Rechtssatz RS0108694
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108694
Entscheidungsdatum
13.08.2024
Rechtssatz
Ein in einem Beruf mit weit überwiegender technischer Qualifikation tätiger Versicherter (hier: Kraftfahrzeug-Kundendienstberater) kann nicht auf einen ausschließlich kaufmännischen Beruf (hier: Fakturist) verwiesen werden. Eine Verweisung auf eine völlig anders gelagerte Sparte ist nicht zulässig.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 360/97g
Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 ObS 360/97g
- 10 ObS 211/98x
Entscheidungstext OGH 23.06.1998 10 ObS 211/98x
Auch; Beisatz: Hier: Versicherter war Fahrlehrer. (T1) Veröff: SZ 71/106
- 10 ObS 271/98w
Entscheidungstext OGH 01.12.1998 10 ObS 271/98w
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Versicherter war Fahrschullehrer (T2)
- 10 ObS 198/99m
Entscheidungstext OGH 14.09.1999 10 ObS 198/99m
nur: Ein in einem Beruf mit weit überwiegender technischer Qualifikation tätiger Versicherter kann nicht auf einen ausschließlich kaufmännischen Beruf verwiesen werden. Eine Verweisung auf eine völlig anders gelagerte Sparte ist nicht zulässig. (T3)
- 10 ObS 67/01b
Entscheidungstext OGH 20.03.2001 10 ObS 67/01b
nur: Eine Verweisung auf eine völlig anders gelagerte Sparte ist nicht zulässig. (T4)
- 10 ObS 173/02t
Entscheidungstext OGH 18.07.2002 10 ObS 173/02t
Vgl auch; nur T4
- 10 ObS 71/06y
Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 ObS 71/06y
Auch; nur T3; Beisatz: So wie im Falle des Klägers eine Verweisung von der von ihm zuletzt ausgeübten kaufmännischen Tätigkeit auf einen überwiegend technischen Beruf nicht in Betracht kommt, vermag auch umgekehrt die frühere Ausübung eines technischen Berufes durch den Kläger keine Einschränkung seiner Verweisbarkeit im Rahmen seines zuletzt ausgeübten kaufmännischen Berufes zu bewirken. (T5)
- 10 ObS 80/09a
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 ObS 80/09a
Auch; Beisatz: Die frühere Ausübung eines technischen Berufs durch den Versicherten (hier: gelernter Wasser- und Heizungsinstallateur) bewirkt keine Einschränkung seiner Verweisbarkeit im Rahmen seines zuletzt ausgeübten (überwiegend) kaufmännischen Berufs, mögen auch die im erlernten Beruf erworbenen technischen Kenntnisse bei seiner zuletzt ausgeübten Angestelltentätigkeit von wesentlicher Bedeutung gewesen sein. (T6)
- 10 ObS 2/10g
Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 ObS 2/10g
nur T4; Beisatz: Hier: Versicherter war Croupier. (T7)
- 10 ObS 43/14t
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 ObS 43/14t
- 10 ObS 125/14a
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 ObS 125/14a
Vgl
- 10 ObS 57/24s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.08.2024 10 ObS 57/24s
nur T4
Beisatz: Hier: Verweisung eines Behindertenbetreuers auf eine Tätigkeit im „Back-Office“ in der Personalentwicklung eines Unternehmens, die unter Nutzung beruflicher Kenntnisse ausgeübt werden kann. (T8)
Schlagworte
Kfz-Kundendienstberater
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108694
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2024
Dokumentnummer
JJR_19971015_OGH0002_010OBS00360_97G0000_001