Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg. cit. zulässige Revision ist iS des Eventualantrages berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg. cit. zulässige Revision ist iS des Eventualantrages berechtigt.
(Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des ASVG.)
War ein Arbeiter in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag, also überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig, dann gilt er nach § 255 Abs 1 nur dann als invalid, wenn seine Arbeitskraft in jedem dieser Berufe auf weniger als die Hälfte der eines entsprechenden gesunden Versicherten herabgesunken ist. Für die Berufsunfähigkeit eines Angestellten nach § 273 Abs 1 kommt es hingegen im allgemeinen nur auf das Herabsinken der Arbeitsfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf an (SSV-NF 1/68 mwN; Teschner nunmehr auch in Tomandl, SV-System 5. ErgLfg 368 f und 374 f).War ein Arbeiter in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag, also überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig, dann gilt er nach Paragraph 255, Absatz eins, nur dann als invalid, wenn seine Arbeitskraft in jedem dieser Berufe auf weniger als die Hälfte der eines entsprechenden gesunden Versicherten herabgesunken ist. Für die Berufsunfähigkeit eines Angestellten nach Paragraph 273, Absatz eins, kommt es hingegen im allgemeinen nur auf das Herabsinken der Arbeitsfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf an (SSV-NF 1/68 mwN; Teschner nunmehr auch in Tomandl, SV-System 5. ErgLfg 368 f und 374 f).
Der erkennende Senat hat aber schon in der auch vom Berufungsgericht zit E SSV-NF 2/73 ausgeführt, daß der zuletzt ausgeübte Angestelltenberuf nur dann für die Bestimmung des Verweisungsfeldes berücksichtigt werden kann, wenn er nicht nur vorübergehend ausgeübt wurde. An dieser Einschränkung wurde auch in SSV-NF 4/17, 101; zuletzt 6/53, 135 und 153) festgehalten. Sie ist deshalb sachgerecht, weil es nicht gerechtfertigt wäre, einem Angestellten den Berufsschutz einer Berufsgruppe zuzubilligen, der er nur während einer nach den Umständen des Einzelfalles nicht nennenswerten Zeit angehört hat.
Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes hat die Klägerin bei Berücksichtigung aller Umstände ihren letzten Beruf als (angelernte) kaufmännische Angestellte in einer Tankstelle solange ausgeübt, daß diese und nicht die frühere Tätigkeit im (erlernten) Beruf als Kindergärtnerin zur Beurteilung des Verweisungsfeldes und der Berufsunfähigkeit heranzuziehen ist.
Dafür ist zunächst entscheidend, daß die genannte letzte Berufstätigkeit vor dem Pensionsantrag immerhin 18 Monate, also 1 1/2 Jahre ausgeübt wurde, daß dadurch - wie sich aus dem Vorbringen der Klägerin und dem Pensionsakt ergibt - die einzigen österreichischen Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben wurden, der nur mehr Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung folgen, und daß die Klägerin ihren erlernten Beruf als Kindergärtnerin, den sie immer nur im Ausland ausgeübt hat, bereits im Februar 1982, also etwa 7 1/2 Jahre vor dem Pensionsantrag und zwei Jahre vor Aufnahme ihrer Büroangestelltentätigkeit in Österreich offenbar endgültig aufgegeben hat.
Selbst wenn die Klägerin den Berufswechsel nur deshalb vorgenommen hätte, weil sie schon damals als Kindergärtnerin nicht mehr arbeitsfähig gewesen wäre, könnte dies an der dargelegten Beurteilung nichts ändern, weil die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit vorliegen, nach den Verhältnissen am Stichtag vorzunehmen ist, der durch die dem Eintritt des Versicherungsfalles nachfolgenden Pensionsantrag ausgelöst wird (SSV-NF 3/27, 89; zuletzt 6/153). In diesem Zusammenhang sei noch einmal darauf hingewiesen, daß die Klägerin vor Aufnahme ihrer Büroangestelltentätigkeit im März 1984 keine österreichischen Versicherungszeiten erworben hatte.
Entgegen den Ausführungen der Revisionsbeantwortung ist aus der E SSV-NF 2/73 für die Klägerin nichts zu gewinnen. Der damals entschiedene Fall unterscheidet sich nämlich u.a. dadurch wesentlich von ihrem, daß es sich bei der Bürotätigkeit der damaligen Klägerin nicht um deren zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit gehandelt hat, bei der nunmehrigen Klägerin jedoch schon. Auch im damaligen Fall wurde das Verweisungsfeld nach dem zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübten Beruf bestimmt.
Die Klägerin, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gilt daher nicht schon deshalb als berufsunfähig iS des § 273 Abs 1, weil ihre Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen einer gesunden Kindergärtnerin herabgesunken ist, sondern erst dann, wenn ihre Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr die Hälfte der einer gesunden (ungelernten) Büroangestellten betrüge.Die Klägerin, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gilt daher nicht schon deshalb als berufsunfähig iS des Paragraph 273, Absatz eins,, weil ihre Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen einer gesunden Kindergärtnerin herabgesunken ist, sondern erst dann, wenn ihre Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr die Hälfte der einer gesunden (ungelernten) Büroangestellten betrüge.
Das kann noch nicht verläßlich beurteilt werden, weil die Feststellungen über die Arbeitsfähigkeit der Klägerin, also das sog. Leistungskalkül, mangelhaft sind.
Zunächst ist überhaupt nicht festgestellt, ab welchem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen gemindert ist, und ob und unter welchen Bedingungen mit einer Besserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist. Dies wäre für den Beginn des Anspruches und für die Beurteilung wesentlich, ob es sich um eine dauernde oder vorübergehende Berufsunfähigkeit handelt und ob eine zeitlich begrenzte Berufsunfähigkeitspension zuerkannt werden kann (§ 271 Abs 1 und Abs 3 iVm § 256).Zunächst ist überhaupt nicht festgestellt, ab welchem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen gemindert ist, und ob und unter welchen Bedingungen mit einer Besserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist. Dies wäre für den Beginn des Anspruches und für die Beurteilung wesentlich, ob es sich um eine dauernde oder vorübergehende Berufsunfähigkeit handelt und ob eine zeitlich begrenzte Berufsunfähigkeitspension zuerkannt werden kann (Paragraph 271, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 256,).
Weiters wird zu klären sein, ob die Klägerin auch leichte Arbeiten nur für kurze Zeit (so die zusammenfassende Feststellung) oder während der normalen Arbeitszeit (so ausdrücklich die Feststellung zum internen medizinischen Fachgebiet) leisten kann und ob sich die Feststellung, "aus laryngologischer Sicht sind leichte Arbeiten, Heben und Tragen von Lasten bis maximal 5 kg kurzzeitig möglich" nur auf solche Hebe- und Tragearbeiten bezieht.
Schließlich wird die sowohl zum laryngologischen Fachgebiet als auch in der Zusammenfassung getroffene Feststellung "Anmarschwege sind nur bei gutem Wetter möglich", die nach Ansicht des Berufungsgerichtes auf einem mangelhaften Verfahren beruht, dahin zu klären sein, unter welchen Umständen und in welcher Weise die Klägerin bei den Wegen zur und von der Arbeitsstätte behindert ist.
Zur Behebung dieser Mängel waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf dem nach § 2 Abs 1 ASGG anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf dem nach Paragraph 2, Absatz eins, ASGG anzuwendenden Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.