Die gerügten Mangelhaftigkeiten des Berufungsverfahrens liegen nicht vor. Dies bedarf gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner weiteren Begründung. Ob noch weitere Zeugen durch das Erstgericht einvernommen hätten werden sollen, ist eine Frage der im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbaren Beweiswürdigung (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503). Im übrigen war im Berufungsverfahren lediglich die Nichteinvernahme des Hausarztes Dr.B*****, nicht jedoch auch jene des weiteren Zeugen Dr.Sch***** als Mangelhaftigkeit gerügt worden; es entspricht jedoch der seit SSV-NF 1/68 ständigen Rechtsprechung des Senates, daß Verfahrensmängel erster Instanz, die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (10 ObS 207/95 uva). Auch die geltendgemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 3. Satz ZPO). Unter diesem Revisionsgrund wird ausschließlich gegen die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens Dr.W***** argumentiert, was jedoch - inhaltlich - wiederum ausschließlich die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen betrifft, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof entzogen ist.Die gerügten Mangelhaftigkeiten des Berufungsverfahrens liegen nicht vor. Dies bedarf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner weiteren Begründung. Ob noch weitere Zeugen durch das Erstgericht einvernommen hätten werden sollen, ist eine Frage der im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbaren Beweiswürdigung (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 503,). Im übrigen war im Berufungsverfahren lediglich die Nichteinvernahme des Hausarztes Dr.B*****, nicht jedoch auch jene des weiteren Zeugen Dr.Sch***** als Mangelhaftigkeit gerügt worden; es entspricht jedoch der seit SSV-NF 1/68 ständigen Rechtsprechung des Senates, daß Verfahrensmängel erster Instanz, die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (10 ObS 207/95 uva). Auch die geltendgemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, 3. Satz ZPO). Unter diesem Revisionsgrund wird ausschließlich gegen die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens Dr.W***** argumentiert, was jedoch - inhaltlich - wiederum ausschließlich die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen betrifft, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof entzogen ist.
Auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Ob die Klägerin bereits in der Vergangenheit als Außendienstmitarbeiterin einer Versicherung nur auf Provisionsbasis tätig war, was ihr im Hinblick auf die damit verbundenen starken psychischen Belastungen (ständiger besonderer Zeitdruck) nicht mehr möglich ist, ist deswegen nicht weiter entscheidungsrelevant, weil von den Vorinstanzen als weiterer Verweisungsberuf auch jener einer Versicherungskauffrau im Innendienst bejaht wurde. Daß bisher im Außendienst tätig gewesene Angestellte von Versicherungsunternehmungen auf Tätigkeiten im Innendienst verwiesen werden können, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (SSV-NF 6/118; 10 ObS 2240/96a; 10 ObS 201/97z). Daß für diese Tätigkeit ein ausreichend großer Arbeitsmarkt vorhanden ist, darf als offenkundig angesehen werden (siehe hiezu auch das Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen in seinem letzten Absatz [ON 9]).Auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG). Ob die Klägerin bereits in der Vergangenheit als Außendienstmitarbeiterin einer Versicherung nur auf Provisionsbasis tätig war, was ihr im Hinblick auf die damit verbundenen starken psychischen Belastungen (ständiger besonderer Zeitdruck) nicht mehr möglich ist, ist deswegen nicht weiter entscheidungsrelevant, weil von den Vorinstanzen als weiterer Verweisungsberuf auch jener einer Versicherungskauffrau im Innendienst bejaht wurde. Daß bisher im Außendienst tätig gewesene Angestellte von Versicherungsunternehmungen auf Tätigkeiten im Innendienst verwiesen werden können, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (SSV-NF 6/118; 10 ObS 2240/96a; 10 ObS 201/97z). Daß für diese Tätigkeit ein ausreichend großer Arbeitsmarkt vorhanden ist, darf als offenkundig angesehen werden (siehe hiezu auch das Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen in seinem letzten Absatz [ON 9]).
Der Revision war damit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich.