Die Frage, auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter verwiesen werden darf, ist eine Rechtsfrage. Für ihre Lösung ist zunächst ein medizinisches Leistungskalkül zu erheben, sodann ist unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse dieses Leistungskalküls das Verweisungsfeld zu prüfen und es sind die damit verbundenen Anforderungen in möglichst detaillierter Form festzustellen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die körperlichen und geistigen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Versicherte zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist (SSV-NF 1/11, 1/20, 3/40 ua). Da die Klägerin das 55.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist ihre Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG zu beurteilen. Sie würde daher als berufsunfähig gelten, wenn ihre Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken wäre.Die Frage, auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter verwiesen werden darf, ist eine Rechtsfrage. Für ihre Lösung ist zunächst ein medizinisches Leistungskalkül zu erheben, sodann ist unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse dieses Leistungskalküls das Verweisungsfeld zu prüfen und es sind die damit verbundenen Anforderungen in möglichst detaillierter Form festzustellen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die körperlichen und geistigen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Versicherte zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist (SSV-NF 1/11, 1/20, 3/40 ua). Da die Klägerin das 55.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist ihre Berufsunfähigkeit nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG zu beurteilen. Sie würde daher als berufsunfähig gelten, wenn ihre Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken wäre.
Richtig verwies das Berufungsgericht darauf, daß es sich bei der Pensionsversicherung der Angestellten um eine Berufsgruppenversicherung handelt, deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt nach ständiger Rechtsprechung das Verweisungsfeld; das sind alle Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (SSV-NF 2/73, 2/92, 3/108, 3/156, 5/34, 7/61 ua). Nach den Verfahrensergebnissen handelt es sich bei der Tätigkeit einer Ambulanzschwester um eine Teiltätigkeit aus dem Berufsbild der Diplomkrankenschwester. Eine Diplomkrankenschwester kann auf die Tätigkeit einer Ambulanzschwester verwiesen werden, ohne den Berufsschutz einer Diplomkrankenschwester zu verlieren (vgl Berufslexikon des Arbeitsmarktservice Österreich Band 2 (1997), 227 ff; SSV-NF 5/94, 9/5; SSV 24/102, 25/127). Die körperlichen Anforderungen an eine Ambulanzschwester sind im Vergleich zur Tätigkeit einer Diplomkrankenschwester in einem Krankenhaus - in Abhängigkeit von der Art der Ambulanz - überwiegend geringer.Richtig verwies das Berufungsgericht darauf, daß es sich bei der Pensionsversicherung der Angestellten um eine Berufsgruppenversicherung handelt, deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt nach ständiger Rechtsprechung das Verweisungsfeld; das sind alle Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (SSV-NF 2/73, 2/92, 3/108, 3/156, 5/34, 7/61 ua). Nach den Verfahrensergebnissen handelt es sich bei der Tätigkeit einer Ambulanzschwester um eine Teiltätigkeit aus dem Berufsbild der Diplomkrankenschwester. Eine Diplomkrankenschwester kann auf die Tätigkeit einer Ambulanzschwester verwiesen werden, ohne den Berufsschutz einer Diplomkrankenschwester zu verlieren vergleiche Berufslexikon des Arbeitsmarktservice Österreich Band 2 (1997), 227 ff; SSV-NF 5/94, 9/5; SSV 24/102, 25/127). Die körperlichen Anforderungen an eine Ambulanzschwester sind im Vergleich zur Tätigkeit einer Diplomkrankenschwester in einem Krankenhaus - in Abhängigkeit von der Art der Ambulanz - überwiegend geringer.
Ob die Klägerin noch in geistiger und körperlicher Hinsicht in der Lage ist, als Ambulanzschwester insbesondere in einer Diät- oder psychiatrischen Ambulanz zu arbeiten, wie dies die Vorinstanzen annahmen, kann nach den erstgerichtlichen Feststellungen noch nicht verläßlich beurteilt werden. Das Erstgericht stellte zwar fest, daß die Klägerin ohne Kalkülüberschreitung in einer Diät- oder psychiatrischen Ambulanz arbeiten könnte; diese Feststellung ist jedoch aus den weiteren Entscheidungsgründen nicht nachvollziehbar, wonach einerseits die Klägerin an Stimmungsschwankungen, erhöhter Reizbarkeit, sowie diskreten Gedächtnisstörungen leidet und andererseits gerade bei den genannten Ambulanztätigkeiten besonders die Fachberatung (der Patienten und deren Angehörigen) im Vordergrund steht. Daß die genannten psychischen Besonderheiten, je nach ihrer Intensität auf den Kontakt mit Patienten und deren Angehörigen von negativem Einfluß sein können, wie dies die Revisionswerberin aufzeigt, liegt auf der Hand. Aus den erstgerichtlichen Entscheidungsgründen kann aber weder die Schwere dieser geistigen Einschränkungen noch ihr relevanter Einfluß auf die Tätigkeit einer Ambulanzschwester beurteilt werden. Diese Frage wäre daher zu erörtern gewesen. Der berufskundliche Sachverständige berücksichtigte diese geistigen Einschränkungen - offenbar mangels Erörterung - überhaupt nicht (ON 13 und 15). Bedeutung könnte dabei auch dem Umstand zukommen, daß sich im Akt Hinweise darauf finden, daß den geistigen Einschränkungen der Klägerin durch eine Alkoholkarenz begegnet werden könnte, sodaß sie wahrscheinlich zur Gänze remittieren (ON 10, AS 47). Auch dies wird ergänzend zu prüfen sein.
Zu Recht vermißt die Revisionswerberin auch ausreichende Feststellungen des Erstgerichtes zur mangelnden Fingerfertigkeit der Klägerin und ihren Einfluß auf von einer Ambulanzschwester vorzunehmende Blutabnahmen. Während der berufskundliche Sachverständige die Klägerin von der "hauptberuflichen" Verwendung für Blutabnahmen von vornherein ausschließt (ON 13, AS 59), stellte das Erstgericht einerseits fest, daß die Klägerin mit der rechten Hand keine ersprießlichen Leistungen bei der Manipulation von Kleinstteilen erbringen kann, andererseits, daß die Klägerin ohne Kalkülüberschreitung in Diät- und psychiatrischen Ambulanzen arbeiten kann, ohne daß aber in diesem Zusammenhang Feststellungen über die Häufigkeit von Blutabnahmen und deren Vornahme durch die Klägerin getroffen wurden. Unerklärt bleibt, aus welchen Gründen zwar Blutabnahmen hauptberuflich nicht mehr möglich sind, als Nebentätigkeit aber offenbar schon.
Der vom Erstgericht bestellte chirurgische Sachverständige führte bei der mündlichen Gutachtenserörterung unter anderem aus, daß die Klägerin "muskulären Beanspruchungen bis 10 kg" (gemeint offenbar in bezug auf Hebe- und Trageleistungen) genügen kann. Feststellungen darüber fehlen allerdings im Ersturteil ebenso wie zur Frage, ob mit der Tätigkeit einer Ambulanzschwester in den für die Klägerin kalkülmäßig in Frage kommenden Ambulanzen dieses Kalkül überschreitende Erste Hilfe-Leistungen verbunden sind, oder ob es sich dabei um ganz seltene Ausnahmesituationen handelt, für die allenfalls in anderer Weise vorgesorgt werden kann und die daher bei der Beurteilung, inwieweit der Versicherte aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls noch in einem Verweisungsberuf tätig sein kann, nicht zu berücksichtigen wären.
Da diese für die abschließende Beurteilung des Falles wesentlichen Fragen ungeklärt blieben, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Ergänzung der Feststellungen im aufgezeigten Sinn durch das Erstgericht aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.