Unter dem Anfechtungsgrund nach § 503 Z 1 ZPO macht der Kläger eine angebliche Verletzung seines rechtlichen Gehörs (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO) durch das Erstgericht geltend und führt aus, er sei vom Erstgericht nicht über die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Verfahrenshilfe inklusive der Kosten für die Reise samt einer Begleitperson zur Verhandlung belehrt worden. Bei entsprechender Belehrung wäre der Kläger mit einer Begleitperson zu der Verhandlung vor dem Erstgericht angereist und er hätte dabei von den bestellten medizinischen Sachverständigen selbst untersucht werden können.Unter dem Anfechtungsgrund nach Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO macht der Kläger eine angebliche Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO) durch das Erstgericht geltend und führt aus, er sei vom Erstgericht nicht über die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Verfahrenshilfe inklusive der Kosten für die Reise samt einer Begleitperson zur Verhandlung belehrt worden. Bei entsprechender Belehrung wäre der Kläger mit einer Begleitperson zu der Verhandlung vor dem Erstgericht angereist und er hätte dabei von den bestellten medizinischen Sachverständigen selbst untersucht werden können.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO liegt dann vor, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde. Die Pflicht des Gerichtes zur Gewährung des rechtlichen Gehörs besteht in der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zustellung aller wesentlichen Schriftstücke des Gegners und der gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen, in der Ladung zur Tagsatzung und zur mündlichen Verhandlung und in der Anhörung bei der mündlichen Verhandlung (Fasching, ZPR2 Rz 700).Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO liegt dann vor, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde. Die Pflicht des Gerichtes zur Gewährung des rechtlichen Gehörs besteht in der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zustellung aller wesentlichen Schriftstücke des Gegners und der gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen, in der Ladung zur Tagsatzung und zur mündlichen Verhandlung und in der Anhörung bei der mündlichen Verhandlung (Fasching, ZPR2 Rz 700).
Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger nicht durch einen ungesetzlichen Vorgang die Möglichkeit entzogen, vor Gericht zu verhandeln. Der Kläger erhielt die Einwendungen der beklagten Partei zugestellt. Die Aufnahme der Anamnesen und Befunde erfolgte durch Vertrauensärzte der österreichischen Botschaft in Belgrad, wobei der Kläger alle für die Beurteilung seines körperlichen und geistigen Zustandes erforderlichen Angaben vorbringen konnte. Die von den bestellten Sachverständigen erstellten Gutachten sowie die Ladung zu der für den 2. 12. 1998 anberaumten Tagsatzung wurden dem Kläger zugestellt. Der Kläger hat in seiner schriftlichen Eingabe (ON 21a) zu diesen Gutachten Stellung genommen und gleichzeitig bekannt gegeben, dass er aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht zur mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht kommen könne. Dieses Schreiben des Klägers wurde zu Beginn der Verhandlung vom 2. 12. 1998 verlesen. Der Kläger ist damit nicht durch einen ungesetzlichen Vorgang des Erstgerichtes an der Möglichkeit, persönlich vor Gericht zu verhandeln, verhindert gewesen. Die mit dem Revisionsgrund der Nichtigkeit gerügte Verletzung der Anleitungspflicht könnte einen Verfahrensmangel darstellen, allenfalls auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung (Kuderna, ASGG2 Anm 5 zu § 39), aber keine Nichtigkeit. Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt daher nicht vor.Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger nicht durch einen ungesetzlichen Vorgang die Möglichkeit entzogen, vor Gericht zu verhandeln. Der Kläger erhielt die Einwendungen der beklagten Partei zugestellt. Die Aufnahme der Anamnesen und Befunde erfolgte durch Vertrauensärzte der österreichischen Botschaft in Belgrad, wobei der Kläger alle für die Beurteilung seines körperlichen und geistigen Zustandes erforderlichen Angaben vorbringen konnte. Die von den bestellten Sachverständigen erstellten Gutachten sowie die Ladung zu der für den 2. 12. 1998 anberaumten Tagsatzung wurden dem Kläger zugestellt. Der Kläger hat in seiner schriftlichen Eingabe (ON 21a) zu diesen Gutachten Stellung genommen und gleichzeitig bekannt gegeben, dass er aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht zur mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht kommen könne. Dieses Schreiben des Klägers wurde zu Beginn der Verhandlung vom 2. 12. 1998 verlesen. Der Kläger ist damit nicht durch einen ungesetzlichen Vorgang des Erstgerichtes an der Möglichkeit, persönlich vor Gericht zu verhandeln, verhindert gewesen. Die mit dem Revisionsgrund der Nichtigkeit gerügte Verletzung der Anleitungspflicht könnte einen Verfahrensmangel darstellen, allenfalls auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung (Kuderna, ASGG2 Anmerkung 5 zu Paragraph 39,), aber keine Nichtigkeit. Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt daher nicht vor.
Der weiters geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) ist ebenfalls nicht gegeben; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Soweit der Kläger einen Mangel des Verfahrens erster Instanz in der Unterlassung seiner Belehrung und Anleitung über die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Verfahrenshilfe inklusive der Kosten für die Reise samt einer Begleitperson zur Verhandlung sowie zur Bekanntgabe, ob er im Zuge seiner festgestellten selbständigen Tätigkeit als Maurer und Fasssader nicht doch als unselbständiger Angestellter bzw als Hilfskraft tätig gewesen sei, erblickt, ist ihm zu entgegnen, dass Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die in der Berufung entweder nicht geltend gemacht wurden oder trotz Geltendmachung vom Berufungsgericht verneint wurden, nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in einer Sozialrechtssache in der Revision nicht mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 9/40; 7/74; 1/68 uva; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN). Die vom Kläger bekämpfte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes über die sich aus der Kündigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit ergebenden Rechtsfolgen betrifft den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Soweit der Kläger schließlich noch geltend macht, es bestehe ein eklatanter Widerspruch zwischen den Ergebnissen der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und den diesen Gutachten zugrunde liegenden ärztlichen Befundcn der Klinik und des Krankenhauses in Belgrad, betrifft dieses Vorbringen ausschließlich Fragen der Beweiswürdigung. So gehört insbesondere die Frage, ob ein gerichtliches Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, ebenso wie jene, ob ein Gutachten erschöpfend ist, in das Gebiet irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 3/160 ua).Der weiters geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) ist ebenfalls nicht gegeben; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Soweit der Kläger einen Mangel des Verfahrens erster Instanz in der Unterlassung seiner Belehrung und Anleitung über die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Verfahrenshilfe inklusive der Kosten für die Reise samt einer Begleitperson zur Verhandlung sowie zur Bekanntgabe, ob er im Zuge seiner festgestellten selbständigen Tätigkeit als Maurer und Fasssader nicht doch als unselbständiger Angestellter bzw als Hilfskraft tätig gewesen sei, erblickt, ist ihm zu entgegnen, dass Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die in der Berufung entweder nicht geltend gemacht wurden oder trotz Geltendmachung vom Berufungsgericht verneint wurden, nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in einer Sozialrechtssache in der Revision nicht mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 9/40; 7/74; 1/68 uva; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503, mwN). Die vom Kläger bekämpfte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes über die sich aus der Kündigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit ergebenden Rechtsfolgen betrifft den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Soweit der Kläger schließlich noch geltend macht, es bestehe ein eklatanter Widerspruch zwischen den Ergebnissen der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und den diesen Gutachten zugrunde liegenden ärztlichen Befundcn der Klinik und des Krankenhauses in Belgrad, betrifft dieses Vorbringen ausschließlich Fragen der Beweiswürdigung. So gehört insbesondere die Frage, ob ein gerichtliches Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, ebenso wie jene, ob ein Gutachten erschöpfend ist, in das Gebiet irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 3/160 ua).
Auch die Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sind nicht berechtigt. Zutreffend haben die Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass für die Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, was die Frage des Berufsschutzes im Sinn des § 255 Abs 1 und 2 ASVG betrifft, nur die im Rahmen der unselbständigen Erwerbstätigkeit nach dem ASVG erworbenen Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind (SSV-NF 9/10 ua). Da der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine unselbständige Tätigkeit ausgeübt hat, kommt ein Berufsschutz im Sinn des § 255 Abs 1 und 2 ASVG nicht in Betracht. Es wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen, dass der somit gemäß § 255 Abs 3 ASVG auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Kläger im Zeitraum bis 30. 6. 1997 noch die vom Erstgericht angeführten Verweisungstätigkeiten zu verrichten imstande war.Auch die Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sind nicht berechtigt. Zutreffend haben die Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass für die Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, was die Frage des Berufsschutzes im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG betrifft, nur die im Rahmen der unselbständigen Erwerbstätigkeit nach dem ASVG erworbenen Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind (SSV-NF 9/10 ua). Da der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine unselbständige Tätigkeit ausgeübt hat, kommt ein Berufsschutz im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG nicht in Betracht. Es wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen, dass der somit gemäß Paragraph 255, Absatz 3, ASVG auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Kläger im Zeitraum bis 30. 6. 1997 noch die vom Erstgericht angeführten Verweisungstätigkeiten zu verrichten imstande war.
Nach den Feststellungen war der Kläger infolge Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ab 1. 7. 1997 nicht mehr imstande, durch eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt (§ 255 Abs 3 ASVG). Durch diese Änderung des Gesundheitszustandes wurde ein neuer Stichtag im Sinn des § 223 Abs 2 ASVG ausgelöst (SSV-NF 7/92; 3/134 ua). Zutreffend haben jedoch bereits die Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass der Kläger zum Stichtag 1. 7. 1997 die Wartezeit für die begehrte Invaliditätspension nicht erfüllt. Es wurde das nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien vorerst weiter angewendete Abkommen über soziale Sicherheit vom 19. November 1965 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 19. März 1979 und des zweiten Zusatzabkommens vom 11. Mai 1988 gemäß seinem Art 48 zum 30. September 1996 gekündigt (BGBl 1996/345). Dies hatte zur Folge, dass das Abkommen durch Kündigung seitens der Republik Österreich außer Kraft getreten ist und im Verhältnis zur Bundesrepublik Jugoslawien seit 1. 10. 1996 im Bereich der sozialen Sicherheit keine bilateralen Beziehungen mehr bestehen. Ein neues Abkommen über soziale Sicherheit mit der Bundesrepublik Jugoslawien wurde bisher noch nicht ratifiziert. Die Frage, ob und in welcher Fassung ein Sozialversicherungsabkommen auf einen konkreten Fall Anwendung zu finden hat, ist ausgehend von der Rechtslage am Stichtag zu prüfen (SSV-NF 7/46 ua; RIS-Justiz RS0076166). Da der für einen Leistungsanspruch des Klägers frühestmöglich in Betracht kommende Stichtag (1. 7. 1997) bereits nach dem Außerkrafttreten des AbkSozSi-Jugoslawien liegt, kann sich der Kläger zur Erfüllung der Wartezeit nicht mit Erfolg auf die Bestimmungen dieses Abkommes berufen (vgl 10 ObS 20/99k; 10 ObS 302/98d).Nach den Feststellungen war der Kläger infolge Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ab 1. 7. 1997 nicht mehr imstande, durch eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt (Paragraph 255, Absatz 3, ASVG). Durch diese Änderung des Gesundheitszustandes wurde ein neuer Stichtag im Sinn des Paragraph 223, Absatz 2, ASVG ausgelöst (SSV-NF 7/92; 3/134 ua). Zutreffend haben jedoch bereits die Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass der Kläger zum Stichtag 1. 7. 1997 die Wartezeit für die begehrte Invaliditätspension nicht erfüllt. Es wurde das nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien vorerst weiter angewendete Abkommen über soziale Sicherheit vom 19. November 1965 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 19. März 1979 und des zweiten Zusatzabkommens vom 11. Mai 1988 gemäß seinem Artikel 48, zum 30. September 1996 gekündigt (BGBl 1996/345). Dies hatte zur Folge, dass das Abkommen durch Kündigung seitens der Republik Österreich außer Kraft getreten ist und im Verhältnis zur Bundesrepublik Jugoslawien seit 1. 10. 1996 im Bereich der sozialen Sicherheit keine bilateralen Beziehungen mehr bestehen. Ein neues Abkommen über soziale Sicherheit mit der Bundesrepublik Jugoslawien wurde bisher noch nicht ratifiziert. Die Frage, ob und in welcher Fassung ein Sozialversicherungsabkommen auf einen konkreten Fall Anwendung zu finden hat, ist ausgehend von der Rechtslage am Stichtag zu prüfen (SSV-NF 7/46 ua; RIS-Justiz RS0076166). Da der für einen Leistungsanspruch des Klägers frühestmöglich in Betracht kommende Stichtag (1. 7. 1997) bereits nach dem Außerkrafttreten des AbkSozSi-Jugoslawien liegt, kann sich der Kläger zur Erfüllung der Wartezeit nicht mit Erfolg auf die Bestimmungen dieses Abkommes berufen vergleiche 10 ObS 20/99k; 10 ObS 302/98d).
Soweit der Kläger demgegenüber von einer Weitergeltung des Abkommens nach seinem Außerkrafttreten mit 30. 9. 1996 durch "Lückenschließung" im Wege der Analogie usw ausgeht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die von ihm angestrebte Zusammenrechnung der von ihm in Österreich und in Jugoslawien erworbenen Versicherungszeiten eine entsprechende positiv-rechtliche Regelung zur Voraussetzung hat. Eine solche Regelung fehlt derzeit jedoch im Verhältnis zur Bundesrepublik Jugoslawien. Bei den mit der Bundesrepublik Jugoslawien geführten Regierungsverhandlungen wurde aber Einvernehmen darüber erzielt, dass - mit Ausnahme der Familienbeihilfe - durch den umgehenden Abschluss eines neuen Sozialversicherungsabkommens ein lückenloser sozialversicherungsrechtlicher Schutz der Versicherten zu gewährleisten ist. Es wird daher durch eine positiv-rechtliche Norm in einem neuen Abkommen sicherzustellen sein, dass dieses Abkommen rückwirkend ab 1. Oktober 1996 in Kraft tritt (vgl Linka, Kündigung einiger Abkommen über soziale Sicherheit durch die Republik Österreich in SozSi 1996, 763; BMAS 24.930/3-4/97 vom 4. 3. 1997 in ARD 4825/9/97; SozSi 1999, 635 f). Zur Sicherstellung dieser rückwirkenden Anwendung wurde allen in Betracht kommenden Versicherungsträgern die praktische Anwendung des bisherigen Abkommens (ohne den Bereich der Familienbeihilfe) empfohlen (vgl Linka/Siedl, Österreich-Mazedonisches Abkommen über soziale Sicherheit, SozSi 1998, 430 ff [431]). Offenbar in diesem Sinne ist auch die von der beklagten Partei in der Berufungsbeantwortung erklärte Bereitschaft zur Überprüfung der Möglichkeit der Zahlung einer vorläufigen Leistung an den Kläger ab 1. 7. 1997 zu verstehen.Soweit der Kläger demgegenüber von einer Weitergeltung des Abkommens nach seinem Außerkrafttreten mit 30. 9. 1996 durch "Lückenschließung" im Wege der Analogie usw ausgeht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die von ihm angestrebte Zusammenrechnung der von ihm in Österreich und in Jugoslawien erworbenen Versicherungszeiten eine entsprechende positiv-rechtliche Regelung zur Voraussetzung hat. Eine solche Regelung fehlt derzeit jedoch im Verhältnis zur Bundesrepublik Jugoslawien. Bei den mit der Bundesrepublik Jugoslawien geführten Regierungsverhandlungen wurde aber Einvernehmen darüber erzielt, dass - mit Ausnahme der Familienbeihilfe - durch den umgehenden Abschluss eines neuen Sozialversicherungsabkommens ein lückenloser sozialversicherungsrechtlicher Schutz der Versicherten zu gewährleisten ist. Es wird daher durch eine positiv-rechtliche Norm in einem neuen Abkommen sicherzustellen sein, dass dieses Abkommen rückwirkend ab 1. Oktober 1996 in Kraft tritt vergleiche Linka, Kündigung einiger Abkommen über soziale Sicherheit durch die Republik Österreich in SozSi 1996, 763; BMAS 24.930/3-4/97 vom 4. 3. 1997 in ARD 4825/9/97; SozSi 1999, 635 f). Zur Sicherstellung dieser rückwirkenden Anwendung wurde allen in Betracht kommenden Versicherungsträgern die praktische Anwendung des bisherigen Abkommens (ohne den Bereich der Familienbeihilfe) empfohlen vergleiche Linka/Siedl, Österreich-Mazedonisches Abkommen über soziale Sicherheit, SozSi 1998, 430 ff [431]). Offenbar in diesem Sinne ist auch die von der beklagten Partei in der Berufungsbeantwortung erklärte Bereitschaft zur Überprüfung der Möglichkeit der Zahlung einer vorläufigen Leistung an den Kläger ab 1. 7. 1997 zu verstehen.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen musste die Revision ausgehend von der derzeit bestehenden Rechtslage erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht dargetan.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht dargetan.