Entscheidungsgründe:
Der am 26. 9. 1944 geborene Kläger war von Mai 1991 bis Jahresende 1995 als Expedient bei der Firma R*****-Rechenzentrum GesmbH beschäftigt, davor vom 12. 7. 1990 bis 30. 4. 1991 als Arbeiter bei einem Transportunternehmen und vor dieser Tätigkeit als Lagerarbeiter in einer Elektrogroßhandlung.
Ein Expedient ist für die Bereitstellung und Verwaltung diverser Waren sowie für den rechtzeitigen Versand an die entsprechenden Kunden zuständig. Er nimmt Bestellungen entgegen und berät bei Bedarf auch Kunden. Anhand der Bestellscheine stellt er die Waren zusammen bzw lässt nach Bestellscheinen Kommissionen zusammenschlichten, auf Paletten verladen und mit Hubwagen nach bestimmten Gesichtspunkten (Entladeort, Entfernung) ordnen. Er überwacht die richtige Zusammenstellung der Waren und die richtige Verpackung und beaufsichtigt die richtige Verladung. Er hält Transportmittel bereit, teilt die Kraftfahrer ein, überprüft regelmäßig den Lagerbestand und die Lagermöglichkeit und bestellt nicht auf Lager befindliche Waren. Weiters prüft er Lieferscheine, veranlasst die Fakturierung, und bearbeitet einlangende Reklamationen.
Abhängig vom jeweiligen Betrieb und seiner technischen Ausstattung handelt es sich bei der Tätigkeit des Expedienten um eine leichte, zeitweise auch mittelschwere Arbeit im Gehen und Stehen, gelegentlich auch Sitzen. Gebückte Körperhaltung ist fallweise erforderlich. Die Arbeit wird in geschlosenen, temperierten Räumen verrichtet. Vermehrter Staub- und Wasserkontakt ist nicht gegeben.
Der Kläger ist noch in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen zu erbringen. Die Arbeiten können vielschichtig absolviert werden. Das Feingeschick an beiden Händen reicht für alle Fein- bis Grobmanipulationen. Über das arbeitsphysiologische Ausmaß hinausgehende Arbeitspausen sind nicht erforderlich. Der Anmarschweg unterliegt keinen Einschränkungen. Das Tragen von Kompressionsstrümpfen auf Basis Baumwollkontaktfasern ist anzuraten und möglich. Auszuschließen sind Arbeiten unter ständiger Extremhaltung der Wirbelsäule sowie mit beiden Händen häufig über Schulter- oder Kopfhöhe, weiters Arbeiten unter dauerndem besonderen Zeitdruck und Arbeiten in überwiegend gebückter Haltung.
Arbeiten, bei denen Kontakt mit Gummi, Klebstoff sowie unspezifischen Reizstoffen wie Putzmittel und Chemikalien sowie vermehrter Wasser- und Staubkontakt vorliegen, sind zu vermeiden. Bei vermehrtem Wasser- und Staubkontakt, bei Kontakt mit Chemikalien und den Allergenen sind Schutzhandschuhe zu tragen. Das Tragen von Schutzhandschuhen ist bei gelegentlichem Kontakt möglich, nicht aber für die gesamte Arbeitszeit von acht Stunden.
Der Kläger hat keine PC-Kenntnisse; dafür wäre eine Umschulung in der Dauer von ein bis zwei Monaten erforderlich.
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 18. März 1998 wurde der Antrag des Klägers vom 9. 10. 1997 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitspension ab 1. 11. 1997 gerichtete Klagebegehren mangels Berufsunfähigkeit des Klägers ab. Der Kläger könne noch in Verweisungsberufe der Verwendungsgruppe III des Kollektivvertrags für Handelsangestellte verwiesen werden (etwa Ein- und Verkauf als Sachbearbeiter, telefonischer Verkauf bzw Einkauf, Datatypist, Telefondienst mit über fünf Amtsanschlüssen), weiters auf Verweisungsgruppe der Verwendungsgruppe II (Telefondienst; mit einfacher Arbeit betrauter Sachbearbeiter am Telefon und am PC).Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitspension ab 1. 11. 1997 gerichtete Klagebegehren mangels Berufsunfähigkeit des Klägers ab. Der Kläger könne noch in Verweisungsberufe der Verwendungsgruppe römisch drei des Kollektivvertrags für Handelsangestellte verwiesen werden (etwa Ein- und Verkauf als Sachbearbeiter, telefonischer Verkauf bzw Einkauf, Datatypist, Telefondienst mit über fünf Amtsanschlüssen), weiters auf Verweisungsgruppe der Verwendungsgruppe römisch zwei (Telefondienst; mit einfacher Arbeit betrauter Sachbearbeiter am Telefon und am PC).
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es übernahm die eingangs dargestellten Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbdenklichen Beweiswürdigung und teilte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts. Der Kläger könne die vom Erstgericht genannten Verweisungsberufe ausführen, mit denen kein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.