Rechtssatz RS0084931
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084931
Entscheidungsdatum
13.08.2024
Rechtssatz
Ein als Geschäftsführer tätig gewesener Versicherter ist aber gemäß § 273 Abs 1 ASVG erst dann berufsunfähig, wenn er weder diese Tätigkeit, noch andere Geschäftsführertätigkeiten oder diesen gleichwertige Tätigkeiten im Rahmen seiner Berufsgruppe zu verrichten imstande ist.Ein als Geschäftsführer tätig gewesener Versicherter ist aber gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ASVG erst dann berufsunfähig, wenn er weder diese Tätigkeit, noch andere Geschäftsführertätigkeiten oder diesen gleichwertige Tätigkeiten im Rahmen seiner Berufsgruppe zu verrichten imstande ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 92/90
Entscheidungstext OGH 12.06.1990 10 ObS 92/90
Veröff: SZ 63/97 = SSV-NF 4/84 = ZAS 1992/25 S 200 (Andexlinger)
- 9 ObA 24/93
Entscheidungstext OGH 31.03.1993 9 ObA 24/93
Auch; Beisatz: Er muss sich aber nicht auf eine Tätigkeit in der zweiten oder dritten Führungsebene verweisen lassen, da dies mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden wäre. (T1) Veröff: WBl 1993,329
- 10 ObS 2/10g
Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 ObS 2/10g
Vgl auch; Beisatz: Nach der Rechtsprechung liegt der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bei Angestellten (Berufsunfähigkeit nach § 273 ASVG) dann vor, wenn der Versicherte weder die zuletzt (nicht nur vorübergehend) ausgeübte Angestelltentätigkeit noch dieser Tätigkeit gleichwertige Tätigkeiten im Rahmen seiner Berufsgruppe zu verrichten imstande ist. (T2); Beisatz: Hier: Versicherter war Croupier. (T3)
- 10 ObS 125/14a
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 ObS 125/14a
- 10 Obs 42/24k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.08.2024 10 Obs 42/24k
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084931
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024
Dokumentnummer
JJR_19900612_OGH0002_010OBS00092_9000000_003