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Rechtssatz RS0106498×

Rechtssatz RS0106498

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106498

Entscheidungsdatum

03.06.2025

Rechtssatz

Anders als im Paragraph 255, ASVG, wo es auf die während der letzten fünfzehn Jahre vor dem Stichtag ausgeübte Berufstätigkeit ankommt, ist im Paragraph 273, Absatz eins, ASVG von den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag keine Rede. Maßgeblich ist die zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit, und zwar auch dann, wenn sie länger als fünfzehn Jahre zurückliegt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2308/96a
    Entscheidungstext OGH 08.10.1996 10 ObS 2308/96a
  • 10 ObS 80/04v
    Entscheidungstext OGH 18.05.2004 10 ObS 80/04v
    Auch; Beisatz: Von § 273 ASVG wird nicht einmal gefordert, dass die zuletzt ausgeübte Angestelltentätigkeit in einem 15-Jahres-Zeitraum vor dem Stichtag gelegen sein müsste. (T1)
  • 10 ObS 4/12d
    Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 4/12d
    Auch
  • 10 ObS 1/19y
    Entscheidungstext OGH 22.01.2019 10 ObS 1/19y
  • 10 ObS 55/25y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 10 ObS 55/25y
    Beisatz: Im Umstand, dass § 273 Abs 1 ASVG auf die zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit und damit – im Gegensatz zur Regel des § 255 ASVG – nicht auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübten Berufstätigkeiten abstellt, vermag der Senat keine Verfassungswidrigkeit zu erblicken. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106498

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19961008_OGH0002_010OBS02308_96A0000_001