Begründung:
Aufgrund des beim angerufenen Landesgericht am 21. April 2008 eingelangten Antrags erklärte das Erstgericht, dem die Rechtssache überwiesen worden war, das Urteil des Landesgerichts Bratislava vom 26. Februar 1998, GZ 34 Cb 230/96, über 38.740,05 EUR an Kapital samt Zinsen und Kosten für vollstreckbar.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss über Rekurs des Verpflichteten dahin ab, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung hinsichtlich der Kapitalforderung samt Zinsen abgewiesen und die hinsichtlich der Kosten von 1.959,82 EUR erteilte Vollstreckbarerklärung zur Verfahrensergänzung aufgehoben wurde. Das Rekursgericht ging von der Rechtzeitigkeit des Rekurses aus, weil die veranlassten Erhebungen ergeben hätten, dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Einlangens des Exekutionsantrags im Inland keinen Wohnsitz gehabt habe, sodass ihm die zweimonatige Rekursfrist zur Verfügung gestanden sei (§ 84 Abs 1 EO). Wenngleich die materiellrechtlichen Grundlagen für die Vollstreckbarerklärung vom Antragsgegner in dessen Rechtsmittel nicht angesprochen worden seien, seien diese von Amts wegen zu prüfen. Die Slowakische Republik sei am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten. Seit diesem Tag sei die Verordnung EG Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) in der Slowakischen Republik in Kraft getreten. Nach dem in Art 66 EuGVVO verankerten Grundsatz der Nichtrückwirkung sei die EuGVVO aber nur auf jene öffentlichen Urkunden anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten im Ursprungs- und Vollstreckungsstaat errichtet wurden. In Ansehung des 1998 ergangenen Titelurteils komme eine Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO demnach nicht in Frage. Da die Slowakische Republik niemals Vertragsstaat des EuGVÜ und des LGVÜ gewesen sei, stellten auch diese Übereinkommen keine Grundlage für die Vollstreckbarkeitserklärung dar. Weiterhin anzuwenden sei das Haager Prozessübereinkommen BGBl 1957/91 und (oder) der österreichisch - tschechoslowakische Rechtshilfevertrag BGBl 1962/309, an den sich die Slowakische Republik auch nach ihrer Unabhängigkeit gebunden erachtet habe. Sowohl das HKÜ als auch dieser Rechtshilfevertrag ermöglichten jedoch prinzipiell nicht die Vollstreckung von Hauptsachenbeträgen, sondern nur die Vollstreckung von Prozesskostenentscheidungen, sofern der Kläger (Antragsteller bzw Intervenient) von einer Prozesskostensicherheitsleistung befreit war. Die Vollstreckbarerklärung einer Kapitalforderung samt Zinsen komme nicht in Betracht. Soweit nicht über die Kosten abgesprochen worden sei, fehlten im vorliegenden Fall daher die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Titelurteils. Was die Vollstreckbarerklärung des Titelurteils über die Kosten anlange, sei derzeit eine abschließende Beurteilung noch nicht möglich, weil die erforderliche Beglaubigung der Übersetzung des Spruchs der Entscheidung durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder durch einen beeideten Dolmetsch des ersuchten Staates fehle. Dieser Mangel sei im fortgesetzten Verfahren durch einen entsprechenden Verbesserungsauftrag zu beheben. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage existiere, ob der Mangel einer gesetzlichen Grundlage für die Vollstreckbarerklärung von Amts wegen aufzugreifen sei.Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss über Rekurs des Verpflichteten dahin ab, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung hinsichtlich der Kapitalforderung samt Zinsen abgewiesen und die hinsichtlich der Kosten von 1.959,82 EUR erteilte Vollstreckbarerklärung zur Verfahrensergänzung aufgehoben wurde. Das Rekursgericht ging von der Rechtzeitigkeit des Rekurses aus, weil die veranlassten Erhebungen ergeben hätten, dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Einlangens des Exekutionsantrags im Inland keinen Wohnsitz gehabt habe, sodass ihm die zweimonatige Rekursfrist zur Verfügung gestanden sei (Paragraph 84, Absatz eins, EO). Wenngleich die materiellrechtlichen Grundlagen für die Vollstreckbarerklärung vom Antragsgegner in dessen Rechtsmittel nicht angesprochen worden seien, seien diese von Amts wegen zu prüfen. Die Slowakische Republik sei am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten. Seit diesem Tag sei die Verordnung EG Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) in der Slowakischen Republik in Kraft getreten. Nach dem in Artikel 66, EuGVVO verankerten Grundsatz der Nichtrückwirkung sei die EuGVVO aber nur auf jene öffentlichen Urkunden anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten im Ursprungs- und Vollstreckungsstaat errichtet wurden. In Ansehung des 1998 ergangenen Titelurteils komme eine Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO demnach nicht in Frage. Da die Slowakische Republik niemals Vertragsstaat des EuGVÜ und des LGVÜ gewesen sei, stellten auch diese Übereinkommen keine Grundlage für die Vollstreckbarkeitserklärung dar. Weiterhin anzuwenden sei das Haager Prozessübereinkommen BGBl 1957/91 und (oder) der österreichisch - tschechoslowakische Rechtshilfevertrag BGBl 1962/309, an den sich die Slowakische Republik auch nach ihrer Unabhängigkeit gebunden erachtet habe. Sowohl das HKÜ als auch dieser Rechtshilfevertrag ermöglichten jedoch prinzipiell nicht die Vollstreckung von Hauptsachenbeträgen, sondern nur die Vollstreckung von Prozesskostenentscheidungen, sofern der Kläger (Antragsteller bzw Intervenient) von einer Prozesskostensicherheitsleistung befreit war. Die Vollstreckbarerklärung einer Kapitalforderung samt Zinsen komme nicht in Betracht. Soweit nicht über die Kosten abgesprochen worden sei, fehlten im vorliegenden Fall daher die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Titelurteils. Was die Vollstreckbarerklärung des Titelurteils über die Kosten anlange, sei derzeit eine abschließende Beurteilung noch nicht möglich, weil die erforderliche Beglaubigung der Übersetzung des Spruchs der Entscheidung durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder durch einen beeideten Dolmetsch des ersuchten Staates fehle. Dieser Mangel sei im fortgesetzten Verfahren durch einen entsprechenden Verbesserungsauftrag zu beheben. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage existiere, ob der Mangel einer gesetzlichen Grundlage für die Vollstreckbarerklärung von Amts wegen aufzugreifen sei.