Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger macht als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend, daß das Erstgericht kein zusammenfassendes Gutachten eingeholt habe. Es ist zunächst zu prüfen, ob er damit eine Mängelrüge erhebt. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 10 Ob S 77/89 nämlich ausgesprochen, daß die Berufungsausführungen, mit denen die Unterlassung der Einholung eines zusammenfassenden ärztlichen Gutachtens bemängelt wird, inhaltlich eine Rechtsrüge seien, weil damit die Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlage und somit ein Feststellungsmangel geltend gemacht werde. Nach Ansicht des erkennenden Senates trifft dies allerdings nur dann zu, wenn das Urteil bloß Feststellungen über das für die einzelnen medizinischen Fachgebiete gültige Leistungskalkül enthält. Wird darin aber, wie hier, ein allgemeines Leistungskalkül festgestellt, so ist die Entscheidungsgrundlage vollständig. Gründen sich die Feststellungen nicht auf ein zusammenfassendes ärztliches Gutachten, so bildet dies allenfalls einen Stoffsammlungsmangel (vgl. hiezu Fasching, ZPR Rz 1764) oder eine unrichtige Beweiswürdigung, nicht aber einen Feststellungsmangel (vgl. hiezu Fasching aaO Rz 1774), weil die Entscheidung alle notwendigen Feststellungen enthält. Im Urteil des Erstgerichtes finden sich alle für die rechtliche Beurteilung der Sache erforderlichen Feststellungen. Die Berufungsausführungen zur Frage, ob die aufgenommenen Beweise hiefür ausreichten, fallen daher, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, in den Bereich der Mängel- und Beweisrüge. Dasselbe gilt für die entsprechenden Revisionsausführungen. Das Berufungsgericht kam zu dem Ergebnis, daß ein zusammenfassendes ärztliches Gutachten nicht eingeholt werden mußte. Es verneinte somit das Vorliegen des in der Berufung behaupteten Mangels des Verfahrens erster Instanz. Erachtet das Berufungsgericht einen solchen Mangel nicht als gegeben, so kann er nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch in Sozialrechtssachen nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 ua). An dieser Ansicht hat der Oberste Gerichtshof trotz der Kritik von Kuderna (Der Untersuchungsgrundsatz im Verfahren in Sozialrechtssachen, FS 100 Jahre österreichische Sozialversicherung 341) festgehalten (10 Ob S 236/89).Der Kläger macht als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend, daß das Erstgericht kein zusammenfassendes Gutachten eingeholt habe. Es ist zunächst zu prüfen, ob er damit eine Mängelrüge erhebt. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 10 Ob S 77/89 nämlich ausgesprochen, daß die Berufungsausführungen, mit denen die Unterlassung der Einholung eines zusammenfassenden ärztlichen Gutachtens bemängelt wird, inhaltlich eine Rechtsrüge seien, weil damit die Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlage und somit ein Feststellungsmangel geltend gemacht werde. Nach Ansicht des erkennenden Senates trifft dies allerdings nur dann zu, wenn das Urteil bloß Feststellungen über das für die einzelnen medizinischen Fachgebiete gültige Leistungskalkül enthält. Wird darin aber, wie hier, ein allgemeines Leistungskalkül festgestellt, so ist die Entscheidungsgrundlage vollständig. Gründen sich die Feststellungen nicht auf ein zusammenfassendes ärztliches Gutachten, so bildet dies allenfalls einen Stoffsammlungsmangel vergleiche hiezu Fasching, ZPR Rz 1764) oder eine unrichtige Beweiswürdigung, nicht aber einen Feststellungsmangel vergleiche hiezu Fasching aaO Rz 1774), weil die Entscheidung alle notwendigen Feststellungen enthält. Im Urteil des Erstgerichtes finden sich alle für die rechtliche Beurteilung der Sache erforderlichen Feststellungen. Die Berufungsausführungen zur Frage, ob die aufgenommenen Beweise hiefür ausreichten, fallen daher, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, in den Bereich der Mängel- und Beweisrüge. Dasselbe gilt für die entsprechenden Revisionsausführungen. Das Berufungsgericht kam zu dem Ergebnis, daß ein zusammenfassendes ärztliches Gutachten nicht eingeholt werden mußte. Es verneinte somit das Vorliegen des in der Berufung behaupteten Mangels des Verfahrens erster Instanz. Erachtet das Berufungsgericht einen solchen Mangel nicht als gegeben, so kann er nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch in Sozialrechtssachen nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 ua). An dieser Ansicht hat der Oberste Gerichtshof trotz der Kritik von Kuderna (Der Untersuchungsgrundsatz im Verfahren in Sozialrechtssachen, FS 100 Jahre österreichische Sozialversicherung 341) festgehalten (10 Ob S 236/89).
Geht man von diesen Überlegungen aus, so enthält auch die Revision keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge. Bei den in diesem Zusammenhang erstatteten Ausführungen geht der Kläger nicht von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt aus, sondern bekämpft dessen Richtigkeit. Dasselbe trifft, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, auf die in der Berufung zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung enthaltenen Ausführungen zu. Entgegen der in der Revision vertretenen Aufassung wurde weder behauptet noch aufgezeigt, daß die in den Tatsachenbereich fallenden Schlußfolgerungen des Erstgerichtes den Denkgesetzen widersprechen. Es wurde nur ein Widerspruch der Feststellungen zum Gutachten des Sachverständigen für Berufskunde geltend gemacht, der nicht denkmöglich ist. Hiedurch werden die Grenzen der freien Beweiswürdigung nicht überschritten. Die strittigen Feststellungen können daher mit einer Rechtsrüge nicht bekämpft werden. Dies ist nämlich nur möglich, wenn eine Tatsachenfeststellung auf einer Schlußfolgerung beruht, die mit den Denkgesetzen unvereinbar ist (Fasching, Kommentar IV 329; SZ 57/198). Da somit schon die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthielt, konnte in der Revision der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache auch gar nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/28 ua). Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher weder veranlaßt noch in der Lage, auf die im Urteil des Erstgerichtes enthaltene rechtliche Beurteilung einzugehen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Geht man von diesen Überlegungen aus, so enthält auch die Revision keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge. Bei den in diesem Zusammenhang erstatteten Ausführungen geht der Kläger nicht von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt aus, sondern bekämpft dessen Richtigkeit. Dasselbe trifft, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, auf die in der Berufung zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung enthaltenen Ausführungen zu. Entgegen der in der Revision vertretenen Aufassung wurde weder behauptet noch aufgezeigt, daß die in den Tatsachenbereich fallenden Schlußfolgerungen des Erstgerichtes den Denkgesetzen widersprechen. Es wurde nur ein Widerspruch der Feststellungen zum Gutachten des Sachverständigen für Berufskunde geltend gemacht, der nicht denkmöglich ist. Hiedurch werden die Grenzen der freien Beweiswürdigung nicht überschritten. Die strittigen Feststellungen können daher mit einer Rechtsrüge nicht bekämpft werden. Dies ist nämlich nur möglich, wenn eine Tatsachenfeststellung auf einer Schlußfolgerung beruht, die mit den Denkgesetzen unvereinbar ist (Fasching, Kommentar römisch vier 329; SZ 57/198). Da somit schon die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthielt, konnte in der Revision der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache auch gar nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/28 ua). Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher weder veranlaßt noch in der Lage, auf die im Urteil des Erstgerichtes enthaltene rechtliche Beurteilung einzugehen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.