Begründung:
Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 8. 1996 ab. Es stellte im Wesentlichen fest, dass der am 29. 5.1943 geborene Kläger nach dem Besuch der Volks- und Hauptschule eine Mechanikerlehre absolvierte, die er mit Gesellenprüfung abschloß. Von 1962 bis 1968 war er (Service-)Mechaniker. In der Folge war der Kläger für mehrere Firmen im Außendienst tätig. Von Juli 1979 bis Dezember 1996 war der Kläger als Gebietsleiter für die Firma F***** Plattenindustrie tätig. Er hatte im Außendienst die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Burgenland und ab 1983 auch Oberösterreich und Salzburg zu betreuen. Seine Aufgabe bestand darin, Großhandelsbetriebe, Tischler, Behörden, Architekten zu besuchen, diese über die Produkte zu beraten und den Kontakt zwischen dem Hersteller und dem Kunden aufrechtzuerhalten. Neben der Betreuung von Ausstellungen und der gelegentlichen Aufnahme von Bestellungen war seine Hauptaufgabe die Beratung der 45 ständigen Handelskunden und der 70 bis 80 Architekten. Eine Verkaufstätigkeit im engeren Sinn hat der in die Verwendungsgruppe IV des Kollektivvertrages der Industrie eingestuft gewesene Kläger nicht ausgeübt.Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 8. 1996 ab. Es stellte im Wesentlichen fest, dass der am 29. 5.1943 geborene Kläger nach dem Besuch der Volks- und Hauptschule eine Mechanikerlehre absolvierte, die er mit Gesellenprüfung abschloß. Von 1962 bis 1968 war er (Service-)Mechaniker. In der Folge war der Kläger für mehrere Firmen im Außendienst tätig. Von Juli 1979 bis Dezember 1996 war der Kläger als Gebietsleiter für die Firma F***** Plattenindustrie tätig. Er hatte im Außendienst die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Burgenland und ab 1983 auch Oberösterreich und Salzburg zu betreuen. Seine Aufgabe bestand darin, Großhandelsbetriebe, Tischler, Behörden, Architekten zu besuchen, diese über die Produkte zu beraten und den Kontakt zwischen dem Hersteller und dem Kunden aufrechtzuerhalten. Neben der Betreuung von Ausstellungen und der gelegentlichen Aufnahme von Bestellungen war seine Hauptaufgabe die Beratung der 45 ständigen Handelskunden und der 70 bis 80 Architekten. Eine Verkaufstätigkeit im engeren Sinn hat der in die Verwendungsgruppe römisch vier des Kollektivvertrages der Industrie eingestuft gewesene Kläger nicht ausgeübt.
Der Kläger verfügt über keine kaufmännische Ausbildung; er hat keine kaufmännische Lehre absolviert. Er hat, soweit er eine kaufmännische Tätigkeit ausgeübt hat, im Außendienst gearbeitet. Es fehlen ihm Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung eines qualifizierten Büroberufes, insbesondere Kenntnisse der Buchhaltung, der Personalverrechnung, der Kalkulation usw. Er kann auch nicht Maschinschreiben und hat keine PC-Erfahrung.
Auf Grund des näher festgestellten medizinischen Leistungskalküls ist dem Kläger eine Tätigkeit im Außendienst nicht mehr zumutbar. Der Kläger kann aber nach dem Besuch entsprechender Kurse und dem Erwerb von Maschinschreibkenntnissen noch einfache (kaufmännische) Bürotätigkeiten wie Hilfstätigkeiten in der Buchhaltung, der Personalverrechnung oder der Kalkulation ausüben. Ohne jede zusätzliche Ausbildung wäre der Kläger noch als Bürohausportier oder als Angestellter in der Information einsetzbar.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, der Kläger sei nicht berufsunfähig gemäß § 273 Abs 1 ASVG, weil er nach dem medizinischen Leistungskalkül noch in der Lage sei, die genannten einfachen Bürotätigkeiten sowie die Tätigkeit als Angestellter in der Information zu verrichten.Rechtlich folgerte das Erstgericht, der Kläger sei nicht berufsunfähig gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ASVG, weil er nach dem medizinischen Leistungskalkül noch in der Lage sei, die genannten einfachen Bürotätigkeiten sowie die Tätigkeit als Angestellter in der Information zu verrichten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es teilte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes und vertrat die Ansicht, daß die Verweisung des Klägers auf einfache Bürotätigkeiten der Verwendungsgruppe II keinen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeute.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es teilte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes und vertrat die Ansicht, daß die Verweisung des Klägers auf einfache Bürotätigkeiten der Verwendungsgruppe römisch zwei keinen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeute.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Die Revision ist im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.