Rechtssatz RS0084954
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084954
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Rechtssatz
Bei Prüfung der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG ist, können die im Rahmen der unselbständigen Tätigkeit erworbenen Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Auszugehen ist von der zuletzt nicht nur ganz vorübergehend ausgeübten Angestelltentätigkeit; dass diese schon längere Zeit zurückliegt, steht dem nicht entgegen (SSV-NF 6/135).Bei Prüfung der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG ist, können die im Rahmen der unselbständigen Tätigkeit erworbenen Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Auszugehen ist von der zuletzt nicht nur ganz vorübergehend ausgeübten Angestelltentätigkeit; dass diese schon längere Zeit zurückliegt, steht dem nicht entgegen (SSV-NF 6/135).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 11/95
Entscheidungstext OGH 14.02.1995 10 ObS 11/95
Veröff: SZ 68/30
- 10 ObS 20/00i
Entscheidungstext OGH 22.02.2000 10 ObS 20/00i
Vgl auch; nur: Bei Prüfung der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG ist, können die im Rahmen der unselbständigen Tätigkeit erworbenen Versicherungszeiten berücksichtigt werden. (T1); Beisatz: Hier: § 255 Abs 1 und Abs 2 ASVG. (T2)
- 10 ObS 319/99f
Entscheidungstext OGH 18.04.2000 10 ObS 319/99f
Auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit bestimmt nur die Angestelltentätigkeit das Verweisungsfeld. (T3)
- 8 ObA 157/02z
Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 ObA 157/02z
Vgl; nur: Auszugehen ist von der zuletzt nicht nur ganz vorübergehend ausgeübten Angestelltentätigkeit. (T4)
- 10 ObS 80/04v
Entscheidungstext OGH 18.05.2004 10 ObS 80/04v
Auch; Beisatz: Wann diese Tätigkeit ausgeübt wurde ist ohne Belang. (T5)
- 10 ObS 100/04k
Entscheidungstext OGH 27.07.2004 10 ObS 100/04k
Vgl; nur T4
- 10 ObS 110/06h
Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 ObS 110/06h
Auch; nur T4
- 10 ObS 95/07d
Entscheidungstext OGH 11.09.2007 10 ObS 95/07d
- 10 ObS 2/10g
Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 ObS 2/10g
Auch; Beisatz: Der zuletzt ausgeübte Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, dh die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige (nicht gleiche oder gleichartige) Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen. (T6); Beisatz: Hier: Croupier. (T7)
- 10 ObS 146/11k
Entscheidungstext OGH 17.01.2012 10 ObS 146/11k
Auch
- 10 ObS 4/12d
Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 4/12d
Auch
- 10 ObS 112/13p
Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 ObS 112/13p
Auch; Beisatz: Auch nach der neuen Rechtslage liegt der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bei Angestellten (Berufsunfähigkeit nach § 273 ASVG) nur dann vor, wenn der Versicherte weder die zuletzt (nicht nur vorübergehend) ausgeübte Angestelltentätigkeit noch eine dieser Tätigkeit gleichwertige Tätigkeit im Rahmen seiner Berufsgruppe zu verrichten imstande ist. (T8)
- 10 ObS 164/16i
Entscheidungstext OGH 24.01.2017 10 ObS 164/16i
Auch
- 10 ObS 1/19y
Entscheidungstext OGH 22.01.2019 10 ObS 1/19y
Vgl; nur T4
- 10 ObS 57/24s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.08.2024 10 ObS 57/24s
vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8
Beisatz: Hier: Verweisung eines Behindertenbetreuers auf eine Tätigkeit im „Back-Office“ in der Personalentwicklung eines Unternehmens, die unter Nutzung beruflicher Kenntnisse ausgeübt werden kann. (T9)
- 10 ObS 8/25m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.02.2025 10 ObS 8/25m
Beisatz wie T8
- 10 ObS 55/25y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 10 ObS 55/25y
vgl; Beisatz: Im Umstand, dass § 273 Abs 1 ASVG auf die zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit und damit – im Gegensatz zur Regel des § 255 ASVG – nicht auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübten Berufstätigkeiten abstellt, vermag der Senat keine Verfassungswidrigkeit zu erblicken. (T10)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084954
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19950214_OGH0002_010OBS00011_9500000_002