Der Rekurs ist berechtigt.
War der Versicherte überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig, so gilt er gemäß § 255 Abs 1 ASVG als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist. Als überwiegend im Sinne des Abs 1 gelten gemäß Abs 2 leg cit solche erlernte (angelernte) Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (§ 223 Abs 2) ausgeübt wurden.War der Versicherte überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig, so gilt er gemäß Paragraph 255, Absatz eins, ASVG als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist. Als überwiegend im Sinne des Absatz eins, gelten gemäß Absatz 2, leg cit solche erlernte (angelernte) Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) ausgeübt wurden.
Nach § 223 Abs 1 Z 2 ASVG gilt der Versicherungsfall bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit im Falle dauernder Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung, bei vorübergehender Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit mit dem Ablauf der 26. Woche ihres Bestandes als eingetreten. § 223 Abs 2 ASVG bestimmt, daß Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, der Eintritt des Versicherungsfalles ist, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgende Monatserste. Wird jedoch der Antrag auf eine Leistung nach Abs 1 Z 1 oder 2 erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt, so ist der Stichtag für diese Feststellung der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Zeitpunkt der Antragstellung folgende Monatserste. Der Eintritt des Versicherungsfalles ist somit nur eine der Leistungsvoraussetzungen. Die Bestimmungen, die angeben, wann der Versicherungsfall als eingetreten gilt, haben eine zweifache Funktion: Sie legen den Zeitpunkt fest, in dem zu prüfen ist, ob alle Voraussetzungen des Versicherungsfalles vorliegen, zum anderen fixieren sie den frühestmöglichen Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches. Der Stichtag kann zwar nur dann rechtliche Bedeutung erlangen, wenn die primären Leistungsvoraussetzungen, insbesondere der Eintritt des Versicherungsfalles, gegeben sind, die Frage, ob eine Leistung der Pensionsversicherung gebührt, ist aber nach den Verhältnissen an dem durch den Versicherungsfall ausgelösten Stichtag zu prüfen. Erst der Stichtag stellt die konkrete Verknüpfung der sekundären Leistungsvoraussetzungen - wie etwa die Erfüllung der Wartezeit - mit einer bestimmten Leistung dar. Es genügt nicht, daß die Voraussetzungen für eine Versicherungsleistung zu einem beliebigen Zeitpunkt vorliegen, sie müssen vielmehr nach dem Wortlaut des Gesetzes an einem ganz bestimmten Tag gegeben sein (vgl. auch Schrammel in Tomandl, System 142 f).Nach Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG gilt der Versicherungsfall bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit im Falle dauernder Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung, bei vorübergehender Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit mit dem Ablauf der 26. Woche ihres Bestandes als eingetreten. Paragraph 223, Absatz 2, ASVG bestimmt, daß Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, der Eintritt des Versicherungsfalles ist, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgende Monatserste. Wird jedoch der Antrag auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt, so ist der Stichtag für diese Feststellung der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Zeitpunkt der Antragstellung folgende Monatserste. Der Eintritt des Versicherungsfalles ist somit nur eine der Leistungsvoraussetzungen. Die Bestimmungen, die angeben, wann der Versicherungsfall als eingetreten gilt, haben eine zweifache Funktion: Sie legen den Zeitpunkt fest, in dem zu prüfen ist, ob alle Voraussetzungen des Versicherungsfalles vorliegen, zum anderen fixieren sie den frühestmöglichen Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches. Der Stichtag kann zwar nur dann rechtliche Bedeutung erlangen, wenn die primären Leistungsvoraussetzungen, insbesondere der Eintritt des Versicherungsfalles, gegeben sind, die Frage, ob eine Leistung der Pensionsversicherung gebührt, ist aber nach den Verhältnissen an dem durch den Versicherungsfall ausgelösten Stichtag zu prüfen. Erst der Stichtag stellt die konkrete Verknüpfung der sekundären Leistungsvoraussetzungen - wie etwa die Erfüllung der Wartezeit - mit einer bestimmten Leistung dar. Es genügt nicht, daß die Voraussetzungen für eine Versicherungsleistung zu einem beliebigen Zeitpunkt vorliegen, sie müssen vielmehr nach dem Wortlaut des Gesetzes an einem ganz bestimmten Tag gegeben sein vergleiche auch Schrammel in Tomandl, System 142 f).
Daß die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht zutreffen kann, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes über den Begriff der Invalidität. Eine Prüfung des Vorliegens aller Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gewährung einer Invaliditätspension zu einem früheren Zeitpunkt als dem Stichtag ist gar nicht möglich, weil ohne Antragstellung und damit ohne einen bestimmen Stichtag gar nicht geklärt werden könnte, ob der erlernte Beruf im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG "in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt" wurde. Entschließt sich daher ein Versicherter trotz Eintritt der Invalidität weiterhin berufstätig zu bleiben, insbesondere um weitere Versicherungszeiten zu erwerben und damit die Versicherungsleistung entweder überhaupt erst zu ermöglichen oder diese der Höhe nach zu verbessern, so ist die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit vorliegen, ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (späteren) Antragstellung abzustellen. Geht man von diesen aus, dann kommt dem Kläger kein Berufsschutz zu und er ist auch, da er noch auf eine Reihe von Tätigkeiten verwiesen werden kann, nicht invalide im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG.Daß die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht zutreffen kann, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes über den Begriff der Invalidität. Eine Prüfung des Vorliegens aller Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gewährung einer Invaliditätspension zu einem früheren Zeitpunkt als dem Stichtag ist gar nicht möglich, weil ohne Antragstellung und damit ohne einen bestimmen Stichtag gar nicht geklärt werden könnte, ob der erlernte Beruf im Sinne des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG "in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt" wurde. Entschließt sich daher ein Versicherter trotz Eintritt der Invalidität weiterhin berufstätig zu bleiben, insbesondere um weitere Versicherungszeiten zu erwerben und damit die Versicherungsleistung entweder überhaupt erst zu ermöglichen oder diese der Höhe nach zu verbessern, so ist die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit vorliegen, ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (späteren) Antragstellung abzustellen. Geht man von diesen aus, dann kommt dem Kläger kein Berufsschutz zu und er ist auch, da er noch auf eine Reihe von Tätigkeiten verwiesen werden kann, nicht invalide im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG.
Da somit die Entscheidungsgrundlagen ausreichen, konnte der Oberste Gerichtshof gemäß § 519 Abs 2 ZPO unmittelbar in der Sache selbst entscheiden.Da somit die Entscheidungsgrundlagen ausreichen, konnte der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO unmittelbar in der Sache selbst entscheiden.