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Rechtssatz RS0087654×

Rechtssatz RS0087654

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0087654

Entscheidungsdatum

01.06.2010

Rechtssatz

Sowohl für kaufmännische und administrative als auch für technische Angestellte gilt nicht nur ein Kollektivvertrag. Ihre Zugehörigkeit zu einer für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG entscheidenden Berufsgruppe ist deshalb nicht davon abhängig, welchem Kollektivvertrag sie angehören, sondern von der Ähnlichkeit der Ausbildung und der Gleichwertigkeit der Kenntnisse und Fähigkeiten.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 248/95
    Entscheidungstext OGH 28.11.1995 10 ObS 248/95
  • 10 ObS 271/98w
    Entscheidungstext OGH 01.12.1998 10 ObS 271/98w
    Auch
  • 10 ObS 209/99d
    Entscheidungstext OGH 05.10.1999 10 ObS 209/99d
    Beisatz: Hier: Ein Auslagendekorateur, dessen Tätigkeit eine qualifizierte Ausbildung erforderte, kann nicht auf die Tätigkeit eines Telefonisten verwiesen werden, der überhaupt keiner Ausbildung bedarf. (T1)
  • 10 ObS 2/10g
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 ObS 2/10g
    Auch; Beisatz: Entscheidend sind die „ähnliche“ Ausbildung und die „gleichwertigen“ Kenntnisse und Fähigkeiten. (T2); Beisatz: Hier: Versicherter war Croupier. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087654

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2010

Dokumentnummer

JJR_19951128_OGH0002_010OBS00248_9500000_001