Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor, weil nur Feststellungsmängel behauptet werden, die der Rechtsrüge zuzuordnen sind.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der Kläger am Stichtag 1. 9. 1997 die Wartezeit für die begehrte Invaliditätspension nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Das Argument des Klägers, er hätte zu einem früheren Stichtag (insbesondere im Jahr 1984) die Wartezeit erfüllt, geht ins Leere. Daß sich der Stichtag bei Anträgen auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit, die erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wurden, gemäß § 223 Abs 2 letzter Satz ASVG idF vor der 55. Nov nach dem Zeitpunkt der späteren Antragstellung richtete, konnte in manchen Fällen dazu führen, daß ein bei Eintritt des Versicherungsfalles bestehender Leistungsanspruch mangels Erfüllung der Wartezeit am Stichtag verloren ging (vgl SSV-NF 6/58). Nach der nunmehr durch die 55. ASVG-Novelle BGBl I 1998/138 rückwirkend mit 1. 9. 1996 in Kraft gesetzten (§ 575 Abs 1 Z 11 ASVG) geänderten Fassung des § 223 Abs 2 ASVG hat auch die Feststellung, ob u. a. ein Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, ausschließlich zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag zu erfolgen, so daß nunmehr - ungeachtet des § 223 Abs 1 Z 2 ASVG, wonach der Versicherungsfall etwa mit Eintritt der Invalidität, wenn dieser Zeitpunkt feststellbar ist, als eingetreten gilt - eine Antragstellung und damit ein Stichtag nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr sinnvoll ist, weil eben die Frage, ob überhaupt der Versicherungsfall eingetreten ist, nur zum Stichtag geprüft werden kann. Weitere Überlegungen zur Unvereinbarkeit des § 223 Abs 1 Z 1 und 2 ASVG mit dessen Abs 2, die auch in den Gesetzesmaterialien - RV 1234 BlgNR 20. GP, 35 - nicht gesehen wird, können hier unterbleiben, weil selbst dann, wenn beim Kläger der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit feststellbar vor dem Stichtag eingetreten wäre, die Wartezeit wieder nur nach der am Stichtag geltenden Rechtslage zu beurteilen wäre.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der Kläger am Stichtag 1. 9. 1997 die Wartezeit für die begehrte Invaliditätspension nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Das Argument des Klägers, er hätte zu einem früheren Stichtag (insbesondere im Jahr 1984) die Wartezeit erfüllt, geht ins Leere. Daß sich der Stichtag bei Anträgen auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit, die erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wurden, gemäß Paragraph 223, Absatz 2, letzter Satz ASVG in der Fassung vor der 55. Nov nach dem Zeitpunkt der späteren Antragstellung richtete, konnte in manchen Fällen dazu führen, daß ein bei Eintritt des Versicherungsfalles bestehender Leistungsanspruch mangels Erfüllung der Wartezeit am Stichtag verloren ging vergleiche SSV-NF 6/58). Nach der nunmehr durch die 55. ASVG-Novelle BGBl römisch eins 1998/138 rückwirkend mit 1. 9. 1996 in Kraft gesetzten (Paragraph 575, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG) geänderten Fassung des Paragraph 223, Absatz 2, ASVG hat auch die Feststellung, ob u. a. ein Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, ausschließlich zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag zu erfolgen, so daß nunmehr - ungeachtet des Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, wonach der Versicherungsfall etwa mit Eintritt der Invalidität, wenn dieser Zeitpunkt feststellbar ist, als eingetreten gilt - eine Antragstellung und damit ein Stichtag nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr sinnvoll ist, weil eben die Frage, ob überhaupt der Versicherungsfall eingetreten ist, nur zum Stichtag geprüft werden kann. Weitere Überlegungen zur Unvereinbarkeit des Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG mit dessen Absatz 2,, die auch in den Gesetzesmaterialien - Regierungsvorlage 1234 BlgNR 20. GP, 35 - nicht gesehen wird, können hier unterbleiben, weil selbst dann, wenn beim Kläger der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit feststellbar vor dem Stichtag eingetreten wäre, die Wartezeit wieder nur nach der am Stichtag geltenden Rechtslage zu beurteilen wäre.
Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, daß über den vom Kläger am 25. 4. 1984 gestellten Antrag bereits rechtskräftig entschieden wurde, dieser Antrag also nicht zu einer neuerlichen Prüfung der Voraussetzungen der Invaliditätspension geeignet ist.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht dargetan.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht dargetan.