwandten Berufen zu. Soweit der Revisionswerber ausführt, die Voraussetzung des Paragraph 255, Absatz 4, Litera c, ASVG wäre erfüllt gewesen, hätte er nach der gesundheitlich erzwungenen Aufgabe seiner Tätigkeit bei der Firma A*** M*** AG die Invaliditätspension beantragt und nicht als Tischlereihilfsarbeiter weitergearbeitet, dies könne ihm rechtlich nicht zum Nachteil gereichen, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gewährung einer Invaliditätspension nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur zum Stichtag zu erfolgen hat. Ohne Antragstellung und damit ohne einen bestimmten Stichtag könnte gar nicht geklärt werden, ob gemäß Paragraph 255, Absatz 4, Litera c, in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt wurde. Entschließt sich daher ein Versicherter trotz Eintrittes der Invalidität weiterhin berufstätig zu bleiben, insbesondere um weitere Versicherungszeiten zu erwerben und damit die Versicherungsleistung entweder überhaupt erst zu ermöglichen oder diese der Höhe nach zu verbessern, so ist die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit vorliegen, ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (späteren) Antragstellung abzustellen (10 Ob S 31/89). Geht man von diesem Grundsatz aus, dann sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht gegeben. Daß aber nach der - hier anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG der Kläger wegen der gegebenen Verweisungsmöglichkeiten nicht invalide ist, wird in der Revision nicht bestritten.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.