Der Rekurs ist zwar zulässig; ihm kommt jedoch keine Berechtigung zu.
Das Rekursvorbringen läßt sich dahingehend zusammenfassen, daß die vom Obersten Gerichtshof bisher zur Lehrzeit ergangenen Entscheidungen hier nicht anwendbar seien. Die von der Klägerin erworbenen drei AMFG-Monate seien weder in zeitlicher noch in qualitativer Hinsicht ausreichend gewesen, einen Beruf zu erlernen bzw anzulernen. Eine Besserstellung solcher von der öffentlichen Hand getragener Umschulungsmaßnahmen im Rahmen der Arbeitsmarktförderung gegenüber solchen von privater Seite durchgeführten Schulungsmaßnahmen sei weder vom Gesetzgeber beabsichtigt noch wirtschaftspolitisch gewünscht; hiedurch würde eine geradezu gleichheitswidrige Rechtslage herbeigeführt werden. Das Berufungsgericht hätte daher zum Ergebnis kommen müssen, daß die Klägerin im Wege der Umschulung zwar Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben habe, die in ihrer Gesamtzahl jedoch ein Überwiegen einer nicht qualifizierten Tätigkeit zur Folge hätten; da sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei, liege Invalidität nicht vor.
Der Oberste Gerichtshof hat hiezu folgendes erwogen:
1. Vorauszuschicken ist, daß die Leistungszuständigkeit der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, obwohl es sich bei der von der Klägerin zuletzt und maßgeblich ausgeübten Tätigkeit einer "Sekretärin" um eine Angestelltentätigkeit (im Sinne des § 1 Abs 1 AngG) handelt (SSV-NF 9/21), unstrittig ist, weil in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nur ein Angestellten-Monat, hingegen drei Arbeitermonate (nämlich jene nach dem AMFG) liegen (§ 13 ASVG).1. Vorauszuschicken ist, daß die Leistungszuständigkeit der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, obwohl es sich bei der von der Klägerin zuletzt und maßgeblich ausgeübten Tätigkeit einer "Sekretärin" um eine Angestelltentätigkeit (im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AngG) handelt (SSV-NF 9/21), unstrittig ist, weil in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nur ein Angestellten-Monat, hingegen drei Arbeitermonate (nämlich jene nach dem AMFG) liegen (Paragraph 13, ASVG).
2. Anders als im § 255 ASVG, wo es auf die während der letzten fünfzehn Jahre vor dem Stichtag ausgeübte Berufstätigkeit ankommt, ist in § 273 Abs 1 ASVG von den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag keine Rede (SSV-NF 8/45). Als berufsunfähig gilt danach vielmehr der (die) Versicherte, dessen (deren) Arbeitsfähigkeit infolge seines (ihres) körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Daß ihre (zuletzt) ausgeübte einmonatige Tätigkeit als angestellte Sekretärin in diesem Fünfzehn-Jahre-Zeitraum liegt, spielt also grundsätzlich für die Beurteilung des Begriffes der Berufsunfähigkeit (nach § 273 ASVG) keine Rolle. Ihre im Sinne (ua) der zitierten Entscheidung maßgebliche "zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübte Tätigkeit" als Angestellte wäre demnach unter Umständen auch dann erheblich, wenn sie länger als fünfzehn Jahre zurückläge (siehe etwa SSV-NF 6/135 bei einer zuletzt zwanzig Jahre vor dem Stichtag als Buchhalterin beschäftigt gewesenen Versicherten). Schon aus diesem Grunde kommt es auf die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellten Ausführungen über den Charakter von Schulungen nach dem AMFG (vgl SSV-NF 8/57) nicht an. Ganz gleichgültig, wie man diese drei Schulungsmonate der Klägerin 1983 einschätzt, sind diese für die Frage ihres Berufsschutzes schon deshalb irrelevant, weil nach dem Vorgesagten ausschließlich ihre letzte "nicht bloß vorübergehend" ausgeübte Angestelltentätigkeit maßgeblich ist. Damit ist aber auf ihre gesamte zuletzt ausgeübte Angestelltentätigkeit (seit 1957:2. Anders als im Paragraph 255, ASVG, wo es auf die während der letzten fünfzehn Jahre vor dem Stichtag ausgeübte Berufstätigkeit ankommt, ist in Paragraph 273, Absatz eins, ASVG von den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag keine Rede (SSV-NF 8/45). Als berufsunfähig gilt danach vielmehr der (die) Versicherte, dessen (deren) Arbeitsfähigkeit infolge seines (ihres) körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Daß ihre (zuletzt) ausgeübte einmonatige Tätigkeit als angestellte Sekretärin in diesem Fünfzehn-Jahre-Zeitraum liegt, spielt also grundsätzlich für die Beurteilung des Begriffes der Berufsunfähigkeit (nach Paragraph 273, ASVG) keine Rolle. Ihre im Sinne (ua) der zitierten Entscheidung maßgebliche "zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübte Tätigkeit" als Angestellte wäre demnach unter Umständen auch dann erheblich, wenn sie länger als fünfzehn Jahre zurückläge (siehe etwa SSV-NF 6/135 bei einer zuletzt zwanzig Jahre vor dem Stichtag als Buchhalterin beschäftigt gewesenen Versicherten). Schon aus diesem Grunde kommt es auf die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellten Ausführungen über den Charakter von Schulungen nach dem AMFG vergleiche SSV-NF 8/57) nicht an. Ganz gleichgültig, wie man diese drei Schulungsmonate der Klägerin 1983 einschätzt, sind diese für die Frage ihres Berufsschutzes schon deshalb irrelevant, weil nach dem Vorgesagten ausschließlich ihre letzte "nicht bloß vorübergehend" ausgeübte Angestelltentätigkeit maßgeblich ist. Damit ist aber auf ihre gesamte zuletzt ausgeübte Angestelltentätigkeit (seit 1957:
Einstieg ins Berufsleben als Bürokraft nach Absolvierung der Handelsschule - Ersturteil S 2) abzustellen. Ausschlaggebend - für die zu lösende Rechtsfrage der Wahrung des Berufsschutzes - ist ihr Beruf als Angestellte insgesamt und schlechthin, nicht bloß die einen einzigen Monat lang ausgeübte Tätigkeit (1982).
3. Daraus folgt, daß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes die Frage, ob die geminderte Arbeitsfähigkeit der Klägerin (auch) nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist, tatsächlich nicht (mehr) geprüft werden muß. Die Klägerin hat die Handelsschule absolviert und eine kaufmännische Ausbildung erworben. Sie war - wenngleich mit Unterbrechungen - immer als kaufmännische Angestellte tätig. Ihr Versicherungsverlauf weist ausschließlich Angestelltenbeitragszeiten auf. Daß die Klägerin in Wahrheit bloße Arbeiterin gewesen sei, wurde von keiner der Parteien behauptet und läßt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen nicht (etwa überschießend) ableiten.3. Daraus folgt, daß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes die Frage, ob die geminderte Arbeitsfähigkeit der Klägerin (auch) nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen ist, tatsächlich nicht (mehr) geprüft werden muß. Die Klägerin hat die Handelsschule absolviert und eine kaufmännische Ausbildung erworben. Sie war - wenngleich mit Unterbrechungen - immer als kaufmännische Angestellte tätig. Ihr Versicherungsverlauf weist ausschließlich Angestelltenbeitragszeiten auf. Daß die Klägerin in Wahrheit bloße Arbeiterin gewesen sei, wurde von keiner der Parteien behauptet und läßt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen nicht (etwa überschießend) ableiten.
4. Bereits in der zitierten Entscheidung SSV-NF 6/135 hat der Senat ausgesprochen, daß die Frage, ob mit einem Verweisungsberuf ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden wäre, nach dem sozialen Wert zu beurteilen ist, den die Ausbildung und die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtages hätten. Dort ging es - wie bereits erwähnt - um eine zuletzt zwanzig Jahre vor dem Stichtag als Buchhalterin beschäftigt gewesene Versicherte (in diesem Sinne auch die weiteren Entscheidungen SSV-NF 3/108, 4/97 sowie jüngst 9/48). Im vorliegenden Fall fehlen aber hiezu jegliche Feststellungsgrundlagen. Dies betrifft nicht bloß die Grundanforderungen des Sekretärinnenberufes, sondern auch die inzwischen gerichtsbekanntermaßen (§ 269 ZPO) auch in diesem Berufsbereich eingesetzte Computerisierung durch Einsatz von EDV-Geräten etc. Ausgehend vom Gedanken, daß jemand, der - wie die Klägerin - viele Jahre lang nicht mehr gearbeitet hat, gegenüber Versicherten, die bis zuletzt ihrem Beruf nachgegangen sind, nicht begünstigt werden darf (und soll), für den Pensionsanspruch also jene Behandlung nicht außer Betracht gelassen werden darf, die einem solchen Versicherten im Berufsleben tatsächlich zuteil würde (SSV-NF 9/48), könnte sich unter Umständen - für die rechtliche Beurteilung maßgeblich - ergeben, daß die Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin, die sie aus ihrer (erlernten und ausgeübten) Angestelltentätigkeit erworben hat, am Stichtag nur mehr einen geringen Wert haben und heute zu einer niedrigeren Einstufung führen könnten.4. Bereits in der zitierten Entscheidung SSV-NF 6/135 hat der Senat ausgesprochen, daß die Frage, ob mit einem Verweisungsberuf ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden wäre, nach dem sozialen Wert zu beurteilen ist, den die Ausbildung und die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtages hätten. Dort ging es - wie bereits erwähnt - um eine zuletzt zwanzig Jahre vor dem Stichtag als Buchhalterin beschäftigt gewesene Versicherte (in diesem Sinne auch die weiteren Entscheidungen SSV-NF 3/108, 4/97 sowie jüngst 9/48). Im vorliegenden Fall fehlen aber hiezu jegliche Feststellungsgrundlagen. Dies betrifft nicht bloß die Grundanforderungen des Sekretärinnenberufes, sondern auch die inzwischen gerichtsbekanntermaßen (Paragraph 269, ZPO) auch in diesem Berufsbereich eingesetzte Computerisierung durch Einsatz von EDV-Geräten etc. Ausgehend vom Gedanken, daß jemand, der - wie die Klägerin - viele Jahre lang nicht mehr gearbeitet hat, gegenüber Versicherten, die bis zuletzt ihrem Beruf nachgegangen sind, nicht begünstigt werden darf (und soll), für den Pensionsanspruch also jene Behandlung nicht außer Betracht gelassen werden darf, die einem solchen Versicherten im Berufsleben tatsächlich zuteil würde (SSV-NF 9/48), könnte sich unter Umständen - für die rechtliche Beurteilung maßgeblich - ergeben, daß die Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin, die sie aus ihrer (erlernten und ausgeübten) Angestelltentätigkeit erworben hat, am Stichtag nur mehr einen geringen Wert haben und heute zu einer niedrigeren Einstufung führen könnten.
Es wird daher festzustellen sein, wie die Klägerin am Stichtag (1.4.1994) einzustufen (gewesen) wäre. Erst daraus kann sich dann das maßgebliche Verweisungsfeld ermitteln lassen (siehe hiezu erneut SSV-NF 9/48 im vergleichbaren Fall einer seit Jänner 1984 keiner Berufstätigkeit mehr nachgehenden Büroangestellten). Daß für die Prüfung des Berufsschutzes die Feststellung der abstrakten Berufsbezeichnung "Sekretärin" nicht ausreicht, hat der Senat erst jüngst in seiner in SSV-NF 9/21 veröffentlichten Entscheidung mit ausführlicher Begründung dargelegt.
5. Dem Rekurs war daher aus den dargelegten Erwägungen ein Erfolg zu versagen.
6. Eine Kostenentscheidung entfiel, da sich die Klägerin am Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht beteiligte.