Rechtssatz RS0007070
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007070
Entscheidungsdatum
04.09.2014
Rechtssatz
Der OGH ist an die Tatsachenfeststellung der Untergerichte auch dann gebunden, wenn es sich um eine Feststellung handelt, welche entscheidend für die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Frage der inländischen Gerichtsbarkeit ist. Ob und inwieweit die Untergerichte, insbesondere mit Rücksicht auf die Amtswegigkeit des außerstreitigen Verfahrens, hinsichtlich der Frage des Wohnsitzes des Erblassers (§ 23 AußStrG) noch weitere Erhebungen durchzuführen gehabt hätten, betrifft eine Verfahrensfrage.Der OGH ist an die Tatsachenfeststellung der Untergerichte auch dann gebunden, wenn es sich um eine Feststellung handelt, welche entscheidend für die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Frage der inländischen Gerichtsbarkeit ist. Ob und inwieweit die Untergerichte, insbesondere mit Rücksicht auf die Amtswegigkeit des außerstreitigen Verfahrens, hinsichtlich der Frage des Wohnsitzes des Erblassers (Paragraph 23, AußStrG) noch weitere Erhebungen durchzuführen gehabt hätten, betrifft eine Verfahrensfrage.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 85/66
Entscheidungstext OGH 23.03.1966 6 Ob 85/66
Veröff: JBl 1967,486 = NZ 1967,184
- 7 Ob 157/71
Entscheidungstext OGH 29.09.1971 7 Ob 157/71
nur: Der OGH ist an die Tatsachenfeststellung der Untergerichte gebunden. (T1)
- 3 Ob 78/72
Entscheidungstext OGH 31.08.1972 3 Ob 78/72
nur T1; Beisatz: Hier: Ortsanwesenheit des Zustelladressaten. (T2)
- 3 Ob 229/74
Entscheidungstext OGH 18.03.1975 3 Ob 229/74
nur T1
- 2 Ob 521/86
Entscheidungstext OGH 22.04.1986 2 Ob 521/86
nur T1
- 10 ObS 67/01b
Entscheidungstext OGH 20.03.2001 10 ObS 67/01b
nur T1
- 1 Ob 6/01s
Entscheidungstext OGH 18.12.2001 1 Ob 6/01s
Verstärkter Senat; Vgl auch; Beisatz: Zumindest im streitigen Verfahren kann das Rekursgericht, auch wenn die Erhebungen von Amts wegen zu führen sind und das Neuerungsverbot des § 482 ZPO durchbrochen ist, grundsätzlich von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts - hat dieses die Beweise unmittelbar aufgenommen - nicht abgehen. (T3); Veröff: SZ 74/200
- 10 ObS 173/02t
Entscheidungstext OGH 18.07.2002 10 ObS 173/02t
Vgl auch; nur T1
- 3 Ob 190/09a
Entscheidungstext OGH 30.09.2009 3 Ob 190/09a
Auch; nur T1
- 5 Ob 206/10w
Entscheidungstext OGH 08.03.2011 5 Ob 206/10w
Vgl auch; nur T1
- 5 Ob 127/13g
Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 127/13g
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0007070
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19660323_OGH0002_0060OB00085_6600000_001