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Rechtssatz RS0084937

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084937

Geschäftszahl

10ObS76/93

Entscheidungsdatum

11.05.1993

Rechtssatz

Wurde die letzte Berufstätigkeit als Angestellte vor dem Pensionsantrag durch achtzehn Monate ausgeübt, wobei es sich um die einzigen österreichischen Pflichtversicherungsmonate handelt und endete die Tätigkeit im erlernten Beruf bereits zwei Jahre vor Beginn der letzten Angestelltentätigkeit, ist für die Frage der Verweisung von dieser auszugehen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 76/93
    Entscheidungstext OGH 11.05.1993 10 ObS 76/93
    Veröff: SSV-NF 7/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084937

Dokumentnummer

JJR_19930511_OGH0002_010OBS00076_9300000_001