Rechtssatz RS0106498
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106498
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Rechtssatz
Anders als im § 255 ASVG, wo es auf die während der letzten fünfzehn Jahre vor dem Stichtag ausgeübte Berufstätigkeit ankommt, ist im § 273 Abs 1 ASVG von den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag keine Rede. Maßgeblich ist die zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit, und zwar auch dann, wenn sie länger als fünfzehn Jahre zurückliegt.Anders als im Paragraph 255, ASVG, wo es auf die während der letzten fünfzehn Jahre vor dem Stichtag ausgeübte Berufstätigkeit ankommt, ist im Paragraph 273, Absatz eins, ASVG von den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag keine Rede. Maßgeblich ist die zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit, und zwar auch dann, wenn sie länger als fünfzehn Jahre zurückliegt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2308/96a
Entscheidungstext OGH 08.10.1996 10 ObS 2308/96a
- 10 ObS 80/04v
Entscheidungstext OGH 18.05.2004 10 ObS 80/04v
Auch; Beisatz: Von § 273 ASVG wird nicht einmal gefordert, dass die zuletzt ausgeübte Angestelltentätigkeit in einem 15-Jahres-Zeitraum vor dem Stichtag gelegen sein müsste. (T1)
- 10 ObS 4/12d
Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 4/12d
Auch
- 10 ObS 1/19y
Entscheidungstext OGH 22.01.2019 10 ObS 1/19y
- 10 ObS 55/25y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 10 ObS 55/25y
Beisatz: Im Umstand, dass § 273 Abs 1 ASVG auf die zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit und damit – im Gegensatz zur Regel des § 255 ASVG – nicht auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübten Berufstätigkeiten abstellt, vermag der Senat keine Verfassungswidrigkeit zu erblicken. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106498
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19961008_OGH0002_010OBS02308_96A0000_001