Entscheidungsgründe:
Der am 14.7.1945 geborene Kläger arbeitete nach Absolvierung der Pflichtschule zunächst von 1962 bis 1965 als KFZ-Mechanikerlehrling, wobei er die Lehrabschlußprüfung mit Erfolg ablegte. In weiterer Folge war er bis 1980 als KFZ-Mechaniker sowie in den letzten vier Jahren als KFZ-Schlosser tätig. Von 1981 bis 1995 war er schließlich als KFZ-Kundendienstberater berufstätig und Vorgesetzter von neun Mitarbeitern. Seither ist er ohne Beschäftigung und steht derzeit im Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Beim zuletzt ausgeübten Beruf eines KFZ-Kundendienstberaters handelt es sich in der Regel um gelernte KFZ-Mechaniker mit praktischer Erfahrung, abhängig von der Größe und jeweiligen Organisation des Betriebes. Sie werden insbesondere in größeren KFZ-Werkstätten eingesetzt, wobei ihre Hauptaufgabe in der Auftragsannahme von Kunden mit technischen Problemen ihrer Kraftfahrzeuge besteht. Sie besichtigen die Fahrzeuge, versuchen erste Beurteilungen vorzunehmen, beraten bei dieser Gelegenheit die Kunden, geben Kostenschätzungen bezüglich erforderlicher Reparaturen ab, erstellen auch verbindliche schriftliche Kostenvoranschläge, halten die Art der durchzuführenden Reparaturen in schriftlicher Form als Auftrag fest, leiten diese an den Werkstättenleiter weiter, treffen Terminvereinbarungen, übergeben nach erfolgter Reparatur die Fahrzeuge wieder an die Kunden, sind teilweise auch mit der Endkontrolle betraut und führen unter Umständen auch Probefahrten durch.
Aufgrund der vom Erstgericht im einzelnen festgestellten Leidenszustände (schwerpunktmäßig Herzrhythmusstörung, deformierende Spondylose der Brust- und Lendenwirbelsäule, Zustand nach Kniegelenksoperation rechts samt Spreizfuß) sind dem Kläger nur noch leichte Arbeiten zu ebener Erde zumutbar; mittelschwere und schwere Arbeiten scheiden aus. Die Tätigkeiten sind im Sitzen, Gehen und Stehen mit gelegentlichem Haltungswechsel zumutbar; ebenso Arbeiten feinerer Natur mit den Händen sowie das Bedienen von EDV-Anlagen, Telefonanlagen und ähnlichen. Der Überkopfgriff ist möglich; auch eine Steighilfe kann verwendet werden, sofern sich der Kläger anhalten kann. Hebe- und Tragearbeiten sollten nicht mehr als zwei Stunden eines Arbeitstages betragen; Nässe und Kälteexposition sind zu vermeiden. Ebenso sind nicht zumutbar Arbeiten in nach vorne gebeugter oder gebückter Körperhaltung sowie Arbeiten in knieender und hockender Stellung oder Tätigkeiten auf unebenem Boden, Geländern, Stiegen, Treppen und Leitern. Überkopfarbeiten scheiden aus. Die Tätigkeiten sollen in geschlossenen Räumen ausgeübt werden.
Soweit Akkord- und Fließbandarbeiten ausscheiden, sind dem Kläger nur mehr leichtere Arbeiten im normalen Arbeitstempo zumutbar. Krankenstände von insgesamt von sechs Wochen pro Jahr sind zu erwarten.
Mit Bescheid vom 19.6.1995 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 8.2.1995 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab.
In seiner Klage stellte der Kläger das Begehren auf Gewährung derselben in der gesetzlichen Höhe ab dem gesetzlichen Stichtag sowie auf Zuerkennung einer vorläufigen Leistung von S 14.000 monatlich.
Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung der Berufsunfähigkeitspension in der gesetzlichen Höhe ab dem 1.3.1995 sowie zur Erbringung einer vorläufigen Leistung in der Höhe von S 14.000 monatlich bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides. Es beurteilte den eingangs (zusammengefaßt) wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahingehend, daß der Kläger aufgrund seines Leistungskalküles nicht mehr in der Lage sei, seine Tätigkeit als KFZ-Kundendienstberater weiter auszuüben und der berufskundliche Sachverständige keine Verweisungstätigkeiten nennen habe können, die mit diesem Leistungskalkül in Einklang zu bringen seien. Der Kläger sei daher im Sinne des § 273 ASVG berufsunfähig.Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung der Berufsunfähigkeitspension in der gesetzlichen Höhe ab dem 1.3.1995 sowie zur Erbringung einer vorläufigen Leistung in der Höhe von S 14.000 monatlich bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides. Es beurteilte den eingangs (zusammengefaßt) wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahingehend, daß der Kläger aufgrund seines Leistungskalküles nicht mehr in der Lage sei, seine Tätigkeit als KFZ-Kundendienstberater weiter auszuüben und der berufskundliche Sachverständige keine Verweisungstätigkeiten nennen habe können, die mit diesem Leistungskalkül in Einklang zu bringen seien. Der Kläger sei daher im Sinne des Paragraph 273, ASVG berufsunfähig.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Abweichend vom Erstgericht führte das Berufungsgericht (in rechtlicher Hinsicht) aus, daß für den Kläger der Verweisungsberuf eines Fakturisten offenstehe; dessen Berufsbild sei allgemeinkundig und finde sich sowohl im Kollektivvertrag der Handelsangestellten als auch jenem für Angestellte des Gewerbes und der Industrie. Es handle sich hiebei um einfache Tätigkeiten, deren Bewältigung trotz ihres teilweise kaufmännischen Charakters dem Kläger nach kurzer Einarbeitungszeit möglich sein müsse, da allein seine Angestellteneigenschaft auf die Fähigkeit zur Bewältigung höherer Aufgabenstellungen hinweise. Es sei auch allgemeinkundig, daß Fakturisten mit normalem Arbeitstempo das Auslangen fänden und in ganz Österreich zumindest 100 Arbeitsplätze vorhanden seien, bei denen ein forciertes Arbeitstempo zumindest zu den seltenen und daher unbeachtlichen Ausnahmefällen zähle. Damit sei der Kläger aber nicht berufsunfähig im Sinne des § 273 ASVG.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Abweichend vom Erstgericht führte das Berufungsgericht (in rechtlicher Hinsicht) aus, daß für den Kläger der Verweisungsberuf eines Fakturisten offenstehe; dessen Berufsbild sei allgemeinkundig und finde sich sowohl im Kollektivvertrag der Handelsangestellten als auch jenem für Angestellte des Gewerbes und der Industrie. Es handle sich hiebei um einfache Tätigkeiten, deren Bewältigung trotz ihres teilweise kaufmännischen Charakters dem Kläger nach kurzer Einarbeitungszeit möglich sein müsse, da allein seine Angestellteneigenschaft auf die Fähigkeit zur Bewältigung höherer Aufgabenstellungen hinweise. Es sei auch allgemeinkundig, daß Fakturisten mit normalem Arbeitstempo das Auslangen fänden und in ganz Österreich zumindest 100 Arbeitsplätze vorhanden seien, bei denen ein forciertes Arbeitstempo zumindest zu den seltenen und daher unbeachtlichen Ausnahmefällen zähle. Damit sei der Kläger aber nicht berufsunfähig im Sinne des Paragraph 273, ASVG.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Die Revision ist gemäß § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig und auch berechtigt.Die Revision ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig und auch berechtigt.