Die Revision ist im Sinne ihres Aufhebungsantrags berechtigt. Die Klägerin macht als Mangelhaftigkeit des (Berufungs-)Verfahrens geltend, dass das Erstgericht kein zusammenfassendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt habe. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Die Revisionswerberin sei jedoch darauf hingewiesen, dass (angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die - wie hier - in der Berufung nicht geltend gemacht wurden, nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden können (10 ObS 251/99f; SZ 68/195 uva; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 3 mwN). Im Übrigen enthält das Ersturteil nicht bloß Feststellungen über das für die einzelnen medizinischen Fachgebiete gültige Leistungskalkül, sondern ohnehin ein allgemeines Leistungskalkül; insofern ist die Entscheidungsgrundlage vollständig (vgl RZ 1990/33; 10 ObS 23/00f). Unbestritten ist, dass die Frage der Berufsunfähigkeit bei der Klägerin nach § 273 Abs 1 ASVG zu beurteilen ist. Danach gilt als berufsunfähig der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.Die Revision ist im Sinne ihres Aufhebungsantrags berechtigt. Die Klägerin macht als Mangelhaftigkeit des (Berufungs-)Verfahrens geltend, dass das Erstgericht kein zusammenfassendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt habe. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Die Revisionswerberin sei jedoch darauf hingewiesen, dass (angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die - wie hier - in der Berufung nicht geltend gemacht wurden, nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden können (10 ObS 251/99f; SZ 68/195 uva; Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 503, Rz 3 mwN). Im Übrigen enthält das Ersturteil nicht bloß Feststellungen über das für die einzelnen medizinischen Fachgebiete gültige Leistungskalkül, sondern ohnehin ein allgemeines Leistungskalkül; insofern ist die Entscheidungsgrundlage vollständig vergleiche RZ 1990/33; 10 ObS 23/00f). Unbestritten ist, dass die Frage der Berufsunfähigkeit bei der Klägerin nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG zu beurteilen ist. Danach gilt als berufsunfähig der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.
Bei der Pensionsversicherung der Angestellten handelt es sich um eine Berufsgruppenversicherung, deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der (die) Versicherte infolge seines (ihres) körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner (ihrer) Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Dabei ist in der Regel von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der (die) Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, d.s. alle Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (SSV-NF 2/92; 7/51 und 61; 8/45; 9/21; 12/15 und 123 jeweils mwN ua). Innerhalb seiner (ihrer) Berufsgruppe darf der (die) Versicherte nicht auf Berufe verwiesen werden, die für ihn (sie) einen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeuten würden (SSV-NF 7/57; 12/123). Bei der Prüfung der Verweisungsmöglichkeiten ist für die Zuordnung zu einer bestimmten Beschäftigungs- oder Verwendungsgruppe die Art der ausgeübten Beschäftigung, nicht aber die vom Arbeitgeber vorgenommene Einreihung oder das ausbezahlte Gehalt entscheidend (SSV-NF 6/53 mwN; 7/57; 9/21; 12/123).
Als letzten, nicht nur vorübergehend ausgeübten Beruf der Klägerin legten die Vorinstanzen ihre Tätigkeit als "Vorstandssekretärin" zu Grunde. Als unbestritten kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin diese Tätigkeit bei der C***** ausübte. Das Verweisungsfeld eines (einer) Bankangestellten ist nicht auf den Bankenbereich beschränkt, sondern durchaus auf Angestelltentätigkeiten auch außerhalb dieses Bereichs zu erstrecken (SSV-NF 12/15 mwN). Die Feststellung, dass die Klägerin als "Vorstandssekretärin" beschäftigt war, reicht für die Beurteilung, welchen Beruf sie im Sinn der obigen Ausführungen zuletzt ausgeübt hat, nicht aus. Der Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers führt "Vorstandssekretäre" bzw "Vorstandssekretärinnen" nicht ausdrücklich in einer der Tätigkeitsgruppen I bis VI an. "Sekretäre" sind zB im Kollektivvertrag für die Handelsangestellten als Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Büro- und Rechnungswesen in die Beschäftigungsgruppe 4 eingereiht, wenn es sich um Sekretäre des Betriebsinhabers oder der mit der Führung des Betriebs betrauten Angestellten handelt. Angestellte im Büro- und Rechnungswesen, die Sekretariatstätigkeiten mit Dispositions- und/oder Anweisungstätigkeit selbständig und verantwortlich ausführen, werden im genannten Kollektivvertrag der Beschäftigungsgruppe 5 (Angestellte mit Dispositions- und/oder Anweisungstätigkeiten, die schwierige Arbeiten selbständig und verantwortlich ausführen oder Angestellte, die Tätigkeiten, wofür Spezialkenntnisse und praktische Erfahrung erforderlich sind, selbständig und verantwortlich ausführen) zugerechnet. Das Berufsbild einer "Vorstandssekretärin" ist nicht notorisch, ist doch davon auszugehen, dass sich die Berufsausübung nicht weitgehend unter den Augen der Öffentlichkeit abspielt (vgl SSV-NF 12/123).Als letzten, nicht nur vorübergehend ausgeübten Beruf der Klägerin legten die Vorinstanzen ihre Tätigkeit als "Vorstandssekretärin" zu Grunde. Als unbestritten kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin diese Tätigkeit bei der C***** ausübte. Das Verweisungsfeld eines (einer) Bankangestellten ist nicht auf den Bankenbereich beschränkt, sondern durchaus auf Angestelltentätigkeiten auch außerhalb dieses Bereichs zu erstrecken (SSV-NF 12/15 mwN). Die Feststellung, dass die Klägerin als "Vorstandssekretärin" beschäftigt war, reicht für die Beurteilung, welchen Beruf sie im Sinn der obigen Ausführungen zuletzt ausgeübt hat, nicht aus. Der Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers führt "Vorstandssekretäre" bzw "Vorstandssekretärinnen" nicht ausdrücklich in einer der Tätigkeitsgruppen römisch eins bis römisch sechs an. "Sekretäre" sind zB im Kollektivvertrag für die Handelsangestellten als Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Büro- und Rechnungswesen in die Beschäftigungsgruppe 4 eingereiht, wenn es sich um Sekretäre des Betriebsinhabers oder der mit der Führung des Betriebs betrauten Angestellten handelt. Angestellte im Büro- und Rechnungswesen, die Sekretariatstätigkeiten mit Dispositions- und/oder Anweisungstätigkeit selbständig und verantwortlich ausführen, werden im genannten Kollektivvertrag der Beschäftigungsgruppe 5 (Angestellte mit Dispositions- und/oder Anweisungstätigkeiten, die schwierige Arbeiten selbständig und verantwortlich ausführen oder Angestellte, die Tätigkeiten, wofür Spezialkenntnisse und praktische Erfahrung erforderlich sind, selbständig und verantwortlich ausführen) zugerechnet. Das Berufsbild einer "Vorstandssekretärin" ist nicht notorisch, ist doch davon auszugehen, dass sich die Berufsausübung nicht weitgehend unter den Augen der Öffentlichkeit abspielt vergleiche SSV-NF 12/123).
Es wird daher mit den Parteien zu erörtern und, soweit dies nicht zugestanden wird, nach amtswegiger Aufnahme sämtlicher notwendig erscheinender Beweise (§ 87 Abs 1 und 3 ASGG) festzustellen sein, welche Tätigkeiten die Klägerin in welchem Aufgabengebiet als "Vorstandssekretärin" tatsächlich zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat (vgl SSV-NF 12/123). Auch der Sachverständige für Berufskunde ging in seinem Gutachten nicht von einer konkreten Tätigkeit der Klägerin aus, sondern vom abstrakten Berufsbild einer in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags für Handelsangestellte eingestuften Sekretärin aus. Es werden genaue Feststellungen zu treffen sein, die eine Einordnung der Klägerin in eine der Tätigkeitsgruppen des Kollektivvertrags für die Angestellten der Banken und Bankiers erlauben (SSV-NF 12/15 und 123). Erst danach wird zu prüfen sein, ob die Verweisung der Klägerin auf einen in Frage kommenden (anderen) Beruf ihrer Berufsgruppe zulässig ist. Für die Frage der Verweisbarkeit der Klägerin auf Angestelltenberufe außerhalb des Bankenbereichs wird auch zu prüfen sein, welche Einstufung nach den für die Verweisungsberufe in Frage kommenden Kollektivverträgen die Einstufung der Tätigkeit der Klägerin nach dem für ihre bisherige Tätigkeit maßgeblichen Kollektivvertrag entspricht.Es wird daher mit den Parteien zu erörtern und, soweit dies nicht zugestanden wird, nach amtswegiger Aufnahme sämtlicher notwendig erscheinender Beweise (Paragraph 87, Absatz eins und 3 ASGG) festzustellen sein, welche Tätigkeiten die Klägerin in welchem Aufgabengebiet als "Vorstandssekretärin" tatsächlich zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat vergleiche SSV-NF 12/123). Auch der Sachverständige für Berufskunde ging in seinem Gutachten nicht von einer konkreten Tätigkeit der Klägerin aus, sondern vom abstrakten Berufsbild einer in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags für Handelsangestellte eingestuften Sekretärin aus. Es werden genaue Feststellungen zu treffen sein, die eine Einordnung der Klägerin in eine der Tätigkeitsgruppen des Kollektivvertrags für die Angestellten der Banken und Bankiers erlauben (SSV-NF 12/15 und 123). Erst danach wird zu prüfen sein, ob die Verweisung der Klägerin auf einen in Frage kommenden (anderen) Beruf ihrer Berufsgruppe zulässig ist. Für die Frage der Verweisbarkeit der Klägerin auf Angestelltenberufe außerhalb des Bankenbereichs wird auch zu prüfen sein, welche Einstufung nach den für die Verweisungsberufe in Frage kommenden Kollektivverträgen die Einstufung der Tätigkeit der Klägerin nach dem für ihre bisherige Tätigkeit maßgeblichen Kollektivvertrag entspricht.
Richtig gingen die Vorinstanzen in diesem Zusammenhang erkennbar davon aus, dass die Verweisung eines Angestellten einer bestimmten Berufsgruppe des Kollektivvertrags auf Tätigkeiten der nächstniedrigeren Gruppe in der Regel mit keinem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden ist (SSV-NF 12/123 mwN). Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muss ein Versicherter hinnehmen (SSV-NF 5/34 mwN und 12/123). Der soziale Abstieg ist unzumutbar, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießt (SSV-NF 9/29; 12/123 ua). Da sohin für die abschließende Beurteilung wesentliche Fragen ungeklärt blieben, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Ergänzung des Verfahrens aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.