Rechtssatz RS0043154
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043154
Entscheidungsdatum
28.05.2002
Rechtssatz
Die Berufungsausführungen, mit denen die Klägerin die Unterlassung der Einholung eines zusammenfassenden ärztlichen Gutachtens bemängelt, stellen sich inhaltlich als Rechtsrüge dar, weil damit die Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlage, sohin ein Feststellungsmangel, geltend gemacht wird.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 77/89
Entscheidungstext OGH 07.03.1989 10 ObS 77/89
- 10 ObS 255/89
Entscheidungstext OGH 26.09.1989 10 ObS 255/89
Vgl; Beisatz: Dies trifft allerdings nur dann zu, wenn das Urteil bloß Feststellungen über das für die einzelnen medizinischen Fachgebiete gültige Leistungskalkül enthält. Wird darin aber ein allgemeines Leistungskalkül festgestellt, so ist die Entscheidungsgrundlage vollständig. Gründen sich die Feststellungen nicht auf ein zusammenfassendes ärztliches Gutachten, so bildet dies allenfalls einen Stoffsammlungsmangel oder eine unrichtige Beweiswürdigung, nicht aber einen Feststellungsmangel. (T1) Veröff: RZ 1990/33 S 76
- 10 ObS 327/89
Entscheidungstext OGH 10.10.1989 10 ObS 327/89
Auch
- 10 ObS 428/98h
Entscheidungstext OGH 18.02.1999 10 ObS 428/98h
- 10 ObS 23/00f
Entscheidungstext OGH 27.06.2000 10 ObS 23/00f
Vgl auch; Beis ähnlich T1
- 10 ObS 3/02t
Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 3/02t
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0043154
Dokumentnummer
JJR_19890307_OGH0002_010OBS00077_8900000_001