Begründung:
Der am 29. 8. 1966 geborene Kläger schloss seine Schulausbildung im Jahr 1985 mit der Matura ab. Nach drei Semestern Jus-Studium trat er in ein Dienstverhältnis zur C***** AG ein. Er wurde von diesem Dienstgeber zum Croupier ausgebildet und war während der letzten 15 Jahre vor dem Pensionsstichtag (1. 12. 2006) als Croupier erwerbstätig.
Die Ausbildung zum Croupier ist nicht gesetzlich geregelt. In Österreich muss ein Croupier-Anwärter über die Matura verfügen und zwei Fremdsprachen beherrschen, um zu einem Eignungstest und nach dessen Bestehen zur Ausbildung zum Croupier zugelassen zu werden. Vor 2001 wurde bei der C***** AG ein Croupier-Schüler nach einem ersten dreimonatigen Theoriekurs drei Monate am (vom Chef-Croupier und zwei weitere Croupiers betreuten) französischen Roulettetisch eingeschult; danach erfolgte ein Einsatz an anderen Tischen, bei anderen Spielen, und im Fall der dem Croupier-Schüler weiterhin bescheinigten Eignung für den Croupier-Beruf folgte sodann nochmals ein dreimonatiger Theoriekurs. Somit wurde vor 2001 ein Croupier-Schüler nach insgesamt sechsmonatiger theoretischer und mindestens dreimonatiger praktischer Ausbildung als Croupier eingesetzt. Seit 2001 erhält der Croupier-Schüler bei der C***** AG zwei Monate Theoriekurs für den amerikanischen Tisch und Black-Jack; daran schließen eine dreimonatige Praxis an diesen Tischen (in den ersten 14 Tagen unter Beistellung einer Aufsicht) und in weiterer Folge ein vier- bis sechswöchiger Theoriekurs für den französischen Tisch, welcher noch durch Spezialkurse entsprechend der im Beschäftiger-Casino angebotenen Spiele ergänzt wird, an. Nach neun bis zwölf Monaten theoretischer Ausbildung und Arbeit in der Praxis muss ein Croupier-Schüler die Grundfertigkeiten beherrschen, die in den folgenden Jahren vertieft und weiter vervollkommnet werden. Auch nach Abschluss der Ausbildung hat der Croupier immer wieder Weiterbildungsmaßnahmen in Form von Kursen hinsichtlich neuer Spiele, Konfliktbewältigungs- und Kommunikationsstrategien etc zu absolvieren.
Die Tätigkeit eines Croupiers ist vom Anforderungsprofil her jedenfalls als verantwortungsvolle geistige Arbeit zu beurteilen, die unter laufendem besonderen Zeitdruck (häufig forciertem Arbeitstempo) zu verrichten ist, da die Gäste das Spieltempo bestimmen. Nachtarbeit ist berufstypisch. Der Croupier-Beruf erfordert insbesondere hohe Fingerfertigkeit, die Fähigkeit zum beidhändigen Arbeiten, hohe Aufmerksamkeit, gutes Sehvermögen, ruhiges und sicheres Auftreten, Stressbewältigungskompetenz, Höflichkeit, die Fähigkeit, raschen Bewegungsabläufen folgen und umgehend von einer Fremdsprache in eine andere wechseln zu können, und das Vermögen, verschiedene Arbeitsabläufe gleichzeitig auszuführen (zB Ausgabe der Spielkarten, Ansage unter gleichzeitiger Beobachtung der Spieler). Die Tätigkeit eines Croupiers ist aus berufskundlicher Sicht in Bezug auf die Angestelltenkollektivverträge anderer Branchen mit einer der Beschäftigungsgruppe 4 unterfallenden Tätigkeit, welche Fremdsprachenkenntnisse erfordert und verantwortungsvolle geistige Arbeiten umfasst, vergleichbar.
Seit 1. 12. 2006 bestehen beim Kläger diverse Gesundheitsbeeinträchtigungen. Aus medizinischer Sicht hat er folgende Tätigkeiten zu vermeiden: Arbeiten auf hohen Leitern und Gerüsten, Arbeiten an Maschinen mit erhöhter Verletzungsgefahr, Arbeiten am Fließband, Arbeiten im Akkord, Nachtarbeit, Arbeiten, bei welchen ein relativ rascher Bewegungsablauf von links nach rechts erfolgt, Arbeiten unter starkem Stress, Arbeiten am Bildschirm in einer Dauer von über 45 Minuten (danach ist eine 15-minütige Pause notwendig), Arbeiten, welche im Sitzen erfolgen und ein gutes Sehvermögen und eine rasche Blickbewegung erfordern, Arbeiten in Kälte und Zugluft und das Heben und Tragen von Lasten über 20 kg. Eine regelmäßige psychiatrische Behandlung ließe erwarten, dass dem Kläger nach einem Behandlungszeitraum von vier Monaten wiederum mittelschwere geistige Arbeiten mit zumindest zeitweise besonderem oder überdurchschnittlichem Zeitdruck möglich sind.
Der Kläger kann die Erwerbstätigkeit als Croupier schon aufgrund der Einschränkungen seines Sehvermögens nicht mehr ausüben. Da es sich dabei um eine verantwortungsvolle geistige Arbeit unter besonderem Zeitdruck handelt, die berufstypisch mit Nachtarbeit verbunden ist, ist die Tätigkeit eines Croupiers aber auch mit dem derzeitigen sowie mit dem nach psychiatrischer Behandlung zu erwartenden Leistungskalkül nicht vereinbar.
Da dem Kläger aufgrund des seit 1. 12. 2006 bestehenden medizinischen Leistungskalküls nur mittelschwere geistige Arbeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck möglich sind, kommen für ihn aus berufskundlicher Sicht als Verweisungstätigkeiten in der Gruppe der Angestellten seither nur qualifizierte einfache Bürotätigkeiten wie beispielsweise als Fakturist oder Mitarbeiter in der Statistik oder die unqualifizierte Tätigkeit einer Bürohilfskraft in Betracht, welche in den Angestelltenkollektivverträgen der Beschäftigungsgruppe 2 zugeordnet werden. Das nach psychiatrischer Therapie zu erwartende Leistungskalkül würde dem Kläger die qualifizierte Tätigkeit eines Sachbearbeiters oder Übersetzers der Beschäftigungsgruppe 2 oder 3 ermöglichen, weil es sich dabei um leichte körperliche und mittelschwere geistige Arbeiten mit zeitweise besonderem oder überdurchschnittlichem Zeitdruck handelt. Mit den Tätigkeiten einer Bürohilfskraft, eines Fakturisten, eines Mitarbeiters der Statistik, eines Sachbearbeiters oder Übersetzers gehen keine Arbeiten und Körperhaltungen einher, die der Kläger zu vermeiden hat, weil diese Arbeiten in geschlossenen temperierten Räumen unter Vermeidung von Kälte und Zugluft ausgeführt werden und die notwendigen Pausen bei der Bildschirmarbeit, „in welchen gröbere Arbeiten mit den Augen durchgeführt werden können“, im Arbeitsablauf eingehalten werden können. Durchschnittliches oder korrigiertes Sehvermögen ist dafür ausreichend; rasche Bewegungsabläufe oder Blickbewegungen sind nicht notwendig. Auch Nachtarbeit ist bei derartigen Tätigkeiten nicht berufstypisch.
Mit Bescheid vom 10. 4. 2007 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des Klägers vom 27. 11. 2006 auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ab.
Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei, dem Kläger ab 1. 12. 2006 die Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren und die Prozesskosten zu ersetzen. Eine vorläufige Zahlung wurde nicht aufgetragen.
Bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit sei von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt habe. Im Fall, dass er diese Erwerbsarbeit nicht mehr verrichten könne, sei ein Verweisungsfeld maßgeblich, das die Summe aller eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse verlangenden Berufe derselben Berufsgruppe einschließe. Bei den Tätigkeiten eines Croupiers handle es sich um höhere nicht-kaufmännische Dienste nach § 1 Abs 1 AngG. Allerdings sei der Croupier-Beruf von so spezieller Art, dass die in der Beschäftigungsgruppe 3 der Angestelltenkollektivverträge genannten Tätigkeiten von vornherein nicht als Verweisungsberufe in Frage kämen, weil sie nicht derselben Berufsgruppe zuzurechnen seien. Damit sei im Verfahren kein Beruf hervorgekommen, auf den der Kläger derzeit bzw im Hinblick auf das künftig erreichbare medizinische Leistungskalkül nach § 273 Abs 1 ASVG verweisbar wäre, womit die Voraussetzungen für die (unbefristete) Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension vorlägen.Bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit sei von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt habe. Im Fall, dass er diese Erwerbsarbeit nicht mehr verrichten könne, sei ein Verweisungsfeld maßgeblich, das die Summe aller eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse verlangenden Berufe derselben Berufsgruppe einschließe. Bei den Tätigkeiten eines Croupiers handle es sich um höhere nicht-kaufmännische Dienste nach Paragraph eins, Absatz eins, AngG. Allerdings sei der Croupier-Beruf von so spezieller Art, dass die in der Beschäftigungsgruppe 3 der Angestelltenkollektivverträge genannten Tätigkeiten von vornherein nicht als Verweisungsberufe in Frage kämen, weil sie nicht derselben Berufsgruppe zuzurechnen seien. Damit sei im Verfahren kein Beruf hervorgekommen, auf den der Kläger derzeit bzw im Hinblick auf das künftig erreichbare medizinische Leistungskalkül nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG verweisbar wäre, womit die Voraussetzungen für die (unbefristete) Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension vorlägen.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei nicht Folge.
Das für den Kläger in Betracht kommende Verweisungsfeld umfasse alle Berufe (Berufsgruppe), die eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen. Das Abstellen auf eine „ähnliche Ausbildung“ und „gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten“ impliziere, dass als Verweisungsberufe keineswegs nur solche Berufe in Frage kommen, die mit einer „gleichen Ausbildung" und „gleichen Kenntnissen und Fähigkeiten“ einhergehen.
Die Croupier-Tätigkeit sei den höheren nicht-kaufmännischen Diensten nach § 1 Abs 1 AngG zuzurechnen. Der Croupierberuf erfordere aufgrund des spezifischen Anforderungsprofils sehr spezielle Fähigkeiten, wie eine besondere Merkfähigkeit, schnelle Auffassungsgabe, präzises Hören und rasches Handeln unter hoher Konzentration und das Vermögen, mit Gästen grundsätzlich bzw vielfach auch in schwierigen Situationen und bei Meinungsverschiedenheiten angemessen umzugehen. Aufgrund dieser ein spezifisches Können verlangenden Arbeitstätigkeit eigener Art könne dieser Beruf letztlich nicht jenen Berufsgruppen zugerechnet werden wie die in diversen Angestelltenkollektivverträgen in den Beschäftigungsgruppen 3 und 4 eingestuften Tätigkeiten. Der Croupier habe beispielsweise zwar Fremdsprachenkenntnisse anzuwenden, um die Kommunikation mit fremdsprachigen Casinogästen sicherzustellen, dabei aber keine Übersetzertätigkeiten zu leisten, wobei sich die bloße Kommunikationsfähigkeit in einer Fremdsprache von der Tätigkeit eines Übersetzers erheblich unterscheide. Tätigkeiten wie das Auszahlen von Gewinnen an die Gäste und die Tischabrechnung mit dem Chef-Croupier am Ende eines Spieltages seien angesichts der Besonderheiten des Spielbetriebs ebenfalls nicht unmittelbar mit den höheren nicht-kaufmännischen Diensten anderer Berufsgruppen vergleichbar. Auch das Anforderungsprofil bezüglich der Dienste eines Lektors oder qualifizierten Sachbearbeiters unterscheide sich grundlegend vom Anforderungsprofil, das ein Croupier zu erfüllen habe, wenngleich den genannten Tätigkeiten die Grundqualität, dass es sich dabei um verantwortungsvolle geistige Arbeiten handle, gemeint sein möge.Die Croupier-Tätigkeit sei den höheren nicht-kaufmännischen Diensten nach Paragraph eins, Absatz eins, AngG zuzurechnen. Der Croupierberuf erfordere aufgrund des spezifischen Anforderungsprofils sehr spezielle Fähigkeiten, wie eine besondere Merkfähigkeit, schnelle Auffassungsgabe, präzises Hören und rasches Handeln unter hoher Konzentration und das Vermögen, mit Gästen grundsätzlich bzw vielfach auch in schwierigen Situationen und bei Meinungsverschiedenheiten angemessen umzugehen. Aufgrund dieser ein spezifisches Können verlangenden Arbeitstätigkeit eigener Art könne dieser Beruf letztlich nicht jenen Berufsgruppen zugerechnet werden wie die in diversen Angestelltenkollektivverträgen in den Beschäftigungsgruppen 3 und 4 eingestuften Tätigkeiten. Der Croupier habe beispielsweise zwar Fremdsprachenkenntnisse anzuwenden, um die Kommunikation mit fremdsprachigen Casinogästen sicherzustellen, dabei aber keine Übersetzertätigkeiten zu leisten, wobei sich die bloße Kommunikationsfähigkeit in einer Fremdsprache von der Tätigkeit eines Übersetzers erheblich unterscheide. Tätigkeiten wie das Auszahlen von Gewinnen an die Gäste und die Tischabrechnung mit dem Chef-Croupier am Ende eines Spieltages seien angesichts der Besonderheiten des Spielbetriebs ebenfalls nicht unmittelbar mit den höheren nicht-kaufmännischen Diensten anderer Berufsgruppen vergleichbar. Auch das Anforderungsprofil bezüglich der Dienste eines Lektors oder qualifizierten Sachbearbeiters unterscheide sich grundlegend vom Anforderungsprofil, das ein Croupier zu erfüllen habe, wenngleich den genannten Tätigkeiten die Grundqualität, dass es sich dabei um verantwortungsvolle geistige Arbeiten handle, gemeint sein möge.
Somit scheide eine Verweisbarkeit des Klägers auf die - nicht derselben Berufsgruppe zuordenbaren - Tätigkeiten, wie sie in diversen Angestelltenkollektivverträgen in den Beschäftigungsgruppen 3 und 4 aufscheinen (Übersetzer, Sachbearbeiter etc), von vornherein aus. Da das vorliegende Verfahren letztlich keine für den Pensionswerber in Betracht kommenden, eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie der Croupierberuf erfordernden Verweisungsberufe hervorgebracht habe, sei der Kläger als berufsunfähig nach § 273 Abs 1 ASVG anzusehen.Somit scheide eine Verweisbarkeit des Klägers auf die - nicht derselben Berufsgruppe zuordenbaren - Tätigkeiten, wie sie in diversen Angestelltenkollektivverträgen in den Beschäftigungsgruppen 3 und 4 aufscheinen (Übersetzer, Sachbearbeiter etc), von vornherein aus. Da das vorliegende Verfahren letztlich keine für den Pensionswerber in Betracht kommenden, eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie der Croupierberuf erfordernden Verweisungsberufe hervorgebracht habe, sei der Kläger als berufsunfähig nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG anzusehen.
Der Kläger könne seine bisherige Erwerbstätigkeit als Croupier aus gesundheitlichen Gründen dauernd nicht mehr ausüben. Auch die zumutbare medizinische Therapie und das damit künftig erzielbare verbesserte Leistungskalkül ermögliche keine derselben Berufsgruppe wie die Croupier-Tätigkeit zuzuzählende Verweisungstätigkeit. Damit lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer unbefristeten Berufsunfähigkeitspension vor.
Von einer Verpflichtung der beklagten Partei zur Erbringung einer vorläufigen Leistung iSd § 89 Abs 2 ASGG sei aufgrund der besonderen Lage des Falles abzusehen, weil der Pensionsversicherungsträger nach dem Ergebnis einer Zwischenerhebung dem Kläger ohnehin rückwirkend seit 1. 12. 2006 und nach wie vor vorläufige monatliche Zahlungen in einer Höhe von aktuell 1.936,50 EUR brutto erbringe.Von einer Verpflichtung der beklagten Partei zur Erbringung einer vorläufigen Leistung iSd Paragraph 89, Absatz 2, ASGG sei aufgrund der besonderen Lage des Falles abzusehen, weil der Pensionsversicherungsträger nach dem Ergebnis einer Zwischenerhebung dem Kläger ohnehin rückwirkend seit 1. 12. 2006 und nach wie vor vorläufige monatliche Zahlungen in einer Höhe von aktuell 1.936,50 EUR brutto erbringe.
Die Revision sei zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage. wie weit das für den Beruf des Croupiers maßgebliche Verweisungsfeld zu ziehen sei, bislang nicht auseinanderzusetzen gehabt habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag auf Abänderung im klagsabweisenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.